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VG·M 3 K 24.2545·16.07.2024

Freiwilliges Wiederholen, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die erneute Beschulung in Jahrgangsstufe 9 statt des Wechsels in die Berufsschulstufe und griff Ablehnungen der Schule an. Streitpunkt war, ob nach § 54 VSO-F ein Anspruch auf freiwilliges Wiederholen besteht und ob die schulische Prognoseentscheidung fehlerhaft war. Das VG wies die Klage ab: Art. 41 Abs. 9 BayEUG war mangels Erreichens des Endes der Vollzeitschulpflicht nicht anwendbar, § 54 VSO-F hingegen schon. Die Schule durfte wegen fehlender erwartbarer wesentlicher Leistungs-/Entwicklungsverbesserung das Wiederholen ablehnen; die pädagogische Bewertung überschritt den Beurteilungsspielraum nicht.

Ausgang: Klage auf erneute Beschulung in Jahrgangsstufe 9 bzw. Neubescheidung zum freiwilligen Wiederholen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 41 Abs. 9 Satz 1 BayEUG setzt das Ende der Vollzeitschulpflicht voraus und ist vor deren Ablauf nicht als Grundlage für einen weiteren Schulbesuch anwendbar.

2

Für Schüler, die nach dem Lehrplan des Förderschwerpunkts geistige Entwicklung unterrichtet werden, dauert die Vollzeitschulpflicht regelmäßig zwölf Schuljahre; dies gilt auch dann, wenn sie ein Förderzentrum mit einem anderen (zusätzlichen) Förderschwerpunkt besuchen.

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§ 54 VSO-F i.V.m. § 48 Abs. 1 VSO/§ 17 Abs. 1 MSO vermittelt grundsätzlich ein „Wiederholendürfen“ auf Antrag, das durch eine pädagogische Prognoseentscheidung modifiziert wird; die Versagung ist nur gerechtfertigt, wenn bei Wiederholung keine wesentliche Leistungs- oder Entwicklungsverbesserung zu erwarten ist.

4

Die Entscheidung über das freiwillige Wiederholen nach § 54 VSO-F erfordert eine Würdigung der schulischen Leistungen unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (Beurteilungsspielraum).

5

Bei Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für Laufbahnentscheidungen der am Entwicklungsstand orientierte Grundsatz des Durchlaufens aller Jahrgangsstufen einschließlich der Berufsschulstufe (§ 53 Abs. 5 VSO-F) zu berücksichtigen; weitergehende Wiederholungsmöglichkeiten ohne erwartbare Entwicklungsverbesserung lassen sich § 54 VSO-F nicht entnehmen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BayEUG Art. 41 Abs. 9§ BayEUG Art. 41 Abs. 8§ VSO-F § 54§ VSO-F § 53 Abs. 5§ 54 VSO-F§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde im Schuljahr 2015/2016 in die Jahrgangsstufe 1 der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte (im Folgenden: die Schule) aufgenommen. Sie besucht derzeit die Jahrgangsstufe 9 der Schule und wird nach dem Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet.

2

Mit E-Mail vom 11. Dezember 2023 an den Direktor der Schule äußerte die sorgeberechtigte Mutter, die Klägerin solle so lange wie möglich in die Schule gehen, da das, was sie hinterher an Betreuung erwarte, eigentlich nur schlechter werden könne. Die Klägerin solle daher ein Schuljahr zurückgestellt werden. Zumindest brauche sie einen HPT-Platz.

3

Mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 teilte der Direktor der Schule der Mutter der Klägerin mit, in der Berufsschulstufe habe die Klägerin an drei Tagen pro Woche bis 15.45 Uhr Unterricht. Eine Zurückstellung vom Vorrücken in die Berufsschulstufe oder ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 9 seien nicht möglich.

4

Auf eine erneute Anfrage des sorgeberechtigten Vaters der Klägerin vom 3. Mai 2024 wiederholte der Direktor der Schule mit E-Mail vom 6. Mai 2024 seine Absage und verwies darauf, dass die Klägerin im gesamten Verlauf ihrer Schulzeit nach dem Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet worden sei und daher nun der Wechsel in die dreijährige Berufsschulstufe erfolge.

5

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen. Sie beantragt zuletzt,

6

unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 13. Dezember 2023 und vom 6. Mai 2024 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin im Schuljahr 2024/2025 erneut in der 9. Jahrgangsstufe zu beschulen,

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hilfsweise,

8

den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Wiederholung der 9. Jahrgangsstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

9

Zur Begründung macht die Klägerin geltend, bei ihr sei der Pflegegrad 5 anerkannt, es bestehe bei ihr eine 100%-ige Schwerbehinderung einschließlich den Merkzeichen unter anderem „aG“ und „H“. Da ihre Kommunikationsfähigkeit schwer beeinträchtigt sei, weil sie zu keiner lautsprachlichen Verständigung ohne Hilfsmittel in der Lage sei, werde sie seit dem ersten Schuljahr beim Schulbesuch von einer Individualbegleitung unterstützt. Da das Lernen bei ihr aufgrund dieser Einschränkungen erheblich langsamer funktioniere als bei Kindern ohne Einschränkung und insbesondere auch länger dauere als bei den meisten Schülern des Beklagten, hätten ihre Eltern das freiwillige Wiederholen der Jahrgangsstufe 9 beantragt. Die Schule lehne dies ab.

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Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2024 lässt die Klägerin ergänzend ausführen, ein möglicherweise erfolgreicher Abschluss der Jahrgangsstufe sei kein maßgebliches Kriterium für das freiwillige Wiederholen. Nach § 54 VSO-F sei der sonderpädagogische Förderbedarf zu berücksichtigen. Sie sei aus körperlichen Gründen weder zu einer lautsprachlichen eigenen Kommunikation noch zu umfangreicheren eigenen Schreibarbeiten in der Lage. Die Kommunikation sei ihr nur über ein mit den Augen zu bedienendes Sprachausgabegerät, mittels Blicksteuerung über Bildkarten und über eine sogenannte gestützte Kommunikation möglich. Letztere sei für sie enorm anstrengend und immer nur für gewisse beschränkte Zeiträume möglich. Hinzu kämen Einschränkungen durch die bestehende Epilepsie und die damit einhergehenden Nebenwirkungen der Medikamente. Hierdurch sei ihre Beteiligung am Unterricht derart erschwert, dass es ihr nicht möglich sei, in vergleichbarem Maß am Unterricht teilzunehmen. Es bestehe ein massiv erhöhter sonderpädagogischer Förderbedarf, weil ihre Intelligenz nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht beeinträchtigt sei, sondern weil es vor allem bei der praktischen Umsetzung des Lernens Schwierigkeiten gebe. Sie habe sich wegen mangelnder Förderung in der Schule selbst Rechtschreibung und Addieren und Multiplizieren beigebracht. All dies habe dazu geführt, dass sie nicht in dem Maße vom Unterricht profitieren habe können, wie dies möglich und erforderlich gewesen wäre. Es müsse ihr ein weiteres Schuljahr zur Nachholung durch freiwilliges Wiederholen ermöglicht werden.

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Der Beklagte führt mit Schriftsatz vom 24. Juni 2024 aus, nach sachgerechter Einschätzung aller an der Förderung Beteiligten entspreche das Vorrücken in die Berufsschulstufe dem individuellen Entwicklungsstand der Klägerin. Dies gelte für ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie ihre Interaktions- und Kommunikationsfähigkeiten. Der von der Klägerin erwähnte verlangsamte Lernprozess sei bei allen Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aufgrund der vielfältigen und gravierenden Beeinträchtigungen anzunehmen. Den unterschiedlichen Ausprägungen werde durch methodisch-didaktische Individualisierungen Rechnung getragen. Dem Vorwurf mangelnder Förderung der Klägerin durch die Schule und dem Vorwurf, dass die Klägerin nicht in dem Maße vom Unterricht profitieren habe können, wie dies möglich und erforderlich gewesen wäre, werde widersprochen.

12

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 trägt der Beklagte ergänzend vor, die Schule sei eine Einrichtung mit dem Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung. Aufgrund der großen Heterogenität der Schülerschaft bestimmten weitere Förderschwerpunkte den unterrichtlichen Alltag. Die Schullaufbahn im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung betrage regelmäßig 12 Jahre. Am Ende der Schullaufbahn im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung stünden keine Abschlüsse. Was das Lerntempo angehe, sei es ein typisches Charakteristikum aller Schüler der Schule, insbesondere derer, die nach dem Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet würden, dass ihr Lerntempo stark verzögert sei. Der Unterrichtsstoff werde dementsprechend in angepasstem Tempo vermittelt. Darüber hinaus stehe der Klägerin eine Schulbegleitung zur Strukturierung des Schulalltags und zur Unterstützung der Vermittlung von Lern- oder Unterrichtsinhalten zur Seite. Die Leistungsbeurteilung könne bei der sehr heterogenen Schülerschaft wegen deren sehr individueller Leistungsfähigkeit nicht in Noten und Punkten erfolgen. Das pädagogische Postulat der individuellen optimalen Leistungsförderung sei in erster Linie darauf ausgerichtet, den Jugendlichen mit sehr hohem Förderbedarf entwicklungsbezogene Kompetenzen zu vermitteln, um sie bestmöglich auf das Leben in einem Arbeitsverhältnis oder, wie im Fall schwerer beeinträchtigter Schüler wie der Klägerin, in einer Werk- oder Förderstätte vorzubereiten. Aufgrund der begrenzten Kommunikationsmöglichkeiten der Klägerin sei eine objektive Leistungseinschätzung deutlich erschwert. Es sei daher eine prospektive Einschätzung als Grundlage für die Entscheidung über die weitere Schullaufbahn sinnvoll. In der Berufsschulstufe ende nicht das Üben und Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen. Weiter würden den Schülern vielfältige Kompetenzen vermittelt, die die Schüler in ihrem beruflichen Alltag einsetzen könnten und sie in die Lage versetzten, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Bezug genommen wird auf eine Niederschrift über die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 22. April 2024, in der der Antrag auf ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 9 abgelehnt wird.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Unterlagen der Schule, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2024 auf das Protokoll hierüber Bezug genommen.

Gründe

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1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

15

a) Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin wird durch die Ablehnung ihres Antrags auf ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 9 nicht in ihren Rechten verletzt, da sie keinen Anspruch auf ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 9 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt Spruchreife voraus, die hier nicht vorliegt.

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aa) § 54 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung – F, VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 731, ber. S. 907), BayRS 2233-2-1-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), ist vorliegend anwendbar und wird insbesondere nicht durch die Regelung des Art. 41 Abs. 9 Satz 1 des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), BayRS 2230-1-1-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), verdrängt.

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Nach Art. 41 Abs. 9 Satz 1 BayEUG dürfen Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf, die den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, über das Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schule bis zu zwei weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr besuchen.

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Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 9 Satz 1 BayEUG liegen bereits deshalb nicht vor, da bei der Klägerin das Ende der Vollzeitschulpflicht noch nicht erreicht ist.

20

Nach Art. 41 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 BayEUG endet für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchen, die Vollzeitschulpflicht nach zwölf Schuljahren, sofern sie nicht bereits auf anderem Weg erfüllt wurde. Dem Wortlaut nach gilt die Vollzeitschulpflicht von zwölf Jahren nur bei Besuch eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und damit nicht für Schüler wie die Klägerin, die ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (vgl. Anlage 9 Lfd.Nr. 1.1 der Schulerrichtungsverordnung vom 14. März 2008, GVBl. S. 96, BayRS 2230-1-1-5-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2023, GVBl. S. 558) besucht. Nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist allerdings davon auszugehen, dass die Regelung auch auf die Klägerin anwendbar ist. Nach der Regelung des Art. 41 Abs. 4 BayEUG in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2002 (GVBl. S. 262) endete die Vollzeitschulpflicht für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nach zwölf Schuljahren. Der Wortlaut der derzeitigen Regelung wurde durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl. 313) eingeführt. Aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/8100, S. 14f.) ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass in Bezug auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung eine Änderung beabsichtigt gewesen wäre. Insbesondere enthält die Gesetzesbegründung keine Aussage dahingehend, dass Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die nach dem Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet werden, jedoch aufgrund weiterer Förderschwerpunkte ein Förderzentrum mit anderem Förderschwerpunkt besuchen, einer Vollzeitschulpflicht von lediglich neun Jahren unterliegen sollten. Nach § 22 Abs. 1 VSO-F werden Schüler mit mehreren Förderschwerpunkten in die Schule aufgenommen, die ihren sonderpädagogischen Förderbedarf am besten erfüllen kann; bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und einem weiteren Förderschwerpunkt ist dies damit nicht ohne weiteres immer ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Für diese Schüler werden die Lehrpläne herangezogen, die ihrem besonderen Förderbedarf am besten entsprechen (§ 22 Abs. 2 VSO-F). Allein die Aufnahme in ein Förderzentrum mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem der geistigen Entwicklung sagt daher noch nichts darüber aus, nach welchem Lehrplan ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wird. Nach dem Sinn und Zweck von Art. 41 Abs. 8 Satz 2 BayEUG sind keine Gründe ersichtlich, warum bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die noch einen zusätzlichen Förderschwerpunkt haben und ein Förderzentrum mit dem jeweiligen anderen Förderschwerpunkt besuchen, jedoch nach dem Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet werden, eine andere Dauer der Vollzeitschulpflicht gelten sollte, als bei Schülern mit lediglich dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die ein entsprechendes Förderzentrum besuchen.

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Demgemäß dauert die Vollzeitschulpflicht der Klägerin zwölf Jahre mit der Folge, dass die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 9 Satz 1 BayEUG nicht vorliegen und § 54 VSO-F anwendbar ist.

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bb) Spruchreife in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 54 VSO-F ist hier nicht gegeben.

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§ 54 VSO-F ordnet für das freiwillige Wiederholen die entsprechende Geltung des mittlerweile außer Kraft getretenen § 48 Abs. 1 der Volksschulordnung (VSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2012 (GVBl. S. 453) an (jetzt § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 der Mittelschulordnung – MSO – vom 4. März 2013, GVBl. S. 116, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2023, GVBl. S. 161); der sonderpädagogische Förderbedarf ist zu berücksichtigen. Da der Wortlaut von § 48 Abs. 1 VSO mit dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 MSO identisch ist, kann dahinstehen, ob § 54 VSO-F eine statische (§ 48 Abs. 1 VSO) oder dynamische Verweisung (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 MSO) enthält.

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Nach § 48 Abs. 1 Alt. 1 VSO/§ 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 MSO können Schüler auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten freiwillig wiederholen. Nach Satz 2 der jeweiligen Vorschrift trifft die Lehrerkonferenz die Entscheidung unter Würdigung der schulischen Leistungen des Schülers. Nach Wortlaut und Systematik der Regelung besteht ein Rechtsanspruch auf das „Wiederholendürfen“, der allerdings auf der Tatbestandsseite durch die Entscheidungs- bzw. Beurteilungsbefugnis der Lehrerkonferenz modifiziert ist (VG Augsburg, U.v. 8.10.2013 – Au 3 K 13.1231 – juris Rn. 38). Es bedarf keiner besonderen Voraussetzungen, um eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen zu dürfen, vielmehr müssen besondere Umstände, die mit den bisherigen schulischen Leistungen in Verbindung stehen, die Versagung der im Regelfall zu erteilenden Genehmigung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen könnten, liegen deshalb nur vor, wenn eine in pädagogischer Verantwortung vorgenommene Analyse der bisherigen Leistungen sowie des Lernwillens und Lernverhaltens des Schülers die prognostische Einschätzung rechtfertigt, dass sich der Leistungsstand des Schülers auch bei Wiederholung der Jahrgangsstufe nicht wesentlich verbessern wird. Insoweit ist der zur Entscheidung berufenen Lehrerkonferenz ein pädagogischer Beurteilungs- bzw. Wertungsspielraum zuzubilligen, der nur begrenzt überprüfbar ist (VG Augsburg, a.a.O., Rn. 39). Neben den formellen Voraussetzungen hat das Gericht zu prüfen, ob die Lehrerkonferenz ihre Entscheidungskompetenz nach Umfang und Tragweite richtig erkannt und ausgeübt hat, insbesondere, ob alle Umstände richtig ermittelt und berücksichtigt wurden, die nach Lage der Dinge in die Bewertung einzustellen waren, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden. Die pädagogische Bewertung selbst kann jedoch vom Gericht nicht ersetzt werden (VG Augsburg, a.a.O., Rn. 39).

25

Diese Erwägungen sind auf § 54 VSO-F übertragbar; auch hier ist eine in pädagogischer Verantwortung vorzunehmende Analyse der bisherigen Leistungen, des Lernwillens und Lernverhaltens des Schülers sowie zusätzlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs vorzunehmen.

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Die Klägerin macht vorliegend geltend, dass die Schule einen unzutreffenden bzw. unvollständigen Sachverhalt gewürdigt und sich nicht hinreichend mit ihrer Gesamtsituation auseinandergesetzt habe. Diese Einwände führen im Erfolgsfall lediglich dazu, dass die Schule unter Vermeidung der gerügten Fehler erneut über den Antrag entscheiden muss; ein Anspruch unmittelbar auf Genehmigung des Antrags folgt hieraus nicht.

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b) Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 22. April 2024 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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aa) Vorliegend hat zutreffend der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften und mit Zustimmung des Schulleiters entschieden. § 54 VSO-F regelt für das freiwillige Wiederholen die entsprechende Geltung von § 48 Abs. 1 VSO/§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 MSO, die eine Entscheidung der Lehrerkonferenz vorsehen. In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit ist allerdings der systematische Zusammenhang mit § 53 Abs. 1 Satz 2 VSO-F für den Fall des Vorrückens bzw. Wiederholens in den Jahrgangsstufen 1, 1A und 2 zu berücksichtigen. Danach ist für Ausnahmen vom Regelfall des Vorrückens eine Entscheidung des Klassenleiters im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrer und sonstigen Mitarbeiter für heilpädagogische Unterrichtshilfe mit Zustimmung des Schulleiters vorgesehen. Für den parallelen Fall nach der VSO (Vorrücken für Schüler der Jahrgangsstufe 1 und 2) war in § 46 Abs. 1 Satz 2 VSO, ebenso wie in § 48 Abs. 1 Satz 2 VSO, eine Entscheidung der Lehrerkonferenz vorgesehen (ebenso nunmehr in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Grundschulordnung – GrSO – vom 11. September 2008, GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2021, GVBl. S. 479). Dass die VSO für Ausnahmen vom Regelfall des Vorrückens in den Jahrgangsstufen 1 und 2 einerseits und für Entscheidungen über das freiwillige Wiederholen andererseits dasselbe Gremium einsetzt, spricht dafür, entsprechend auch bei der VSO-F für die Entscheidung über das freiwillige Wiederholen das für die Entscheidung nach § 53 Abs. 1 VSO-F berufene Gremium heranzuziehen. Hierfür sprechen auch Sinn und Zweck von § 54 VSO-F. Denn anders als bei § 48 VSO ist bei der Entscheidung nach § 54 VSO-F auch der sonderpädagogische Förderbedarf zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist daher in weit größerem Umfang von Umständen bestimmt, die eine genaue Kenntnis des Leistungsvermögens und Entwicklungsstands des betroffenen Schülers voraussetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesichtspunkt einer einheitlichen Handhabung der Regelung, die mit der Einsetzung der Lehrerkonferenz regelmäßig sichergestellt ist, ein geringeres Gewicht, dem mit der Einbindung des Schulleiters hinreichend Rechnung getragen ist. Die entsprechende Anwendung von § 53 Abs. 1 Satz 2 VSO-F gewährleistet eine Entscheidung unter Einbindung der sachnächsten Lehrkräfte. Schließlich legt auch die Sonderregelung in § 53 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 VSO-F zum Wiederholen bei Schülern, die auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, nahe, dass das freiwillige Wiederholen nicht in der sachlichen Zuständigkeit der Lehrerkonferenz, sondern der Klassenleitung im Benehmen mit den weiteren unterrichtenden Lehrkräften liegen soll.

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Dass vorliegend die Entscheidung vom 22. April 2024 als „Beschluss der Klassenkonferenz“ bezeichnet wird, ist unschädlich. Wie aus dem vorgelegten Protokoll über die Entscheidung ersichtlich, ist die Entscheidung einstimmig von den in entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Satz 2 VSO-F zu beteiligenden Personen getroffen worden.

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Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin darauf verweist, dass die Mitarbeiter der heilpädagogischen Tagesstätte zum Entwicklungsstand der Klägerin hätten ausführen können, ergibt sich hieraus kein Fehler in der Zusammensetzung des entscheidenden Gremiums. Die heilpädagogische Tagesstätte ist kein Teil der Schule und die Förderung und Betreuung in der heilpädagogischen Tagesstätte ist kein Teil des Unterrichts. Demgemäß zählen die dortigen Mitarbeiter nicht zu den Lehrkräften der Schule nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VSO-F.

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bb) Die am 22. April 2024 getroffene Entscheidung ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

32

Nach § 54 VSO-F i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VSO/§ 17 Abs. 1 Satz 1 MSO ist eine Entscheidung unter Würdigung der schulischen Leistungen des Schülers und unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu treffen. Nach den obigen Ausführungen liegen besondere Umstände, die eine Versagung der Genehmigung des freiwilligen Wiederholens rechtfertigen könnten, nur vor, wenn eine in pädagogischer Verantwortung vorgenommene Analyse der bisherigen Leistungen sowie des Lernwillens und Lernverhaltens des Schülers die prognostische Einschätzung rechtfertigt, dass sich der Leistungsstand des Schülers auch bei Wiederholung der Jahrgangsstufe nicht wesentlich verbessern wird (VG Augsburg, U.v. 8.10.2013 – Au 3 K 13.1231 – juris Rn. 39).

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Für die Auslegung von § 54 VSO-F im Fall eines Schülers mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist darüber hinaus § 53 Abs. 5 VSO-F zu berücksichtigen. Die beiden Vorschriften sind nach Wortlaut und systematischer Stellung nebeneinander anwendbar, § 53 Abs. 5 VSO-F trifft eine spezielle Regelung für das Vorrücken bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Danach soll ein Schüler, der auf der Grundlage der Lehrpläne für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wird, grundsätzlich alle Jahrgangsstufen, insbesondere die Berufsschulstufe, durchlaufen (Satz 1), er wechselt in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder in die Berufsschulstufe auf Grund seines Entwicklungsstands über, der in einer allgemeinen Würdigung seiner Leistungen im Zeugnis Ausdruck findet (Satz 2). § 53 Abs. 5 VSO-F steht in Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 Satz 3 VSO-F (keine Bewertung durch Noten) und § 18 Abs. 1 VSO-F, der Kernpunkte, Ziele und den Mittelpunkt des Lerngeschehens beim Förderschwerpunkt geistige Entwicklung regelt. Ausgehend von den vorhandenen Fähigkeiten der Schüler sollen Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, die zu einer möglichst selbstbestimmten und selbständigen Lebensgestaltung hinführen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VSO-F). Die Lehrpläne für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung beruhen nicht auf dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Mittelschule. § 53 Abs. 5 VSO-F definiert dementsprechend keine Notenschwellen und geht vom grundsätzlichen Vorrücken aus (Dirnaicher/Weigl, Förderschulen in Bayern, Stand Sept. 2009, Erl. 21.53). Für die Vorrückensentscheidung nach § 53 Abs. 5 VSO-F ist maßgebend, wie sich das Leistungsbild des Schülers unter Berücksichtigung seines sonderpädagogischen Förderbedarfs – auch im Vergleich zu seiner Klasse und anderen Schülern dieses Entwicklungsalters bzw. dieses sonderpädagogischen Förderbedarfs – darstellt, was die Wiederholung für den Schüler und seine weitere Entwicklung bringt, ob dadurch Entwicklungspotentiale geschaffen werden, was die Wiederholung für die Schullaufbahn und mögliche (Förderschul-)Abschlüsse bringt und wie die Erziehungsberechtigten zu einer Wiederholung stehen (Dirnaicher/Weigl, Förderschulen in Bayern, Stand Sept. 2009, Erl. 21.53). Da das Vorrücken bzw. Überwechseln in die Berufsschulstufe sich nicht an Notengrenzen, sondern am Entwicklungsstand des Schülers orientiert (§ 53 Abs. 5 Satz 2 VSO-F), entsprechen diese Maßgaben im Wesentlichen den bei § 54 VSO-F zu prüfenden Aspekten. Dass § 54 VSO-F Schülern, die auf der Grundlage der Lehrpläne für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet werden, darüber hinaus noch weitergehende Möglichkeiten des freiwilligen Wiederholens eröffnen wollte, die insbesondere unabhängig von einer zu erwartenden Leistungs- oder Entwicklungsverbesserung wären, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.

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Nach diesen Maßgaben ist die ablehnende Entscheidung der Schule rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ergeben sich keine rechtlichen Bedenken in Bezug auf den angewandten Prüfungsmaßstab, soweit im Protokoll vom 22. April 2024 festgehalten ist, grundsätzlich bestehe kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf ein freiwilliges Wiederholen einer Klasse, und eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe sei nach Anhörung oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen „ausnahmsweise“ möglich. Denn nach den folgenden Passagen des Protokolls haben sich die Lehrkräfte ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein freiwilliges Wiederholen für die Klägerin sinnvoll sein und insbesondere zu einer Leistungs- oder Entwicklungsverbesserung bei ihr führen könnte. Die Ablehnung des Antrags erfolgte nach dem letzten Satz des Protokolls allein deswegen, weil die Lehrkräfte eine solche Verbesserung nicht erwarten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Lehrkräfte den Antrag in Verkennung des richtigen Prüfungsmaßstabs abgelehnt hätten.

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Wie aus dem Protokoll vom 22. April 2024 ersichtlich, haben die beteiligten Lehrkräfte zum einen gewürdigt, dass bei der Klägerin – angesichts unauffälliger Krankheitstage im laufenden Schuljahr – nicht eine Situation vorliegt, in der ein Schüler durch eine lange Erkrankung viel Unterrichtsstoff versäumt hätte oder Wissenslücken in verschiedenen Fächern geschlossen werden müssten. Zum anderen erfordere freiwilliges Wiederholen viel Selbstdisziplin und Motivation; die Klägerin verfüge nur über eine kurze, tagesformabhängige Konzentrationsspanne und erledige auch Aufgaben über ihren Talker nur teilweise und mit sehr viel Unterstützung. Angesichts dessen gelangen die Lehrkräfte zu dem Schluss, dass keine deutliche Leistungs- oder Entwicklungsverbesserung durch das freiwillige Wiederholen zu erwarten sei.

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Die von der Schule berücksichtigten Krankheitszeiten der Klägerin im Schuljahr 2023/2024 sind auf dem vorgelegten „Nachweis über die Schulbesuchszeit“ für die Klägerin ersichtlich und halten sich mit neun Tagen im Rahmen. Soweit die Schule auf die Konzentrationsspanne und die Art und Weise der Aufgabenerledigung der Klägerin abstellt, ergeben sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem klägerischen Vorbringen Zweifel an der Richtigkeit der Beobachtungen der Lehrkräfte. Die Erwägung der Schule, dass vor diesem Hintergrund bei einem freiwilligen Wiederholen keine deutliche Leistungs- oder Entwicklungsverbesserung zu erwarten sei, ist nachvollziehbar.

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Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass die Klägerin massive Kommunikationsschwierigkeiten habe und es ihr nicht möglich sei, in vergleichbarem Maß wie Kinder ohne Handicaps am Unterricht teilzunehmen, und dass bei ihr aufgrund ihrer Einschränkungen das Lernen erheblich langsamer funktioniere als bei Kindern ohne Einschränkung und insbesondere auch länger dauere als bei den meisten Schülern der Schule, ergibt sich hieraus kein rechtlicher Fehler der Entscheidung der Schule. Wie oben ausgeführt, hat der Normgeber in § 53 Abs. 5 VSO-F für Schüler, die auf Grundlage der Lehrpläne für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet werden, für den Wechsel in die Berufsschulstufe nicht auf ein bestimmtes Leistungs- oder Kenntnisniveau abgestellt, sondern ein (grundsätzliches) Vorrücken aufgrund des Entwicklungsstands vorgesehen. Im Rahmen der Entscheidung nach § 54 VSO-F hat sich die Schule zutreffend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine deutliche Verbesserung des Leistungs- oder Entwicklungsstands durch ein Wiederholen der Jahrgangsstufe zu erwarten sei. Die Schule führt in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 2024 aus, dass es ein typisches Charakteristikum insbesondere der Schüler in den Klassen, die nach dem Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet werden, sei, dass ihr Lerntempo stark verzögert sei; dies werde bei der Vermittlung des Unterrichtsstoffs berücksichtigt. Aus den Ausführungen der Schule, insbesondere auch im Protokoll vom 22. April 2024 ist ersichtlich, dass der Schule das Lerntempo der Klägerin und ihre Schwierigkeiten in der Kommunikation bekannt sind und die Lehrkräfte in Kenntnis dessen ihre Bewertung, ob sich bei einem freiwilligen Wiederholen der Leistungs- oder Entwicklungsstand der Klägerin deutlich verbessern würde, vorgenommen haben.

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Soweit die Klägerin einwenden lässt, die Schule habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sie sich im November 2021 einer schweren Rückenoperation habe unterziehen müssen und 2 ½ Monate nicht zur Schule habe gehen können, ist damit nicht eine unzureichende Sachverhaltswürdigung dargetan. Es liegt nicht nahe, dass bei einer zwei Schuljahre zurückliegende Fehlzeit von 2 ½ Monaten auch im laufenden Schuljahr noch erhebliche Wissenslücken bestehen. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den Unterlagen der Schule finden sich konkrete Anhaltspunkte hierfür.

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Soweit die Klägerin weiter darauf verweisen lässt, dass während der Corona-Pandemie keine reguläre Beschulung, sondern lediglich „homeschooling“ durch ihre Eltern stattgefunden habe, was zu einem Unterrichtsausfall von mindestens 1,5 Jahren geführt habe, ergibt sich auch daraus kein Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts. Für die prognostische Bewertung nach § 54 VSO-F ist maßgebend, ob und inwieweit auch zwei Schuljahre später etwaige Lücken fortbestehen und ob bei freiwilligem Wiederholen der Jahrgangsstufe 9 eine wesentliche Verbesserung des Leistungs- oder Entwicklungsstands der Klägerin zu erwarten ist. Von den Einbußen der Unterrichtsqualität durch den pandemiebedingten Distanz- und Wechselunterricht waren alle Schüler betroffen. Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin dargestellten besonderen Schwierigkeiten des Distanzunterrichts für die Klägerin trafen nach den Ausführungen des Direktors der Schule in der mündlichen Verhandlung ca. 70 Schüler der Schule, die über keine Lautsprache verfügen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die besonderen Schwierigkeiten für diese Schüler der Schule bekannt waren. Bei Wiedereinsetzen der regulären Beschulung waren alle Schulen mit der Aufgabe befasst, die entstandenen Lücken möglichst zu schließen. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Schule am 22. April 2024 wurde die Klägerin mehr als zwei Schuljahre wieder normal beschult. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit einer erst kürzlich erfolgten Rückkehr an die Schule nach einer längeren Abwesenheit, denn es ist bereits nicht naheliegend, dass derzeit Wissenslücken in größerem Umfang fortbestünden. Vor diesem Hintergrund musste sich die Schule auch nicht näher mit dieser Frage auseinandersetzen.

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Der Einwand der Klägerin, die Schwierigkeiten durch den häufigen Wechsel der Schulbegleitung seien nicht berücksichtigt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass ein Wechsel der Schulbegleitung den schulischen Alltag für die Klägerin zusätzlich erschwert, ergibt sich hieraus noch nicht, dass und inwieweit das Wiederholen der Jahrgangsstufe mit deutlichen Leistungs- oder Entwicklungsverbesserungen verbunden sein könnte. Gleiches gilt, soweit die Klägerin darauf verweist, dass in ihren ersten beiden Schuljahren die Lehrerin das Gerät der Klägerin für die Sprachsteuerung nicht verwendet habe.

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Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hinweist, dass die Entscheidung vom 22. April 2024 erst fünf Monate nach Ablehnung durch den Direktor der Schule im Dezember 2023 getroffen worden sei, und dass im Hinblick auf die Ausführungen des Direktors in der mündlichen Verhandlung zur Praxis der Schule wohl auch ein Antrag der Klägerin im Schuljahr 2021/2022 abgelehnt worden wäre, macht er letztlich geltend, dass die Lehrkräfte von vornherein auf eine Ablehnung festgelegt seien. Die Ausführungen des Direktors in der mündlichen Verhandlung, die Ablehnung des Antrags am 13. Dezember 2023 habe der bisherigen Praxis der Schule entsprochen, lassen zwar nicht erkennen, ob und auf welchen inhaltlichen Gründen die ablehnende Äußerung im Dezember 2023 beruhte. Für die Entscheidung der Lehrkräfte am 22. April 2024 wird jedoch im Protokoll nicht auf die bisherige Praxis oder die Ablehnung vom 13. Dezember 2023 Bezug genommen; vielmehr setzen sich die Lehrkräfte unter verschiedenen Aspekten inhaltlich damit auseinander, ob ein freiwilliges Wiederholen zu einer deutlichen Leistungs- oder Entwicklungsverbesserung führen kann. Die Ablehnung ist nachvollziehbar darauf gestützt, dass die Lehrkräfte keine derartige Verbesserung erwarten. Vor diesem Hintergrund ist die hier allein maßgebliche Entscheidung vom 22. April 2024 rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Klage bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.

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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.