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VG·M 31 K 24.1373·24.05.2024

Verlängerung der Klagebegründungsfrist

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Verlängerung der Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG. Das Gericht gewährt vorsorglich eine Fristverlängerung bis zum 14. Juni 2024, weil unklar ist, ob die Beklagte vor Bescheidserlass eine verfahrensförmige Beteiligung ermöglicht hat und eine Klärung vor Ablauf nicht verlässlich möglich war. Eine darüber hinausgehende Verlängerung wird abgelehnt; das Gericht weist auf die mögliche innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 1 UmwRG hin.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der Klagebegründungsfrist bis 14.6.2024 teilweise stattgegeben, der übrige Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsitzende ist nach § 6 Satz 4 UmwRG neben der Berichterstatterin zur Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Klagebegründungsfrist berufen.

2

Eine gerichtliche Fristverlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG kann vorsorglich gewährt werden, wenn unklar ist, ob die Behörde dem Kläger vor Bescheidserlass eine verfahrensförmige Möglichkeit zur Beteiligung eröffnet hat und eine Klärung bis zum Fristablauf nicht verlässlich möglich ist.

3

Die gesetzliche innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 1 UmwRG kann voraussichtlich auch dann eintreten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen der Verlängerung nicht vorlagen.

4

Die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG knüpft nicht an eine vorherige Kenntnis der Verwaltungsvorgänge; vom Kläger ist innerhalb der Frist jedenfalls ein Vortrag zu erwarten, der den Prozessstoff in seinen Grundzügen darlegt, sodass umfangreiche Akteneinsicht nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf weitreichende Fristverlängerung begründet.

5

Bei der Bemessung der Verlängerungsdauer ist eine Abwägung des Regelungszwecks des § 6 UmwRG und des Grundsatzes angemessener Beteiligung vorzunehmen; übermäßige Verlängerungen sind unter Abwägung beider Interessen zu verweigern.

Relevante Normen
§ UmwRG § 6§ 6 Satz 4 UmwRG§ 6 Satz 1 UmwRG§ 6 UmwRG§ 146 Abs. 2 VwGO

Tenor

Unter teilweiser Änderung des Beschlusses vom 22. Mai 2024 wird die Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 4 UmwRG bis zum Ablauf des 14. Juni 2024 verlängert.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 6 Satz 4 UmwRG ist der Vorsitzende – neben der Berichterstatterin – dazu berufen, über den Antrag auf Verlängerung der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG zu entscheiden.

2

Dem Antrag ist im tenorierten Umfang zu entsprechen, im Übrigen ist er abzulehnen.

3

Nachdem es mit Blick auf den Vortrag im erneuten Antrag des Klägers vom 23. Mai 2024, bei Gericht eingegangen am 24. Mai 2024, nach Aktenlage auch aufgrund der Stellungnahmen der Beklagten und der Beigeladenen vom 24. Mai 2024 derzeit unklar ist, ob und in welcher Weise die Beklagte dem Kläger vor Bescheidserlass tatsächlich eine verfahrensförmige Möglichkeit zur Beteiligung eröffnet hat, und eine weitere Aufklärung der tatsächlichen Umstände bis zum Ablauf der Klagebegründungsfrist am 27. Mai 2024 für das Gericht nicht hinreichend verlässlich möglich ist, verlängert das Gericht vorsorglich die Frist zur Klagebegründung gemäß § 6 Satz 4 UmwRG bis zum Ablauf des 14. Juni 2024; der ablehnende Beschluss vom 22. Mai 2024 wird insoweit geändert. Im Übrigen bleibt es bei der Antragsablehnung.

4

Das Gericht geht bei alledem von Rechts wegen davon aus – und weist daher an dieser Stelle auch ausdrücklich darauf hin –, dass die Rechtsfolge der gesetzlichen innerprozessualen Präklusion nach § 6 Satz 1 UmwRG voraussichtlich ungeachtet der vorliegenden richterlichen Fristverlängerung auch dann eintreten dürfte, wenn sich nachträglich herausstellte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Verlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG nicht vorlagen (vgl. zutreffend Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Stand 102. EL September 2023, § 6 UmwRG Rn. 43).

5

Hinsichtlich der Dauer erscheint dem Gericht bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung einerseits des Regelungszwecks von § 6 UmwRG und andererseits des Grundsatzes einer angemessenen Beteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist bis zum Ablauf des 14. Juni 2024 als angemessen. Die von den Klägerbevollmächtigten beantragte Verlängerung um weitere zehn Wochen bis zum 5. August 2024 ist hingegen nicht veranlasst.

6

§ 6 Satz 1 UmwRG macht die Klagebegründungsfrist nicht von einer vorherigen Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängig, sondern knüpft allein an den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Damit kommt normativ zum Ausdruck, dass dieser Zeitraum ungeachtet einer Akteneinsicht regelmäßig als ausreichend anzusehen ist. Von einem Kläger kann erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage der Behandlung seiner Belange im streitbefangenen Bescheid bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff jedenfalls in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die übrigen Beteiligten über die Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen. Dies gilt auch für komplexe Vorhaben (vgl. zum Gesamten BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 8/23 – juris Rn. 8 f.). Dass und warum ein solcher Vortrag klägerseits jedenfalls nicht innerhalb der hier gewährten ergänzenden Frist von weiteren drei Wochen bis zum Ablauf des 14. Juni 2024 möglich sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der streitbefangene Bescheid ist dem Kläger bereits seit dessen Zustellung, die wohl am 17. Februar 2024 erfolgt ist, bekannt. Die Klägerbevollmächtigten wurden im Übrigen bereits im gerichtlichen Erstzustellungsschreiben vom 19. März 2024 ersucht, zur Abwicklung der von ihnen im Klageverfahren nachgesuchten Akteneinsicht umgehend mit der Beklagten in Kontakt zu treten und diese unmittelbar-bilateral mit ihr abzuwickeln. Warum es sodann erst am 10. Mai 2024 möglich gewesen ist, Akteneinsicht zu nehmen, haben die Klägerbevollmächtigten nicht substantiiert dargelegt. Die hierzu maßgeblich geltend gemachte, stark erhöhte Arbeitsbelastung spielt insoweit bei allein gebotener objektiver Betrachtung keine Rolle.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.