Erlass von Gerichtskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt den Erlass von Gerichtskosten in Höhe von 508 EUR. Das VG München weist die Klage ab und hält den Bescheid des Finanzgerichts vom 7.9.2020 für rechtmäßig. Das Gericht betont, dass ein endgültiger Erlass nur in engen Fällen zulässig ist und eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nachzuweisen ist; stattdessen seien Stundung oder Ratenzahlung vorzuziehen.
Ausgang: Klage auf Erlass der Gerichtskosten in Höhe von 508 EUR als unbegründet abgewiesen, da keine konkrete Erlassbedürftigkeit dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten über den Erlass von Gerichtskosten der Finanzgerichtsbarkeit sind dem Verwaltungsgerichtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO zuzuordnen.
Nach Art. 34 BayHO besteht für die Verwaltung die Pflicht, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben; ein Erlass nach Art. 59 BayHO ist eine Ausnahme, die eng auszulegen ist.
Ein endgültiger Erlass ist nur zulässig, wenn die Einziehung der Forderung im Einzelfall eine besondere Härte darstellt und konkret die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gefährdet würde (Erlassbedürftigkeit).
Stehen Einnahmen und Vermögen des Schuldners bereits unter Pfändungsschutz oder ist die Einziehung faktisch nicht durchsetzbar, begründet dies ohne konkrete Existenzgefährdung keinen Anspruch auf Erlass; alternative Maßnahmen wie Stundung oder Ratenzahlung sind vorrangig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Erlass von Gerichtskosten.
Er beantragte beim Finanzgericht München mit Schreiben vom 11. August 2020 den Erlass von Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 508,00 EUR und begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er seit März 2020 wegen der Corona-Pandemie Sozialhilfe beziehe und vom Gerichtsvollzieher gezwungen worden sei, ein Vermögensverzeichnis abzugeben. Im Rahmen seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trug er unter dem Punkt „Besondere Belastungen“ folgendes vor: „Nervige Behörden, Vermögensverzeichnis, keine Lust mehr“.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. September 2020, zugestellt am 8. September 2020, den Antrag auf Erlass der Gerichtskosten ab und begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger nicht erlasswürdig sei, weil er keine Zahlungen an den Beklagten leisten wolle und offensichtlich der Auffassung sei, dass lediglich der Beklagte durch seinen Forderungsverzicht einen Beitrag zur Sanierung der klägerischen Finanzen leisten solle, womit er gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoße. Der Kläger sei auch nicht erlassbedürftig. Die offenen Gerichtskosten seien nicht ursächlich für seine derzeitige finanzielle Situation; ein einseitiger Erlass käme nur den übrigen Gläubigern zugute. Ein endgültiger Verzicht auf die Forderungen komme nicht in Betracht. Die Verhältnisse des Klägers könnten mittels Stundung und Ratenzahlung hinreichend berücksichtigt werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. September 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt ohne weitere Begründung sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. September 2020 zu verpflichten, dem Kläger die Gerichtskosten i.H.v. 508,- EUR zu erlassen.
Der Beklagte legte die Akte vor und verwies ohne einen Antrag zu stellen in der Sache auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids.
Die vom Kläger im Nachgang zur Klageerhebung beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juni 2021 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt und die Beschwerde des Klägers hiergegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Mai 2023 (5 C 21.1955) zurückgewiesen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 28. Juni 2021 hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
1. Für Streitigkeiten über den Erlass von Gerichtskosten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Verwaltungsgerichtsweg nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben (vgl. zur Stundung: OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.1.2011 – 1 S 1.11 – juris Rn. 6). Die Entscheidung der Justizverwaltung, die in einem finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten nicht zu erlassen, stellt keine beschwerdefähige Entscheidung eines Gerichts i.S.v. § 128 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. Es liegt auch keiner der in § 33 FGO aufgeführten Fälle vor (vgl. zur Stundung: BFH, B.v. 25.10.2000 – VII B 230/00 – juris Rn. 4 ff.).
2. Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
3. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 7. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da dieser keinen Anspruch auf einen Erlass der Gerichtskosten i.H.v. 508,- EUR hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 34 Abs. 1 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) ist der Beklagte verpflichtet, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Als Ausnahme von diesem Grundsatz lässt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen den Erlass eines Anspruchs, hier den Anspruch auf Zahlung der Gerichtskosten, zu. Unabhängig davon, ob Art. 59 BayHO als eine innenrechtliche Regelung zu bewerten ist, die lediglich das Verhältnis der Staatsorgane zueinander regelt (so zum wortgleichen § 59 BHO: BVerwG B.v. 22.8.1986 – 3 B 47/85 – juris Rn. 6), oder ob sich – etwa aus Art. 59 BayHO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1 GG – zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergibt, hat das Finanzgericht München den beantragten Erlass mit Bescheid vom 7. September 2020 rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Der Erlass ist der endgültige Verzicht auf die Forderung des Beklagten; er bewirkt das Erlöschen des Anspruchs. Er ist nur zulässig, wenn die Einziehung der Forderung im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgebend für die gerichtliche Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Forderung ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (BVerwG U.v. 23.8.1990 – 8 C 42/88 – juris Rn. 34), d.h. im vorliegenden Fall der Erlass des Bescheides vom 7. September 2020.
Ein Erlass aus in der Person des Kostenschuldners liegenden Gründen nicht wirtschaftlicher Art ist, mangels Erlassbedürftigkeit, nicht möglich. Die Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Einziehung der Gerichtskosten nach der wirtschaftlichen Lage des Kostenschuldners unbillig erscheint, d. h. wenn im Falle des Versagens der Billigkeitsmaßnahme die wirtschaftliche Existenz des Kostenschuldners gefährdet wäre (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 – juris Rn. 36 m.w.N.). Dabei muss sich der Erlass auf die wirtschaftliche Situation des Kostenschuldners konkret auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 – juris Rn. 38). Lebt der Kostenschuldner in wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Durchsetzung des Anspruchs ausschließen, etwa weil Einkünfte und das Vermögen des Kostenschuldners dem Pfändungsschutz unterliegen, kann ein Erlass an diesen Verhältnissen nichts ändern (so BayVGH in dem die Beschwerde gegen die versagte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss v. 22.5.2023 – 5 C 21.1995; vgl. auch BFH, U.v. 27.9.2001 – X R 134/98 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 – juris Rn. 36).
Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass sich die Versagung des Gerichtskostenerlasses konkret auf die wirtschaftliche Existenz des Klägers im Sinne einer Existenzgefährdung auswirken würde. Er bezieht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde Arbeitslosengeld II, weshalb eine Durchsetzung des Gerichtskostenanspruchs nicht möglich ist. Folglich mangelt es auch an einem für den Erlass erforderlichen konkreten Zusammenhang zwischen der Einziehung einerseits und der wirtschaftlichen Lage des Klägers andererseits. Die Weiterverfolgung des Gerichtskostenanspruchs hindert ihn weder an der Ausübung noch an der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit.
Im Übrigen wird auf die den Erlass ablehnenden Gründe des Bescheids vom 7. September 2020 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung abgesehen.
Der Kläger ist schließlich darauf zu verweisen, dass vorliegend die Stundung in Form einer Ratenzahlung der Gerichtsgebühren die geeignetere Maßnahme ist. Es steht im frei einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde, dem Finanzgericht München, zu stellen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.