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VG·M 31 K 24.33165·11.10.2024

Verweisung an örtlich zuständiges Verwaltungsgericht (Asylklage)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt gegen einen ablehnenden Asylbescheid. Das VG München erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies die Rechtssache an das Verwaltungsgericht Stade, da der Kläger in Dörverden (LK Verden) lebt. Die Beteiligten wurden zur Äußerung aufgefordert, gaben jedoch keine Stellungnahme ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Klage gegen ablehnenden Asylbescheid als örtlich unzuständig erklärt und an das Verwaltungsgericht Stade verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO).

2

Ist ein Verwaltungsgericht örtlich unzuständig, hat es nach Anhörung der Beteiligten die Sache an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen; die Verweisung richtet sich nach § 83 VwGO in Verbindung mit § 17a GVG und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

3

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der tatsächliche Wohnsitz bzw. der nach dem Asylgesetz einzunehmende Aufenthalt des Ausländers maßgeblich; der Wohnsitz in einer Gemeinde begründet die Zuständigkeit des dortigen Verwaltungsgerichts.

4

Erhält eine Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zuständigkeitsfrage und bleibt sie untätig, kann das Gericht die Verweisung auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse vornehmen.

Relevante Normen
§ VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, Nr. 3 S. 2, § 83 S. 1§ GVG § 17a Abs. 2§ NdsJG § 73 Abs. 2 Nr. 7§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 83 Satz 1 VwGO

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.

II. Die Rechtsstreitigkeit wird an das Verwaltungsgericht Stade verwiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner am 30. September 2024 erhobenen Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 25. September 2024, Az* …, und begehrt unter Aufhebung des Bescheids die Beklagte zu verpflichten, ihm die Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kolumbiens vorliegen.

2

Das Gericht gab den Beteiligten mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 Gelegenheit, sich innerhalb von 48 Stunden zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äußern. Eine Äußerung der Beteiligten hierzu erfolgte nicht.

II.

3

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stade zu verweisen (§ 73 Abs. 2 Nr. 7 Niedersächsisches Justizgesetz – NJG).

4

Das Verwaltungsgericht München ist für die vorliegende Klage örtlich nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich hier aus § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Halbsatz VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.

5

Vorliegend hat der Kläger seinen Wohnsitz in der Gemeinde Dörverden, Landkreis Verden. Dies führt zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stade (§ 73 Abs. 2 Nr. 7 Niedersächsisches Justizgesetz – NJG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.