Kostenersatz für fiktive Gastschüler, Tatbestandsmerkmal der zentralen Ausbildung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG
KI-Zusammenfassung
Die Stadt als Aufwandsträgerin begehrte Kostenersatz für vier Berufsschüler als „fiktive Gastschüler“ (Haushaltsjahr 2017). Streitpunkt war, wann eine „zentrale Ausbildung“ in einer Einrichtung des Bundes oder Landes i.S.d. Art. 10 Abs. 1 S. 4 BaySchFG vorliegt. Das VG bejahte dies für drei Auszubildende zu Verwaltungsfachangestellten (DPMA, Bayerische Versorgungskammer), verneinte es aber für einen Kfz-Mechatroniker beim Polizeipräsidium, weil dieser Beruf dort nur an einem Standort überhaupt anfällt. Prozesszinsen wurden wegen Erlöschens nach Art. 71 AGBGB abgelehnt; die Klage hatte insgesamt nur teilweise Erfolg.
Ausgang: Leistungsklage auf Kostenersatz für fiktive Gastschüler überwiegend stattgegeben (3 von 4 Fällen), im Übrigen und hinsichtlich Prozesszinsen abgewiesen; Verfahren im Umfang der Rücknahme eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine „zentrale Ausbildung“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG setzt begrifflich voraus, dass die betreffende Einrichtung des Bundes oder Landes mehrere Standorte aufweist; bei einem nur einzigen Standort scheidet „zentral“ aus.
Zentrale Ausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung in einem Beruf an einem Standort konzentriert wird, obwohl der betreffende Beruf aufgrund der Aufgabenwahrnehmung zumindest theoretisch auch an anderen Standorten der Einrichtung vorkommen und dort ausgebildet werden könnte.
Keine zentrale Ausbildung liegt vor, wenn der auszubildende Beruf innerhalb der Einrichtung tatsächlich nur an einem einzigen Standort eingesetzt wird; dann fehlt es an einer organisatorischen Entscheidung zur Zusammenfassung der Ausbildung.
Für die Beurteilung der zentralen Ausbildung ist unerheblich, ob die Ausbildungsstätte aktuell nur den eigenen Bedarf oder (auch) den anderer Standorte deckt; maßgeblich ist die strukturelle Konzentration der Ausbildung bei Mehrstandortigkeit.
Prozesszinsen (§ 291 BGB) auf einen öffentlich-rechtlichen Geldleistungsanspruch gegen einen bayerischen Gemeindeverband können nach Art. 71 Abs. 1 AGBGB erlöschen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
Tenor
I.Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.****** € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.
III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Leistung von Kostenersatz für sog. fiktive Gastschüler für das Haushaltsjahr 2017.
Die Klägerin ist Aufwandsträgerin für Berufsschulen in ihrem Stadtgebiet. Sie wandte sich mit Schreiben vom 16. Januar 2017 an den Beklagten mit der Bitte um Anerkennung der Kostenschuldnerschaft bezüglich des Kostenersatzes bestimmter Berufsschülerinnen und -schüler. Zugleich übersandte sie eine Liste der in Rede stehenden Schülerinnen und Schüler, die sämtlich ihren Wohnsitz im Gebiet des Beklagten hatten. Mit Schreiben des Beklagten vom 21. August 2017 lehnte dieser unter anderem einen Kostenersatz für vier Schülerinnen und Schüler deshalb ab, weil es sich bei den Schülerinnen und Schülern nicht um Gastschüler im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455,633), in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 42) – BaySchFG – handele. Der Berufsschüler F* … W. absolviere ebenso wie die Berufsschülerin A* … … O. eine Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten beim Deutschen Patent- und Markenamt, die Berufsschülerin S* … K. absolviere ihre Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Bayerischen Versorgungskammer und der Berufsschüler S* … G. werde beim Polizeipräsidium München zum Kfz-Mechatroniker ausgebildet. Die Ausbildungsstätten der Schülerinnen und Schüler seien keine Einrichtungen des Bundes oder des Landes bzw. privatisierter Nachfolgeeinrichtungen, in denen zentral ausgebildet werde.
Hiergegen wandte die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2017 ein, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg könne ein Gastschulverhältnis im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG nicht nur vorliegen, wenn eine Ausbildung im technischen oder gewerblichen Bereich erfolge, sondern auch dann, wenn die Ausbildung dem Verwaltungsbereich oder dem kaufmännischen Bereich zuzuordnen sei. Das Deutsche Patent- und Markenamt sei eine Einrichtung des Bundes und bilde für ganz Bayern zentral in München aus. Die Bayerische Versorgungskammer sei als Oberbehörde des Freistaates Bayern eine Einrichtung des Landes, die Ausbildung für ganz Bayern erfolge zentral in München.
Auf Anfrage der Klägerin teilte das Polizeipräsidium München mit E-Mail vom 10. Oktober 2017 mit, die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker finde in der zentralen Werkstatt des Polizeipräsidiums statt. Derzeit befänden sich dort vier Auszubildende. Das Polizeipräsidium München biete keine weiteren Ausbildungsplätze an (Bl. 40 d. A. der Klägerin). Dem Beklagten teilte das Polizeipräsidium München mit E-Mail vom 20.November 2018 auf Anfrage mit, die Bayerische Polizei betreibe Zentrale Kraftfahrzeugwerkstätten (ZKW) zur Wartung und Instandsetzung verschiedenster Dienstfahrzeuge. Dabei würden sowohl die Dienstfahrzeuge des eigenen Polizeiverbandes als auch umliegender Polizeidienststellen anderer Polizeiverbände bedient. Eine ZKW befinde sich beim Polizeipräsidium München. Dort würde (als einziger Dienststelle) die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker durchgeführt (Bl. 265 d. A. des Beklagten).
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt der Klägerin auf deren Nachfrage mit, dass am Standort München sämtliche beim Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Ausbildungsberufe ausgebildet würden. In der Dienststelle J* … würden lediglich die Ausbildungsberufe „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“ und „Fachinformatiker“ angeboten. Keine Ausbildung erfolge in der Dienststelle Berlin (Bl. 44 ff. d. A. der Klägerin). Auch dem Beklagten teilte das Deutsche Patent- und Markenamt mit E-Mail vom 18. Januar 2018 mit, dass die Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten nur am Standort München angeboten werde. Die Auszubildenden deckten den Bedarf für den Standort München ab (Bl. 137 d. A. des Beklagten).
Auf Nachfrage der Klägerin erklärte die Bayerische Versorgungskammer, Verwaltungsfachangestellte würden ausschließlich in München ausgebildet. Die Außenstellen seien zu klein, um die erforderlichen Inhalte zu vermitteln (Bl. 49 ff. d. A. der Klägerin). Dies wurde mit E-Mail an den Beklagten vom 19. März 2020 nochmals bestätigt (Bl. 429 f. d. A. des Beklagten).
Mit Schreiben der Klägerin vom 1. Februar 2018 legte diese ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 19. Dezember 2017 vor, wonach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG einen Sonderfall des Gastschulverhältnisses im schulfinanzierungsrechtlichen Sinne regele. In diesen Fällen, bei denen kein reguläres Gastschulverhältnis nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG gegeben sei, bestünde ohne die gesetzliche Fiktion (fiktives Gastschulverhältnis) des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG kein Kostenersatzanspruch. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg habe die Kriterien für das Tatbestandsmerkmal der zentralen Ausbildung in zwei Urteilen herausgearbeitet (RO 7 K 08.722, RO 1 K 08.2206). Danach sei eine Ausbildungseinrichtung dann zentral, wenn die Schüler an zentralen Stellen zusammengefasst würden und dort den inhaltlich qualitativen Schwerpunkt ihrer Ausbildung erhalten (Bl. 142 ff. d. A. des Beklagten).
Der Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 25. Juni 2018 an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus und bat um eine Einschätzung zum klägerseits geltend gemachten Kostenersatz für die vier Schülerinnen und Schüler. Hierzu führte ein Vertreter des Ministeriums aus, das Tatbestandsmerkmal der „zentralen Ausbildung“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG sei jeweils zusätzlich zu den anderen Voraussetzungen dieser gastschulbeitragsrechtlichen Sonderregelung zu prüfen. Bei Einrichtungen des Bundes oder des Landes liege typischerweise eine zentrale Ausbildung vor, auch wenn diese Einrichtungen nur einen einzigen Standort in Bayern oder nur eine sehr geringe Anzahl von Auszubildenden hätten. Bei der Frage der zentralen Ausbildung komme es maßgeblich darauf an, dass die Schüler an zentralen Stellen zusammengefasst würden und dort den inhaltlich qualitativen Schwerpunkt ihrer Ausbildung erhielten (Bl. 183 f. d. A. des Beklagten).
Schließlich wandte sich der Beklagte mit E-Mail vom 26. Juli 2018 an den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband und bat ebenfalls um eine Einschätzung zur Rechtslage. Dieser wies mit E-Mail vom 14. August 2018 auf seine Unzuständigkeit für eine Klarstellung strittiger schulfinanzierungsrechtlicher Fragestellungen hin, führte jedoch weiter aus, gemäß einem unveröffentlichten KMS aus dem Jahr 1989 besage der Begriff „zentral ausgebildet“ unter anderem, dass der Schüler an einem anderen Ort fachpraktisch ausgebildet werde, als die bereits Ausgebildeten tätig seien (Bl. 197 d. A. des Beklagten).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 wandte sich der Beklagte schließlich an die Regierung von Oberbayern und bat um Stellungnahme zur Auslegung des Begriffes der zentralen Ausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG. Diese führte mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 aus, das Tatbestandsmerkmal der zentralen Ausbildung sei erfüllt, wenn die Schüler an zentralen Stellen zusammengefasst würden und dort den inhaltlich qualitativen Schwerpunkt ihrer Ausbildung erhielten. Die Gastschülerfiktion stelle nicht auf den Zweck der Ausbildung ab. Es sei daher unerheblich, ob die zentrale Ausbildung dazu diene, den eigenen Bedarf am Ort der Ausbildung zu decken (Bl. 394 d. A. des Beklagten).
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020, eingegangen am 4. Februar 2020, erhob die Klägerin schließlich Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit der zunächst ein Betrag in Höhe von 10.580,48 € geltend gemacht wurde.
Sie ist der Auffassung, ein echtes Gastschulverhältnis liege bei den vier Schülerinnen und Schülern, die Berufsschulen im Berufsschulsprengel der Klägerin besuchten, nicht vor, da die Beschäftigungsorte alle im Grundsprengel der betroffenen städtischen Berufsschulen lägen. Die Schülerinnen und Schüler seien aber so genannte fiktive Gastschüler. Sie würden entweder bei einer Einrichtung des Bundes oder des Landes ausgebildet. Auch liege eine zentrale Ausbildung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG vor. Eine Ausbildungseinrichtung sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg dann zentral, wenn die Schülerinnen und Schüler an zentralen Stellen zusammengefasst würden und dort den qualitativen Schwerpunkt ihrer Ausbildung erhielten. Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung liege darin, dass im Falle der Ausbildung einer Vielzahl von Auszubildenden an ein und demselben Ort durch eine Gebietskörperschaft der Größe des Landes oder des Bundes mit entsprechend ausgedehntem Tätigkeitsbereich der Aufwandsträger der für die zentrale Ausbildungseinrichtung zuständigen Sprengel-Berufsschule unverhältnismäßig stark belastet würde. Hieraus folge, dass im Rahmen der Prüfung, ob eine zentrale Ausbildung durchgeführt werde, die räumliche Ausdehnung der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft in Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsstätten gesetzt werden müsse. Diese Voraussetzungen seien bei der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten beim Deutschen Patent- und Markenamt und bei der Bayerische Versorgungskammer, aber auch bei der Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker beim Polizeipräsidium München gegeben.
Die Klägerin beantragt (nach einer Korrektur des geltend gemachten Kostenersatzes und mit Schriftsatz vom 22. März 2024 ergänzt um die Geltendmachung von Prozesszinsen) zuletzt,
den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 10.412,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, eine zentrale Ausbildung liege im Falle der genannten vier Berufsschülerinnen und Berufsschüler nicht vor. Das Wort „zentral“ stamme vom lateinischen Wort „centralis“ ab und bedeute „in der Mitte befindlich“. Eine Mitte bildend setze voraus, dass etwas zusammengeführt werde, wodurch ein Ungleichgewicht zwischen Mitte und Außenbereichen entstehe. Entsprechend müsse es eine Mehrzahl, mindestens aber eine weitere Ausbildungseinrichtung geben, sodass zusammengeführt werden könne. Dies ergebe sich auch aus den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg, wonach Schüler (in diesen Fällen) nicht in Betriebsstätten vor Ort ausgebildet, sondern an zentralen Stellen zusammengefasst würden. Als Ausnahmeregelung zu Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG sei die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG und damit auch das Tatbestandsmerkmal der zentralen Ausbildung eng auszulegen. Zentral bedeute nicht ausschließlich. Die Klägerin gehe irrig davon aus, dass bei einer Ausbildung an einer Einrichtung des Bundes oder Landes stets das Merkmal einer zentralen Ausbildung erfüllt sei. Es müsse ein qualitativer Ausbildungsschwerpunkt bildbar sein. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn Berufe nur an einem Standort ausgebildet und auch nur an diesem Standort eingesetzt würden. Auch lasse sich nicht von der räumlichen Ausdehnung eines Tätigkeitsgebietes der Ausbildungseinrichtung auf eine Vielzahl von Auszubildenden (an einem Ort) schließen, denn es sei ja auch denkbar, dass an jedem Ausbildungsstandort separat für den eigenen Bedarf ausgebildet werde und eine Zusammenführung der Auszubildenden gerade nicht stattfinde. Aus einer Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 20. Februar 2020, die mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus abgestimmt worden sei, ergebe sich nunmehr, dass auch dort die Auffassung vertreten werde, dass bei Bundes- und Landeseinrichtungen das Merkmal der zentralen Ausbildung selbständig zu prüfen sei. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe mitgeteilt, dass die Auszubildenden am Standort München nur den dortigen Bedarf abdeckten. Demnach würden an den Standort München keine Auszubildenden von anderen Standorten entsandt, um dort einen Schwerpunkt ihrer Ausbildung zu absolvieren. Nach Auskunft des Polizeipräsidiums München finde eine zentrale Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker über die Polizeiverbände hinweg nicht statt. Es gebe im Freistaat zehn Polizeipräsidien, von denen keines zu Ausbildungszwecken Auszubildende für den Beruf des Kfz-Mechatronikers in das Polizeipräsidium München entsende. Auch die Bayerische Versorgungskammer sende keine Auszubildenden aus anderen Standorten nach München. Insoweit sei auch fraglich, ob diese überhaupt das Tatbestandsmerkmal der Einrichtung eines Landes oder des Bundes erfülle.
Die Klägerin replizierte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020, der Begriff der Einrichtung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG sei weit zu verstehen und umfasse auch die Bayerische Versorgungskammer als eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. Jedenfalls gehöre sie aber zur mittelbaren Staatsverwaltung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 15. Juli 2025 Bezug genommen.
Gründe
Soweit die Klage durch Reduzierung des eingeklagten Betrags zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenersatz gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. Satz 4 BaySchFG für die Berufsschüler F* … W., S* … K. und A* … … O.. Für den Berufsschüler S* … G. besteht demgegenüber kein Anspruch auf Kostenersatz. Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht ebenfalls nicht.
Der Aufwandsträger der Berufsschulen kann gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BaySchFG für Gastschülerinnen und Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Kostenersatz nach Absatz 4 verlangen. Gastschülerinnen und Gastschüler sind gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. BaySchFG bei Berufsschulen Schülerinnen und Schüler mit einem Beschäftigungsverhältnis, deren Beschäftigungsort nicht im Sprengel der besuchten Schule liegt. Als Gastschülerinnen und Gastschüler gelten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG auch solche Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Einrichtungen, insbesondere in Werkstätten des Bundes oder des Landes bzw. privatisierten Nachfolgeeinrichtungen zentral ausgebildet werden und vor Aufnahme der Ausbildung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Grundsprengel der für die Einrichtung zuständigen Berufsschule hatten (sog. fiktive Gastschüler).
Bei den Berufsschülerinnen und Berufsschülern F* … W., S* … K, A* … … O. und S* … G. handelt es sich unstreitig nicht um (echte) Gastschülerinnen und Gastschüler im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BaySchFG, denn sie haben sämtlich die Berufsschule im für ihren Ausbildungsort zuständigen Schulsprengel der Klägerin besucht.
Die Berufsschüler F* … W., S* … K. und A* … … O gelten indes gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG als Gastschülerinnen und Gastschüler.
Die Berufsschüler F* … W. und A* … … O. absolvierten eine Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Berufsschülerin S* … K. absolvierte ihre Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Bayerischen Versorgungskammer. Die genannten Ausbildungsbetriebe stellen dabei zunächst Einrichtungen des Bundes oder des Landes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG dar. Dabei hat das Gericht auch hinsichtlich der Bayerischen Versorgungskammer keinen Zweifel, dass diese unter den Begriff der Einrichtung eines Landes zu fassen ist. Die Bayerische Versorgungskammer ist eine Behörde des Freistaats Bayern im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Auf eine Weisungsabhängigkeit kommt es für die Frage der Entstehung eines Kostenersatzes demgegenüber nicht an.
In diesen Einrichtungen wurden die genannten Berufsschülerinnen und Berufsschüler auch gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG zentral ausgebildet.
Das Erfordernis einer zentralen Ausbildung wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 273) in das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz auf einen Vorschlag des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport (LT-Drs. 14/3357, S. 3) aufgenommen. Eine Gesetzesbegründung findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht.
Eine vom Wortlaut ausgehende Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung der zentralen Ausbildung verlangt zur Überzeugung der Kammer, dass die Einrichtung des Bundes oder des Landes, in der der Berufsschüler ausgebildet wird, nicht nur einen, sondern mehrere Standorte aufweisen muss. Eine zentrale Ausbildung an einer Einrichtung, die nur einen einzigen Standort besitzt, scheidet bereits begrifflich aus. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob die Einrichtung selbst eine zentrale Zuständigkeit für einen ausgedehnten Tätigkeitsbereich innehat, wie dies etwa bei einem Bundesgericht der Fall sein würde. Würde der Gesetzgeber nämlich eine solche Regelung beabsichtigt haben, hätte er nicht das Erfordernis einer zentralen Ausbildung, sondern vielmehr das einer zentralen Einrichtung normiert. Einer solchen Auslegung steht der Gesetzeswortlaut daher klar entgegen.
Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG verfolgt nach der Auffassung der erkennenden Kammer das Ziel, die Organisationsentscheidung eines staatlichen Arbeitsgebers zur zentralen Zusammenfassung einer Berufsausbildung nicht zu Lasten des Aufwandträgers der örtlichen Berufsschule gereichen zu lassen. Hieran anknüpfend geht die Kammer daher davon aus, dass das Merkmal der zentralen Ausbildung ergänzend fordert, dass eine Ausbildung in dem jeweiligen Ausbildungsberuf zumindest theoretisch auch an einem anderen Standort der Einrichtung möglich wäre, weil Personen dieses Berufes dort beschäftigt sind. Nur wenn dies der Fall ist, kommt überhaupt eine Entscheidung der staatlichen Einrichtung über die Konzentrierung der Ausbildung an nur einem oder nur an wenigen Ausbildungsorten in Betracht. Existiert der Beruf, zu dem der Berufsschüler ausgebildet wird, indes nur an einem einzigen Standort, wird die Ausbildung zum Koch also beispielswiese in der einzigen Kantine der staatlichen Einrichtung angeboten, weil nur dort Köche beschäftigt sind, besteht aus Sicht der Kammer kein Anlass, den Aufwandsträger der zuständigen Berufsschule aufgrund einer zentralen Zusammenfassung der Berufsausbildung von hierdurch entstehenden höheren Kosten zu entlasten.
Schließlich geht die Kammer davon aus, dass eine zentrale Ausbildung auch dann nicht vorliegt, wenn die anderen Standorte der Einrichtung des Bundes oder des Landes ebenfalls die jeweilige Berufsausbildung anbieten. Auch in diesem Fall kann von einer Zusammenfassung mit der Folge der übermäßigen Belastung eines Aufwandsträgers aufgrund organisatorischer Entscheidung der staatlichen Einrichtung nicht gesprochen werden. Es wäre in diesem Falle vielmehr dem Zufall überlassen, an welchem der Standorte der Einrichtung der Berufsschüler zur Ausbildung eingestellt wird.
Unerheblich erscheint der Kammer demgegenüber die Frage, ob der Standort der Einrichtung nur für den eigenen Bedarf oder auch für den weiterer Standorte ausbildet, denn diese Einschätzung kann stets nur eine Momentaufnahme sein. Sind Personen des auszubildenden Berufs auch an anderen Standorten der Einrichtung beschäftigt, kann ein späterer interner Wechsel eines Mitarbeiters nicht ausgeschlossen werden, erst recht dann nicht, wenn der Personalbedarf an einem der anderen Standorte nicht auf dem Arbeitsmarkt bedient werden kann.
Auch eine Auslegung, wonach eine zentrale Ausbildung nur dann vorliegt, wenn Auszubildende von anderen Ausbildungsstätten für einen Schwerpunkt ihrer Ausbildung an eine zentrale Ausbildungsstätte gesandt würden, hält die erkennende Kammer für zu eng, da in diesen Fällen regelmäßig der Beschäftigungsort und der Sprengel der Berufsschule am zentralen Ausbildungsort auseinanderfallen dürften und damit ohnehin ein echtes Gastschulverhältnis nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. BaySchFG vorliegen dürfte. Für die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG verbliebe so kaum ein Anwendungsbereich.
Von diesen Grundsätzen ausgehend stellen die Ausbildungen der Berufsschüler F* … W. und A* … … O. zum/zur Verwaltungsfachangestellten beim Deutschen Patent- und Markenamt zentrale Ausbildungen dar. Das Deutsche Patent- und Markenamt besitzt nach eigenen Angaben Standorte in München, Jena und Berlin. Das Gericht geht aufgrund des Tätigkeitsfelds der Einrichtung davon aus, dass an sämtlichen Standorten Verwaltungsfachangestellte eingesetzt werden. Ausgebildet werden diese – wiederum nach Angaben des Deutschen Patent- und Markenamtes – indes ausschließlich am Standort München.
Gleiches gilt für die Ausbildung der Berufsschülerin S* … K. zur Verwaltungsfachangestellten bei der Bayerischen Versorgungskammer. Diese besitzt nach eigenen Angaben Standorte in München, Nürnberg, Bayreuth und Würzburg. Auch insoweit geht die Kammer davon aus, dass Verwaltungsfachangestellte aufgrund des Tätigkeitsfeldes der Einrichtung an allen (oder jedenfalls an mehreren) Standorten eingesetzt werden. Nach Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer habe man von einer Ausbildung an den Außenstellen deshalb abgesehen, weil diese zu klein seien, um die erforderlichen Inhalte zu vermitteln, sodass jedenfalls theoretisch auch dort eine Ausbildung denkbar wäre. Zentrale Ausbildungsstätte der Bayerischen Versorgungskammer ist indes das Stammhaus in München.
Anders ist dies bei der Ausbildung des Berufsschülers S* … G. zum Kfz-Mechatroniker beim Polizeipräsidium München zu bewerten. Zwar handelt es sich auch dabei unproblematisch um eine Einrichtung des Landes. Eine zentrale Ausbildung im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG liegt nach Auffassung der Kammer indes nicht vor.
Nach Auskunft des Polizeipräsidiums München betreibt die Bayerische Polizei so genannte Zentrale Kraftfahrzeugwerkstätten zur Wartung und Instandsetzung verschiedenster Dienstfahrzeuge. Eine solche befinde sich beim Polizeipräsidium München. Zwar besitzt das für die Landeshauptstadt und den Landkreis München zuständige Polizeipräsidium München zahlreiche Dienststellen. Eine Kraftfahrzeugwerkstätte, in der Kfz-Mechatroniker zum Einsatz kommen, existiert dabei jedoch nur einmal (Polizeiinspektion Kraftfahrdienste). Werden aber nur dort Personen dieses Berufs eingesetzt, liegt eine zentrale Zusammenfassung der Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker durch Organisationsentscheidung des staatlichen Arbeitgebers nicht vor, sodass von einem fiktiven Gastschulverhältnis nicht ausgegangen werden kann.
Ein Anspruch auf Kostenersatz wegen des Berufsschulbesuchs des Berufsschülers S* … G. im Schulsprengel der Klägerin besteht daher nicht.
Ausweislich der vorgelegten Akten des Beklagten (Bl. 342 d.A.) wurden für Schülerinnen und Schüler der städtischen Berufsschulen im Haushaltsjahr 2017 (TZ) je 2.603,20 € geltend gemacht. Dies folgt auch aus der Berechnung der Klägerin, wonach sich die zunächst eingeklagte Summe von 10.580, 45 € (4 x 2.645,12 €, vgl. Bl. 3 d. A. der Klägerin) aufgrund der Berechnungen vom 24. Oktober 2019 (Bl. 86 d.A. der Klägerin) auf 10.412,80 € (4 x 2.603,20 €) reduziert hat. Die Klägerin hat daher (nur) einen Anspruch auf Zahlung von 7. … € (3 x 2.603,20 €).
Daneben besteht kein Anspruch der Klägerin auf die mit Schriftsatz vom 22. März 2024 erstmals geltend gemachten Prozesszinsen, denn diese sind gemäß Art. 71 Abs. 1 AGBGB als auf Geldzahlung gerichteter öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen einen bayerischen Gemeindeverband erloschen. Fristbeginn ist dabei gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB der Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, frühestens aber der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Frist des Art. 71 Abs. 1 AGBGB begann im vorliegenden Fall mit dem Schluss des Jahres 2020, in dem Klage erhoben worden ist, zu laufen.
Gemäß § 291 Satz 1 Hs. 1 BGB hat der Schuldner eine fällige Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich gemäß § 291 Satz 1 Hs. 2 BGB ausnahmsweise nur dann, wenn die zu verzinsende Schuld – wie hier nicht – erst nach Rechtshängigkeit fällig wird. Folglich entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen im Regelfall bereits mit der Rechtshängigkeit des zu verzinsenden Anspruchs (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 9 C 1.16 – juris m.w.N.), hier also dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 4. Februar 2020. Der Antrag auf Verzinsung der Klagesumme erfolgte indes erst mit Schriftsatz vom 27. März 2024 und damit nach Ablauf der Frist des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, sodass der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen erloschen ist. Unabhängig davon wäre er zudem entsprechend § 291 BGB bereits verjährt (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.2017 – 9 C 1.16 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung ist mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.