Kostenerinnerung des vollmachtlosen Vertreters, Bindungswirkung der Kostengrundentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach einem rechtskräftigen Urteil, in dem ihm als vollmachtlosem Vertreter die Kosten auferlegt wurden. Das Gericht stellt klar, dass die im Urteil getroffene Kostengrundentscheidung für Urkundsbeamten und Gericht verbindlich ist und nicht im Erinnerungsverfahren überprüfbar ist. Mangels substantiierten Vortrags wurde die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; PKH abgelehnt und Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss; die im rechtskräftigen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens.
Urkundsbeamter und Entscheidungsgericht sind an die Kostengrundentscheidung des verfahrensabschließenden Urteils gebunden; Abweichungen können nur mit dem Urteil selbst (§ 158 VwGO) angegriffen werden.
Vorbringen, das ausschließlich die Kostengrundentscheidung betrifft (z. B. Behauptung einer anderen Vertretungsvollmacht), ist im Erinnerungsverfahren unbehelflich.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren ist zu versagen, wenn die Erinnerung offensichtlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Tenor
I. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2024 (M 31 K 21.4434) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2024.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat im Verfahren M 31 K 21.4434 die Klage der B* … … (haftungsbeschränkt) i.L. mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juni 2023 abgewiesen und dem Antragsteller als vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 8. April 2024 beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin für das Klageverfahren die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG, der Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte nach Nr. 7002 VV-RVG und der Umsatzsteuer auf die Vergütung nach Nr. 7008 VV-RVG i.H.v. insgesamt 3.587,85 EUR nebst Zinsen.
Mit streitbefangenem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Mai 2024, der am 16. Mai 2024 mit Zustellungsauftrag zur Post gegeben wurde, setzte die Urkundsbeamtin die Kosten antragsgemäß fest.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2024, bei Gericht eingegangen am 3. Juni 2024, beantragte der Antragsteller hiergegen
die Entscheidung des Gerichts.
Zudem beantragt er hierzu
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Die Urkundsbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn unter dem 5. Juni 2024 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 31 K 21.4434 verwiesen.
II.
1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 9 ff.). In der die streitige Kostenfestsetzung auslösende Verwaltungsstreitsache M 31 K 21.4434 hat der Vorsitzendes als Einzelrichter (vgl. Übertragungsbeschluss vom 17.2.2023) die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juni 2023 abgewiesen. Die Kostenfolge zulasten des Erinnerungsführers ergab sich dabei aus § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB. Folglich ist er als Einzelrichter auch im vorliegenden Erinnerungsverfahren zur Entscheidung berufen.
2. Die Kostenerinnerung (§§ 165, 151 Satz 1 VwGO) des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2024 ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Bevollmächtigten vom 8. April 2024 geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung ist von der Urkundsbeamtin im streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschluss dem Grunde wie der Höhe nach zutreffend als erstattungsfähig anerkannt worden.
2.1 Das Vorbringen des Antragstellers, wonach er im Verfahren M 31 K 21.4344 nicht als vollmachtloser Vertreter, sondern vielmehr in Generalvollmacht der Klägerin gehandelt habe, führt im vorliegenden Verfahren nach §§ 165, 151 VwGO nicht weiter.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist allein der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Mai 2024, nicht aber die Kostengrundentscheidung des (rechtskräftigen) Urteils vom 29. Juni 2023. Urkundsbeamtin und Gericht sind im Rahmen der Kostenfestsetzung vielmehr an diese Kostengrundentscheidung gebunden (vgl. z.B. Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 44. EL März 2023, § 165 VwGO Rn 11; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 165 Rn. 5). Die Kostengrundentscheidung, die in der verfahrensabschließenden Entscheidung des Prozessgerichts – hier im Urteil vom 29. Juni 2023 – getroffen wird und auch nur mit dieser zusammen angreifbar ist (§ 158 VwGO), ist also Maßstab, nicht aber Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (Wysk aaO, Vor § 154 Rn. 19, 25). Der allein gegen die Kostengrundentscheidung gerichtete Vortrag des Antragstellers ist hier mithin unbehelflich.
2.2 Zudem ist die streitige Kostenfestsetzung, die unter zutreffender Zugrundelegung des mit Beschluss vom 29. Juni 2023 festgesetzten Streitwertes erfolgt ist, auch inhaltlich (Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV-RVG, Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VVRVG, Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte gem. Nr. 7002 VV-RVG und Umsatzsteuer auf die Vergütung gem. Nr. 7008 VV-RVG) weder hinsichtlich der geltend gemachten Kostentatbestände noch der dabei jeweils angesetzten Kostenhöhe zu beanstanden. Auch der Antragsteller hat hierzu im Übrigen nichts Gegenteiliges vorgetragen.
Sonach war die Erinnerung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen; das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
3. Der mit der Kostenerinnerung gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren war nach alledem mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ebenfalls abzulehnen, § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO.