Abwassersammelgrube („Versitzgrube“), Verpflichtung zur wasserrechtlichen Antragstellung
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen eine behördliche Anordnung, für mehrere Wohnhäuser einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwasserbeseitigung samt Unterlagen vorzulegen, nebst Zwangsgeldandrohung. Das VG hob den Bescheid auf. Weder die wasserpolizeiliche Generalklausel (§ 100 WHG i.V.m. Art. 58 BayWG) noch Art. 67 BayWG tragen eine Verpflichtung zur Antragstellung, wenn damit nicht die Legalisierung des bestehenden Zustands, sondern eine Änderung zur Genehmigungsfähigkeit erreicht werden soll. Eine Umdeutung als anlagenbezogene Anordnung nach § 60 WHG scheidet wegen Regelungsgehalt und Zielrichtung des Bescheids aus; damit entfällt auch das Zwangsgeld.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Antragstellungsanordnung und Zwangsgeldandrohung mangels Rechtsgrundlage aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Aus § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG folgt keine allgemeine öffentlich-rechtliche Pflicht, einen wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Bewilligungsantrag zu stellen.
Art. 67 Abs. 1 BayWG ermächtigt nur zu einer Antragstellungsanordnung zur Legalisierung des bestehenden, genehmigungsfähigen Zustands; eine Antragstellung zur Herbeiführung geänderter, erst genehmigungsfähiger Verhältnisse wird hiervon nicht gedeckt.
Eine auf die Gewässeraufsicht gestützte Antragstellungsanordnung kann nicht als bloßes „Minus“ zu Untersagungs- oder Beseitigungsmaßnahmen verstanden werden, wenn das Wasserrecht außerhalb Art. 67 BayWG keine Antragstellungspflicht kennt.
Eine Verfügung, die ihrem Tenor und Regelungsgehalt nach auf die benutzungsbezogene Erlaubnis zielt, kann nicht mit anlagenbezogenen Maßstäben (z.B. § 60 WHG) aufrechterhalten werden, wenn sie nicht als anlagenbezogene Anordnung erkennbar ist.
Wird die Grundverfügung aufgehoben, erledigt sich eine daran anknüpfende Zwangsgeldandrohung mangels tragender Hauptpflicht.
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2022, Az. 4. …, wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der er zur Stellung eines Antrags für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Beseitigung häuslicher Abwässer einer Reihe von Wohngebäuden verpflichtet wird.
Der Kläger ist Eigentümer von vier Wohnanwesen nahe einer Bahnstrecke in der Gemeinde Pullach i. Isartal. Nach eigenem Vortrag handelt es sich um etwa 80 Jahre alte so genannte Eisenbahnerhäuser, die der Kläger Mitte der 1990er Jahre von der Bundesrepublik Deutschland erwarb. Nach Aktenlage sowie Vortrag der Klagepartei erfolgt die Entsorgung der häuslichen Abwässer seit Bestehen der Häuser unverändert über Abwassersammelgruben.
Seit Mitte 2018 wandte sich der Beklagte mehrfach an den Kläger, zunächst mit dem Ziel einer Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung. Auf Grundlage von Informationen seitens der gemeindlichen Abwasserbeseitigung sowie einer Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts München wurde festgestellt, dass es sich bei den Abwassersammelgruben nicht um dichte Abwassersammelgruben handelt, sondern auch eine Versickerung von Abwässern stattfindet. Entsprechend lässt sich auch die Klagepartei ein („Versitzgruben“). Erstmals mit Schreiben vom 20. Januar 2020 sowie nochmals mit Schreiben vom 12. Mai 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Kleinkläranlage(n) auf den neuesten Stand der Technik zu bringen sowie Planungsunterlagen und einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis hierfür vorzulegen. Nachdem der Kläger zunächst auf eine beabsichtigte komplette Neubebauung unter anderem des betroffenen Areals sowie einen der geplanten Bebauung vorgreiflichen Anschluss des betroffenen Flurstücks an das öffentliche Kanalnetz verwies, wobei letzterer seitens des Klägers nicht weiterverfolgt wurde, hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2022 zum Erlass einer kostenpflichtigen und zwangsgeldbewehrten Anordnung für die Vorlage der Antragsunterlagen zur Errichtung von Kleinkläranlagen für die betroffenen Anwesen an.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Mai 2022, dem Kläger zugestellt am 11. Mai 2022, verpflichtete der Beklagte den Kläger, bis spätestens 30. Juni 2022, im Fall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung, einen Antrag für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Beseitigung häuslicher Abwässer der Wohngebäude auf dem Anwesen Bahnhofsplatz a, b, c und d in Pullach über Abwasserreinigungsanlagen zu stellen. Ferner wurde angeordnet, dem Beklagten konkret aufgelistete Antragsunterlagen für jede Abwasserreinigungsanlage gesondert vorzulegen, unter anderem ein ausgefüllter Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis, ein Übersichtslageplan und eine technische Beschreibung der Abwasserreinigungsanlage (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 des Bescheids wurde ferner ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR angedroht, soweit der Kläger seine Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids nicht bis spätestens 30. Juni 2022, im Falle eines Rechtsmittels gegen die Anordnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung vollständig erfülle. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beibringung der notwendigen Unterlagen sei zur Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens für die Anpassung der Abwasserbehandlungsanlagen an den Stand der Technik erforderlich. Die Beseitigung des vorgerechneten häuslichen Abwassers entspreche nicht den Regeln der Technik. Die Anordnung sei ferner geeignet und auch erforderlich, rechtmäßige Zustände könnten auf anderem Weg nicht hergestellt werden. Den mehrfachen Aufforderungen des Beklagten zur Lösung der Problematik sei der Kläger nicht nachgekommen, so dass keine andere Möglichkeit bestehe, als die Anordnung zu erlassen. Die Anordnung sei schließlich angemessen, die Erstellung der Unterlagen sei möglich und das Interesse des Klägers an der Erhaltung der Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entspreche, müsse hinter dem Interesse des Gewässerschutzes zurücktreten.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben.
Er beantragt zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2022 aufzuheben.
Die Klage wurde mit am 25. Oktober 2022 eingegangenem Schriftsatz erstmals begründet. Der angefochtene Bescheid verstoße zunächst gegen das Bestimmtheitsgebot. Er lasse insbesondere nicht erkennen, von welchem Rechtsträger er stamme. Ferner fehle es an einer Bestimmtheit der getroffenen Fristsetzungen. Auch ein Antragsformular sei dem Bescheid, anders als darin ausgeführt, nicht beigefügt gewesen. Materiell habe der Beklagte auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage abgestellt, in Betracht komme hierbei allenfalls Art. 67 Abs. 1 BayWG. Allerdings lägen dessen Voraussetzungen, wie auch jene der seitens der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage, nicht vor, insbesondere bestehe auch aufgrund einer Sondersituation im vorliegenden Fall keine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Es sei ausgeschlossen, dass Abwässer in das etwa 30 m unter der Geländeoberkante anstehende Grundwasser gelangten, im Übrigen wäre das Wasser nach einer Filterung über diesen Weg bereits vollkommen unschädlich. Die gegenteiligen Behauptungen insbesondere des Wasserwirtschaftsamts seien unzutreffend und durch nichts belegt. Darüber hinaus wohnten ohnehin lediglich vier Personen dauerhaft in den betroffenen Anwesen, so dass sich der Abwasseranfall in engsten Grenzen halte. Weiter sei davon auszugehen, dass die Anlagen bei Errichtung behördlich genehmigt worden seien, zumindest liege eine jahrzehntelange Duldung vor. Die Versitzgruben genössen daher Bestandsschutz. Dass sich die Versitzgruben nicht auf dem neuesten Stand der Technik befänden werde bestritten und sei im Übrigen irrelevant. Im Rahmen der Ermessensausübung sei schließlich zu berücksichtigen, dass die Anordnung ungeeignet sei: Selbst wenn man eine Gefahr annehmen würde, dass Abwasser in das Grundwasser gelange, bestünde die einzig sinnvolle Anordnung darin, dem Kläger konkrete Maßnahmen aufzugeben. Auch stehe eine Neubebauung des Geländes in absehbarer Zeit bevor und in diesem Zusammenhang werde ohnehin ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgen. Daher sei es unzumutbar, einem Grundstückseigentümer die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage aufzuerlegen, die anschließend wieder abgerissen werden müsse. Auch Ertüchtigungsmaßnahmen im Zusammenhang des bestehenden Zustands hätten daher keinen Sinn.
Der Beklagte legte die Behördenakten vor und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid unter Aktualisierung des Sachverhalts insbesondere zum Stand des Verfahrens zu einer Neubebauung des Geländes sowie der feststellbaren Zahl der Bewohner der fraglichen Anwesen. Die Anordnung sei nicht auf Art. 67 Abs. 1 BayWG zu stützen gewesen, da der gegenwärtige Betrieb der Versitzgrube so materiell nicht genehmigungsfähig sei, so dass eine Legalisierung der bestehenden Verhältnisse ausscheide. Der Kläger sei indes verpflichtet, eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbehandlungsanlage zu errichten und zu betreiben.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Zur Streitsache wurde am 23. Juli 2024 mündlich verhandelt. Dabei wurde durch beide Beteiligte das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schriftsätzen vom 6. August 2024 und 29. August 2024 wurde das Vorbringen der Beteiligten ergänzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Das Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Prozessparteien gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Sie ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der getroffenen Anordnung fehlt es – in dieser Form – bereits an einer sie tragenden Rechtsgrundlage.
1. Die streitgegenständliche Anordnung, einen Antrag für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Beseitigung häuslicher Abwässer zu stellen, kann weder – wie geschehen – auf § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG noch auf Art. 67 Abs. 1 BayWG gestützt werden.
a) Als Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung zur Stellung eines wasserrechtlichen Erlaubnisantrags (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) hat der Beklagte auf § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG abgestellt. Auf die wasserpolizeiliche Generalklausel lässt sich das konkrete Vorgehen indes nicht stützen.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG obliegt die Gewässeraufsicht den Kreisverwaltungsbehörden. Diese ordnen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
In Sinne des Schutzguts der Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen fehlt es bereits tatbestandlich an einer (allgemeinen) öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Antragstellung nach oder aufgrund von wasserrechtlichen Vorschriften, die zu erfüllen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der wasserpolizeilichen Generalklausel weder für den Fall, dass jemand eine der Erlaubnis oder der Bewilligung bedürfende Gewässerbenutzung beabsichtigt, noch für den Fall, dass jemand ein Gewässer ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung bereits benutzt, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Stellung eines Erlaubnis- oder Bewilligungsantrags zu entnehmen (BayVGH, Urt. v. 3.4.1968 – 206 VIII 67 – BeckRS 1968, 103726; Knopp/Müller, in: Siedler/Zeitler, BayWG, Art. 67 Rn. 7). Die Rechtsgrundlage des Art. 67 Abs. 1 BayWG – vormals als Art. 77 BayWG – wurde daher gerade in Reaktion hierauf geschaffen (LT-Drs. 6/3389, S. 37; zur Entstehungsgeschichte Ell, in: Drost/Ell, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 67 BayWG Rn. 1 ff.). Außerhalb des Art. 67 Abs. 1 BayWG bzw. der daraus folgenden öffentlich-rechtlichen (Mitwirkungs-)Pflichtigkeit von Gewässerbenutzern ist somit eine Verpflichtung zur Antragstellung nicht gegeben und damit auch nicht unter Heranziehung der wasserpolizeilichen Generalklausel durchsetzbar.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzguts der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts (vgl. zu Bedeutung und Differenzierung der Schutzgüter etwa Kubitza, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 100 WHG Rn. 15 ff.) trägt Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG eine Verpflichtung zur wasserrechtlichen Antragstellung im vorliegenden Fall nicht. Auch insoweit gilt, dass die behördliche Anordnungsbefugnis auf eine bestehende – möglicherweise auch formell und/oder materiell illegale – Gewässerbenutzung bezogen ist. Die Herstellung legaler oder legalisierungsfähiger Zustände durch Veränderung der Gewässerbenutzung ist nicht Sache der Behörde. Der Antragsteller bzw. Gewässerbenutzer hat – insbesondere zur Vermeidung einer Untersagungsanordnung – eine genehmigungsfähige (Änderungs-)Planung vorzulegen (instruktiv zur entsprechenden Fragestellung im Bauordnungsrecht Decker, in: Busse/Kraus, BayBO Art. 76 Rn. 313). Davon abgesehen erschiene es zweifelhaft, inwieweit die Verpflichtung zu einer Antragstellung eine zu entsprechender Gefahrenabwehr (unmittelbar) geeignete Anordnung zur Beseitigung oder Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts wäre. Schließlich ergibt sich jedenfalls systematisch aus der Existenz des Art. 67 Abs. 1 BayWG, dass auch der Gesetzgeber (generell) ein Verlangen nach Antragstellung als nicht durch die vorhandenen Instrumente der Gefahrenabwehr abgedeckt sieht. Die Vorschrift wäre überflüssig, wenn ein entsprechendes Vorgehen auf die Generalklausel nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt werden könnte.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der streitgegenständlichen Verpflichtung zur Antragstellung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auch nicht um ein bloßes „Minus“ zu einem sonstigen gewässeraufsichtlichen Handeln – etwa einer Untersagungs- oder Beseitigungsanordnung – in Bezug auf eine etwaige (formell) illegale Gewässerbenutzung. Zwar war Grund der Schaffung des Art. 67 Abs. 1 BayWG – vormals Art. 77 BayWG – gerade die Überlegung, dass eine Verpflichtung zur Antragstellung den Unternehmer in der Regel weniger belastet als etwa eine Beseitigungsanordnung oder Untersagung der Gewässerbenutzung (LT-Drs. 6/3389, S. 37; Knopp/Müller, in: Siedler/Zeitler, BayWG, Art. 67 Rn. 7). Dem liegt indes einmal mehr zugrunde, dass dem Wasserrecht ansonsten eine Verpflichtung zur Antragstellung fremd ist. Damit musste gleichsam gesetzgeberisch die Möglichkeit eines den Betroffenen weniger belastenden Vorgehens geschaffen werden, selbst wenn eine Verpflichtung zur Antragstellung nicht als aliud, sondern als ein Minus im Vergleich zu anderen möglichen gewässeraufsichtlichen Maßnahmen aufgefasst würde (BayVGH, Urt. v. 3.4.1968 – 206 VIII 67 – BeckRS 1968, 103726; zur rechtlichen Parallelfrage der Durchsetzbarkeit einer Antragstellung nach § 7 Abs. 2 LuftSiG VG München, U.v. 28.9.2006 – M 24 K 06.2102 – juris Rn. 21).
b) Die streitgegenständliche Anordnung zur Antragstellung kann auch nicht – abgesehen von der Frage einer möglichen Austauschbarkeit der Rechtsgrundlage – auf Art. 67 Abs. 1 BayWG gestützt werden. Gemäß Art. 67 Abs. 1 BayWG kann die Verwaltungsbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird, wenn u.a. Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt werden.
Es handelt sich bei dieser Vorschrift um die Grundlage für eine Legalisierungsanordnung zur Beseitigung eines gesetzeswidrigen Zustands (Knopp/Müller, in: Siedler/Zeitler, BayWG, Art. 67 Rn. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 67 Abs. 1 BayWG nur zu einer Antragstellungsanordnung zum Zweck der Legalisierung des vorhandenen Zustands ermächtigt. Er bietet – wie im Übrigen von Seiten des Beklagten zu Recht vorgetragen – keine Rechtsgrundlage dafür, Änderungen des Gewässerzustands vorzunehmen, selbst wenn diese dann mit den Erfordernissen des Wasserrechts in Einklang stünden (ausdrücklich im Zusammenhang des Gewässerausbaus aktuell BayVGH, B.v. 30.5.2025 – 8 CS 25.275 – juris Rn. 21; B.v. 30.5.2025 – 8 CS 25.347 – juris Rn. 23; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 13.10.2022 – Au 9 S 22.1744 –, Rn. 42, 48; ferner bereits VG Regensburg, B.v. 17.3.2005 – RN 13 S 04.2216 – BeckRS 2005, 35316; Knopp/Müller, in: Siedler/Zeitler, BayWG, Art. 67 Rn. 17).
Der Beklagte geht ausdrücklich davon aus, dass eine Legalisierung der bestehenden Verhältnisse ausscheidet und der gegenwärtige Betrieb der Versitzgrube materiell nicht genehmigungsfähig ist (Schriftsatz vom 8. Februar 2023). Dementsprechend bezweckt die streitgegenständliche Anordnung eine Veränderung der Abwasserreinigung bzw. der Abwasseranlage letztlich mit dem Ziel, eine Genehmigungsfähigkeit der Gewässerbenutzung zu erreichen. Dies verlässt den Rahmen einer Legalisierungsanordnung nach Art. 67 Abs. 1 BayWG.
2. Die streitgegenständliche Anordnung zur wasserrechtlichen Antragstellung für die Beseitigung häuslicher Abwässer kann schließlich auch nicht als anlagenbezogene Anordnung verstanden und etwa auf § 60 Abs. 2 WHG, ggf. i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG (vgl. hierzu etwa Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 60 Rn. 41; Ganske, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, WHG § 60 Rn. 35) gestützt werden. Bei den vom Kläger betriebenen Versitzgruben handelt es sich um private Einrichtungen, die der Beseitigung von Abwasser dienen, mithin um eine Abwasseranlage im Sinne Wasserhaushaltsgesetzes (vgl. allgemein und aktuell z.B. OVG SH, B.v. 5.8.2025 – 6 LA 137/24 – juris Rn. 15; ferner OVG LSA, B.v. 26.9.2018 – 2 M 78/18 – juris Rn. 13).
Bundesrechtliche Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung derartiger Anlagen enthält § 60 Abs. 1 WHG. Gemäß § 60 Abs. 1 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Andere Abwasseranlagen – wie hier kleinere Abwasseranlagen – müssen dabei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 WHG). Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht diesen Anforderungen, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen, § 60 Abs. 2 WHG. Die anlagenbezogenen Regelungen des § 60 WHG stehen grundsätzlich neben der benutzungsbezogenen Erlaubnispflicht etwa für das Einleiten gereinigten Abwassers in ein Gewässer (Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG § 60 Rn. 6; eingehend Breuer/Gärditz, Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 361 jeweils für die Genehmigungspflicht nach § 60 Abs. 3 WHG). Systematisch haben die anlagenbezogenen Anforderungen des § 60 WHG keinen abschließenden Charakter. Vielmehr greifen daneben die allgemeinen Anforderungen des § 12 Abs. 1 WHG (Breuer/Gärditz, aaO., Rn. 733). Zwar kann insbesondere die Erlaubnisfähigkeit einer entsprechenden Gewässerbenutzung auch von der Einhaltung technischer, anlagenbezogener Anforderungen abhängen (vgl. VG München, U.v. 23.10.2017 – M 2 K 16.4765 – BeckRS 2017, 139272 Rn. 12 ff.; zur Interdependez näher Breuer/Gärditz, Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 361), dies ändert indes nichts daran, dass anlagen- und benutzungsbezogene Pflichten grundsätzlich selbständig nebeneinanderstehen.
Der streitgegenständliche Bescheid verpflichtet zu einer Antragstellung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Zwar beziehen sich sowohl die beizubringenden Unterlagen – S. 1 des Bescheids ganz am Ende – als auch die „Rechtsgründe“ (Nr. 2.2, S. 2 des Bescheids) nicht unmaßgeblich auf die Abwasseranlage selbst, indem etwa darauf verwiesen wird, dass die Beseitigung des häuslichen Abwassers nicht dem Stand der Technik entspreche. Gleichwohl handelt es sich bereits nach Tenor und Wortlaut der streitgegenständlichen Anordnung um die Verpflichtung zur Antragstellung in Bezug auf die gewässerbenutzungsbezogene Erlaubnispflicht. Da sich mithin die Zielrichtung und der Regelungsgehalt der Anordnung gerade nicht als (primär) anlagenbezogen erweist, kann die Anordnung nicht mit Blick auf anlagenbezogene Rechtsgrundlagen aufrechterhalten werden (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; aktuell und m.w.N. z.B. VG München, U.v. 28.1.2025 – M 31 K 22.1501 – Rn. 59).
Im Übrigen würde die streitgegenständliche Verfügung auch im Rahmen eines allein anlagebezogenen Verständnisses den von Art. 67 Abs. 1 BayWG gesetzten Rahmen einer Legalisierungsanordnung verlassen.
3. Mit der Aufhebung der Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids erübrigt sich die darauf bezogene Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 2 des Bescheids.
Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.