Themis
Anmelden
VG·M 30 K 18.32152·31.05.2021

Erfolgloser Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Fortsetzung eines als zurückgenommen geltenden Asylklageverfahrens. Zentrale Frage ist, ob die wegen fiktiver Klagerücknahme eingetretene Einstellung aufgehoben und das Verfahren fortgeführt werden kann. Das Gericht weist den Antrag als unbegründet zurück und stützt sich auf den Gerichtsbescheid vom 14.4.2021 (§ 84 Abs. 4 VwGO). Die Kosten trägt der Kläger; Gerichtskosten nach § 83b AsylG entfallen.

Ausgang: Antrag auf Fortsetzung des wegen fiktiver Klagerücknahme eingestellten Asylverfahrens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als zurückgenommen geltende Klage (fiktive Klagerücknahme) wird nicht fortgesetzt, sofern keine darlegungsfähigen Umstände vorgetragen werden, die die Annahme der Rücknahme oder deren Feststellung in Frage stellen.

2

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf die Entscheidungsgründe eines früheren Gerichtsbescheids verweisen und eine Wiederholung der dortigen Begründung unterlassen.

3

Bei Abweisung der Klage bestimmt sich die Kostentragung nach § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten in Asylverfahren sind nach § 83b AsylG nicht zu erheben.

4

Die Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwendbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 84 Abs. 4§ 84 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Fortführung und Entscheidung des wegen fiktiver Klagerücknahme eingestellten Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen M 30 K 17.47010. Gegenstand des Klageverfahrens war ein abgelehnter Asylantrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (fortan Bundesamt).

2

Mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2021 hat das Gericht festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Hiergegen hat der Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

3

Der Kläger beantragt,

das Verfahren fortzusetzen.

4

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzulehnen.

5

Im Übrigen wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf den Gerichtsbescheid vom 14. April 2021, die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 30 K 17.47010 und M 30 K 18.32152 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2021 Bezug genommen.

Gründe

6

Die Klage ist unbegründet. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird unter vollumfängliche Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 14. April 2021 gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden ge mäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.