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VG·M 31 K 22.5434·17.11.2022

Kostenfolge, Verfahren, Klage, Verwaltungsgerichtsordnung, Klagepartei, VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat seine Klage mit Erklärung vom 15.11.2022 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 155 Abs. 2 VwGO zu Lasten des Klägers. Der Streitwert für kostenrechtliche Zwecke wurde nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festgesetzt.

Ausgang: Klage durch den Kläger zurückgenommen; Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme einer Klage durch die Klägerpartei führt, sobald die Rücknahmeerklärung bei Gericht eingeht, zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Bei Einstellung des Verfahrens wegen Klagerücknahme sind die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen.

3

Die Wirksamkeit und der Zeitpunkt der Klagerücknahme bemessen sich nach dem Zugang der Rücknahmeerklärung bei dem zuständigen Gericht.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für kostenrechtliche Zwecke richtet sich, soweit einschlägig, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 36.768,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 15.11.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.