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VG·M 3 S 24.6966·16.12.2024

Sicherungsmaßnahme (Schulausschluss), Entbehrlichkeit einer Anhörung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern und der Schüler beantragten im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Schulbesuchsverbot als Sicherungsmaßnahme. Streitpunkt waren insbesondere Anhörungserfordernis, Sachverhaltsaufklärung sowie Verhältnismäßigkeit und Ermessen nach Art. 87 BayEUG. Das VG lehnte den Antrag ab, weil der vorläufige Ausschluss voraussichtlich rechtmäßig sei. Das wiederholte Werfen von Stühlen begründe auch ohne Verletzung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, die wegen zahlreicher erfolgloser Ordnungsmaßnahmen nicht anders abwendbar sei; zudem sei eine Anhörung nach Art. 88 Abs. 3 BayEUG nicht erforderlich bzw. jedenfalls erfolgt/heilbar gewesen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den vorläufigen Schulausschluss abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG setzt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung Dritter durch das Verhalten des Schülers und die Nichtabwändbarkeit der Gefahr durch mildere Mittel voraus.

2

Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 BayEUG kann bereits im Werfen eines Gegenstands im Klassenraum liegen, auch wenn es nicht zu einer Verletzung kommt.

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Der vorläufige Schulausschluss nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG ist keine sanktionierende Ordnungsmaßnahme, sondern eine präventive Sicherungsmaßnahme zur Abwehr akuter Gefahren und zum Schutz des Unterrichtsbetriebs.

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Für den Erlass eines vorläufigen Schulausschlusses nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG ist eine vorherige Anhörung der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers nach Art. 88 Abs. 3 BayEUG nicht erforderlich; eine etwaige Anhörung kann zudem durch nachfolgende Stellungnahmemöglichkeiten geheilt werden.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist und der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen hat.

Relevante Normen
§ BayEUG Art. 87 Abs. 1§ BayEUG Art. 88 Abs. 3§ Art. 87 Abs. 1 BayEUG§ Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG§ Art. 86 Abs. 2 BayEUG§ Art. 88 Abs. 3 BayEUG

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen einen vorläufigen Ausschluss des Antragstellers zu 3) vom Schulunterricht.

2

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Antragstellers zu 3). Der am ... 2012 geborene Antragsteller zu 3) besucht die ... Jahrgangstufe der in der Trägerschaft des Antragsgegners stehenden Grund- und Mittelschule.

3

Der Schulakte des Antragstellers lassen sich mehrere gegen ihn im Schuljahr 2023/2024 (... Jahrgangstufe) und im Schuljahr 2024/2025 (... Jahrgangstufe) verhängte Ordnungsmaßnahmen, u.a. verschärfte Verweise sowie Unterrichtsausschlüsse wegen körperlicher Übergriffe sowie anderweitigen aggressiven Vorgehens gegen Mitschüler und Lehrkräfte entnehmen. Im laufenden Schuljahr wurde gegenüber dem Antragsteller zu 3) ein Ausschluss im Fach Sport für die Zeit vom 23. September bis 18. Oktober 2024 verhängt, unter anderem, weil er sich äußerst aggressiv und gewalttätig gegen andere Mitschüler verhalten habe, indem er einen Hocker auf den Boden geworfen, gestampft und geschrien habe und sich mit ausgestreckten Hängen im Kreis gedreht und dabei die umstehenden Mitschüler und die Lehrkraft geschlagen habe (Bl. 28 der Schulakte). Ein verschärfter Verweis folgte am 24. September 2024, weil der Antragsteller zu 3) wild um sich geschlagen, dabei Mitschüler getroffen und bei deren Eingreifen auf eine Lehrkraft eingeschlagen habe. Ein weiterer verschärfter Verweis wurde am 27. September 2024 erteilt, nachdem der Antragsteller zu 3) mehrfach einer Mitschülerin an die Brust gefasst habe. Weil er wiederholt andere Schüler während der Fahrt mit seinem Schulranzen geschlagen und bespuckt habe, wurde der Antragsteller zu 3) für die Zeit vom 14. Oktober 2024 bis 25. Oktober 2024 von der Benutzung des Schulbusses ausgeschlossen. Der Antragsteller zu 3) wurde schließlich für die Zeit vom 25. Oktober 2024 bis 8. November 2024 vom Unterricht ausgeschlossen, weil er mit Stühlen nach seinen Mitschülern geworfen, eine Lehrkraft mit einem Stuhl bedroht und ihr ihre Armbänder heruntergerissen habe.

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Am 13. November 2024 hat der Antragsteller zu 3) nach den Feststellungen der Schule ausweislich einer schriftlichen Stellungnahme der Klassenlehrerin zu Beginn der 3. Stunde gegenüber der Klassenlehrerin darauf bestanden, dass diese den zu Beginn des Schultages vorgenommenen Eintrag in seinem Hausaufgabenheft lösche, da seine Eltern nicht wissen dürften, dass die Hausaufgabe gefehlt habe. Nachdem die Lehrkraft dies abgelehnt habe, sei der Antragsteller zu 3) zunehmend wütender geworden, habe der Lehrkraft mit geballter Faust gedroht und vor Wut einen leeren Stuhl gepackt und diesen in Richtung der Schüler, die in der dahinter liegenden Reihe gesessen hätten, geschleudert. Der Stuhl habe keinen Mitschüler getroffen und sei auf dem Boden vor dem Tisch gelandet. Als der Konrektor ins Klassenzimmer gekommen sei, um den Antragsteller zu 3) aus dem Unterrichtssaal zu holen, habe der Antragsteller zu 3) nach einem weiteren Stuhl gegriffen, den er nach beruhigendem Einwirken des Konrektors jedoch wieder abgestellt habe.

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Noch am selben Tag fand ausweislich eines sich bei der Schulakte befindenden Aktenvermerks ein Telefonat zwischen dem Konrektor und dem Antragsteller zu 1) statt, in dem dieser über die Sicherungsmaßnahme informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die Antragsteller zu 1) und 2) wurden dabei zu einem Gespräch am 14. November 2024 um 7.45 Uhr eingeladen, was der Antragsteller zu 1) ausweislich des Aktenvermerks aus beruflichen Gründen ablehnte. Der Antragsteller zu 3) hatte am 13. November 2024 ebenfalls Gelegenheit, sich in Gegenwart des Konrektors zur dem Vorfall zu äußern.

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Mit Bescheid vom 15. November 2024 wurde gegenüber dem Antragsteller zu 3) ein „Schulbesuchsverbot“ als Sicherungsmaßnahme gemäß Art. 87 Abs. 1 BayEUG verhängt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, durch das äußerst aggressive Verhalten gegenüber Mitschülern und der Lehrkraft müsse mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass durch das Verhalten des Schülers das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit vom Mitschülerinnen und Mitschülern bzw. Lehrkräften gefährdet sei. Das Werfen von Stühlen habe sich bereits zum wiederholten Mal ereignet. Bisherige Ordnungsmaßnahmen wegen fremdgefährdendem Verhalten hätten keine Verhaltensänderung gezeigt. Daher sei die Gefahr nicht anders abwendbar. Die Entscheidung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Ein Eingreifen sei unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Belange dringend geboten. Insbesondere sei eine Anwesenheit des Antragstellers zu 3) in der Schule den Mitschülerinnen, Mitschülern und Lehrkräften aus Gründen der persönlichen Sicherheit bis zur Vollziehbarkeit der zu ergreifenden Ordnungsmaßnahmen nicht zumutbar. Aufgrund des hohen rechtlichen Ranges und der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen stünden etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Bildungschancen des Schülers nicht außer Verhältnis zu den mit der Maßnahme verfolgten Sicherungszwecken.

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Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom … November 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 3 K 24.6965) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

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Sie sind der Auffassung, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da eine Anhörung nicht stattgefunden habe. Zudem lasse der Bescheid weder eine Rechtsgrundlage erkennen, noch ergebe sich aus Art. 86 Abs. 2 BayEUG eine Grundlage für einen vorläufigen Ausschluss. Der Tatbestand des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sei ebenfalls nicht erfüllt, denn eine andere Abwendbarkeit der Gefährdung von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften sei nicht erörtert worden. Der Sachverhalt sei weder geklärt noch richtig. Die Schilderungen im Bescheid, der Mitteilung an die Eltern vom 13. November und der Schilderung von Frau S. … unterschieden sich. Der Stuhl sei auf dem Boden vor den Tischen gelandet, sodass objektiv keine Gesundheitsgefährdung bestanden habe. Auch habe allenfalls ein Werfen zur Seite vorgelegen. Zudem habe sich der Antragsteller zu 3) bereits beruhigt, als der Konrektor erschienen sei. Die Ermessenserwägungen seien überdies floskelhaft. Insbesondere seien die Einlassungen aus der mündlichen Anhörung nicht berücksichtigt worden. Eine Abwägung habe inhaltlich nicht stattgefunden. Schließlich erwähne der Bescheid selbst erstmals eine Anhörungsmöglichkeit, sodass die Anhörung denklogisch fehlerhaft sei. Sie sei auch in sich widersprüchlich, soweit eine Anhörung vom 13. November 2024 erwähnt werde.

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Die Antragsteller beantragen,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. November 2024 gegen den Bescheid der Grund- und Mittelschule … vom 15. November 2024 anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung führt er aus, eine vorherige Anhörung gemäß Art. 88 Abs. 3 BayEUG sei im Rahmen der Maßnahme nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG entbehrlich. Selbst wenn man neben der besonderen Anhörungsvorschrift des Art. 88 Abs. 3 BayEUG Art. 28 BayVwVfG für anwendbar hielte, läge ein Anhörungsmangel nicht vor. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG sei eine Anhörung entbehrlich, wenn eine sofortige Entscheidung erforderlich sei, um dritte Personen unmittelbar vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Aus der Stellungnahme der Lehrkraft zum Vorfall vom 13. November 2024 ergebe sich, dass das Verhalten des Antragstellers zu 3) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der anderen Schüler dargestellt habe. Ein etwaiger Anhörungsmangel sei überdies durch die Nachholung der Anhörung geheilt worden. Den Antragstellern seien von der Schulleitung Gesprächstermine am 14., 22. und 26. November 2024 angeboten worden, die nicht wahrgenommen worden seien. Im Übrigen werde auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch im Verfahren M 3 K 24.6965) und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

15

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

16

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie vorliegend von Gesetzes wegen (Art. 88 Abs. 8 BayEUG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgebliche Bedeutung kommt bei der Abwägung den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens offen, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung, bei der insbesondere auch die gesetzgeberische Entscheidung, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen, zu berücksichtigen ist.

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Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ausschlusses vom Schulbesuch die privaten Interessen der Antragsteller, da sich die Sicherungsmaßnahme nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.

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Der im Klageverfahren angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage, wie auch aus dem Bescheid selbst ersichtlich ist, in Art. 87 Abs. 1 BayEUG.

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1. Gemäß Art. 87 Abs. 1 BayEUG kann eine Schülerin oder ein Schüler auch bei bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule bzw. der praktischen Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit gefährdet von

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1. Schülerinnen bzw. Schülern,

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2. Lehrkräften,

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3. sonstigem an der Schule tätigem Personal oder

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4. anderen Personen im Rahmen ihrer schulischen oder praktischen Ausbildung und die Gefahr nicht anders abwendbar ist.

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Der vorläufige Ausschluss endet spätestens mit der Vollziehbarkeit der Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule oder über eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Der vorläufige Ausschluss soll auf wegen desselben Sachverhalts später gegebenenfalls nach Art. 86 BayEUG verhängte Ausschlussmaßnahmen angerechnet werden.

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Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Maßnahme wurde von der dafür gemäß Art. 88 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG zuständigen Schulleiterin erlassen. Soweit die Antragsteller das Fehlen einer vorherigen Anhörung rügen, vermögen sie hiermit nicht durchzudringen, denn zum einen ist eine Anhörung des betroffenen Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten bei einem vorläufigen Schulausschluss nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG gerade nicht vorgesehen und damit auch nicht erforderlich (vgl. Art. 88 Abs. 3 BayEUG). Zum anderen wurden aber auch sowohl der Antragsteller zu 1) als auch der Antragssteller zu 3) vor Erlass der Maßnahme angehört, was im Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom … Dezember 2024 auch insoweit eingeräumt worden ist, als gerügt worden ist, die Einlassung aus dieser Anhörung sei im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigt worden. Überdies wäre eine unterbliebene Anhörung aber auch im Fall ihrer Erforderlichkeit ordnungsgemäß geheilt worden, denn den Antragstellern zu 1) und 2) wurden mehrere Gesprächstermine angeboten, die diese jeweils ausgeschlagen haben.

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Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen ebenfalls nicht.

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Die Voraussetzungen für die Sicherungsmaßnahme des vorläufigen Ausschlusses von der Schule sind vorliegend gegeben. Durch das dem Antragsteller in dem Bescheid vorgeworfene Verhalten, das im Wesentlichen auch nicht bestritten wird, hat er in erheblicher Weise die Gesundheit seiner Mitschüler gefährdet. Dabei ist der Sachverhalt aus Sicht der erkennenden Kammer hinreichend aktenkundig gemacht worden. Aus der ausführlichen Stellungnahme der Klassenlehrerin zu den Geschehnissen am 13. November 2024 lässt sich plausibel und widerspruchfrei entnehmen, dass der Antragsteller zu 3) einen Stuhl in dem Klassenraum, in dem sich auch seine Mitschüler befunden haben, geworfen hat. Darauf, ob der Antragsteller zu 3) einen Mitschüler getroffen hat oder ob der Stuhl nach hinten oder zur Seite geworfen worden ist (vgl. den Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom … Dezember 2024) kommt es nicht an, denn das erkennende Gericht wertet den Sachverhalt auch ohne Eintritt einer Verletzung anwesender Personen als erheblich gesundheitsgefährdend im Sinne des Art.87 Abs. 1 BayEUG. Überdies handelt es sich bei einem Schulausschluss nach Art. 87 Abs. 1 BayEUG nicht um eine sanktionierende Maßnahme, sondern um eine rein sicherheitsrechtliche, präventive Sofortmaßnahme, die das Ziel verfolgt, den Bildungsanspruch der lernwilligen Schülerinnen und Schüler gegenüber nachhaltigen Unterrichtsstörungen Einzelner zu schützen; die Schule kann bei einer akuten Gefährdungssituation einen gewaltbereiten oder gewalttätigen Schüler unabhängig von späteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung vom Schulbesuch ausschließen, ohne dass einem solchen Ausschluss der Anspruch auf Schulbesuch entgegengehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 26,10.2010 – 7 C 09.2870 – juris). Daher können und müssen auch die vorangegangenen Vorfälle Berücksichtigung finden. Gegen den Antragsteller sind in den vergangenen eineinhalb Schuljahren nahezu monatlich eine oder mehrere schulische Ordnungsmaßnahmen verhängt worden, denen zumeist körperliche Angriffe des Antragstellers zu 3) auf Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte vorausgegangen sind. Allein im laufenden Schuljahr wurde ein Ausschluss im Fach Sport (unter anderem) wegen gewalttätigen und aggressiven Verhaltens gegenüber Mitschülern und der Lehrkraft am 19. September 2024, ein verschärfter Verweis wegen Umsichschlagens und Schlagens einer Lehrkraft am 25. September 2024, ein verschärfter Verweis wegen absichtlicher Berührung einer Mitschülerin an der Brust am 30. September 2024 sowie ein Ausschluss vom Unterricht für sechs Unterrichtstage wegen Werfens mit Stühlen nach seinen Mitschülern sowie Bedrohung einer Lehrkraft nebst körperlichem Übergriff am 24. Oktober 2024 erteilt. Dass vor dem Hintergrund (auch künftig) eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften durch das Verhalten des Antragstellers zu 3) angenommen werden muss, sieht das Gericht als gesichert an.

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Die Sicherungsmaßnahme ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch verhältnismäßig. Inwieweit die Abwendbarkeit der festgestellten Gefährdung auf andere Weise möglich sein soll, führen auch die Antragsteller nicht aus. Vor dem Hintergrund der Vielzahl an schulischen Ordnungsmaßnahmen, die in den vergangenen eineinhalb Schuljahren gegenüber dem Antragsteller zu 3) verhängt worden sind, erscheint ein milderes, gleich wirksames Mittel zum Schutz der Schülerinnen, Schüler und Lehrer nicht ersichtlich. Überdies ist der Antragsteller zu 3) in der Vergangenheit auch mehrfach dadurch in Erscheinung getreten, dass er mit Stühlen nach seinen Mitschülern geworden hat, so zuletzt am 24. Oktober 2024 mit der Folge eines Ausschlusses vom Unterricht für sechs Unterrichtstage.

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Aus dem Verhalten des Antragstellers zu 3), insbesondere der weiter fortschreitenden Eskalation konnte die Schule daher auch in nachvollziehbarer Weise die Schlussfolgerung ziehen, dass die für die Gesundheit der Mitschüler bestehende Gefahr nicht anders abwendbar ist.

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Schließlich sind auch Ermessensfehler nicht ersichtlich. Floskelhafte Ausführungen, die einen Bezug zum zugrundeliegenden Sachverhalt vermissen ließen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller zu 1) rügt, seine mündliche Einlassung in seinem Telefonat mit dem Konrektor am 13. November 2024 sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Der Inhalt des Telefonats ist aktenkundig gemacht worden und wurde offenbar zu Kenntnis genommen. Allein die Tatsache, dass der Äußerung des Antragstellers zu 3) gegenüber seinen Eltern, er habe den Stuhl nur zur Seite geworfen, nicht mehr Glauben geschenkt wurde als der Aussage der anwesenden Klassenlehrerin, vermag eine Ermessensfehlerhaftigkeit nicht zu begründen, zumal das Gericht, wie bereits dargelegt, auch dann, wenn der Antragsteller zu 3) den Stuhl zur Seite geworfen haben sollte, von hinreichenden Anhaltspunkten für das Bestehen einer Gefahr für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte ausgeht.

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Nachdem der Ausschluss vom Schulbesuch nur vorläufig ist und spätestens mit der Vollziehbarkeit der Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule oder über eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, endet, ist davon auszugehen, dass zumindest zeitnah eine Lösung hinsichtlich der zukünftigen Beschulung des Antragstellers gefunden wird. Das Gericht geht hierbei auch davon aus, dass die Schule eine solche eigenständige Entscheidung zeitnah treffen wird.

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Dabei handelt es sich besonders um eine gemeinsame Erziehungsaufgabe im Sinne des Art. 74 Abs. 1 BayEUG, die Schule und Erziehungsberechtigte zu erfüllen haben, und die eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit erfordert.

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Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.