Kostenfolge, Verfahren, Klage, Verwaltungsgerichtsordnung, Klagepartei, VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat seine Klage mit Erklärung vom 15.11.2022 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 155 Abs. 2 VwGO zu Lasten des Klägers. Der Streitwert für kostenrechtliche Zwecke wurde nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festgesetzt.
Ausgang: Klage durch den Kläger zurückgenommen; Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Klage durch die Klägerpartei führt, sobald die Rücknahmeerklärung bei Gericht eingeht, zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen Klagerücknahme sind die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen.
Die Wirksamkeit und der Zeitpunkt der Klagerücknahme bemessen sich nach dem Zugang der Rücknahmeerklärung bei dem zuständigen Gericht.
Die Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Zwecke richtet sich, soweit einschlägig, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 36.768,00 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 15.11.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.