Freiwilliges Zurücktreten in die vorherige Jahrgangsstufe, Schule besonderer Art, Jahrgangsstufe mit leistungsdifferenzierten Kursen
KI-Zusammenfassung
Der Schüler begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die sofortige Rückstellung von Jahrgangsstufe 6 in Jahrgangsstufe 5 an einer Schule besonderer Art und berief sich u.a. auf ADHS und LRS sowie unterbliebenen Nachteilsausgleich. Das Gericht bejahte wegen des fortschreitenden Schuljahres einen Anordnungsgrund, verneinte aber einen Anordnungsanspruch. In Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen sehe § 12 Abs. 2 BesASO nur das freiwillige Wiederholen, nicht jedoch einen unterjährigen Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe vor; § 37 Abs. 1 GSO sei insoweit nicht ergänzend anwendbar. Der Eilantrag und mangels Erfolgsaussicht auch der PKH-Antrag wurden abgelehnt.
Ausgang: Eilantrag auf sofortige Rückstellung in die vorherige Jahrgangsstufe sowie PKH mangels Anspruchsgrundlage bzw. Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache erforderlich.
In Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen an Schulen besonderer Art trifft § 12 Abs. 2 BesASO eine abschließende Regelung, wonach nur das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag möglich ist.
Ein freiwilliger Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe während des laufenden Schuljahres ist in Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen mangels Rechtsgrundlage nicht beanspruchbar.
Die Verweisung des § 3 Abs. 1 BesASO auf die Gymnasialschulordnung führt nicht zur Anwendung des § 37 Abs. 1 GSO, soweit § 12 Abs. 2 BesASO den Regelungsgegenstand abschließend und abweichend ordnet.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller besucht im Schuljahr 2024/25 die Jahrgangsstufe 6 der schulartunabhängigen Orientierungsstufe … (im Folgenden: die Schule) in der Trägerschaft der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 beantragte die allein sorgeberechtigte Mutter des Antragstellers für diesen die freiwillige Rückstellung in die Jahrgangsstufe 5. Der Antragsteller leide unter ADHS und unter einer Lese-Rechtschreibstörung. Letztere sei im Schuljahr 2024/25 diagnostiziert worden. Die Testung sei durch die verantwortliche Lehrkraft verzögert vorgenommen und dann nicht anerkannt worden. Die Rückstellung sei notwendig, um eine weitere Benachteiligung des Antragstellers zu vermeiden.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 lehnte die Schule den Antrag ab.
Mit Schriftsatz vom 13. April 2025, bei Gericht eingegangen am 17. April 2025, hat die Mutter des Antragstellers für diesen Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (M 3 K 25.2376).
Mit Schriftsatz vom 25. April 2025, bei Gericht eingegangen am 28. April 2025, stellt der Antragsteller durch seine Mutter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht München. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, zwischen Mai und Juni 2024 seien ihm Lese-Rechtschreibstörungs-Testungen zu Unrecht verweigert und verzögert worden und im Anschluss als nicht valide angesehen worden. Er sei damit bei den zu erbringenden schulischen Leistungen seit Mai 2024 erheblich benachteiligt worden, da er so den ihm zustehenden Nachteilsausgleich, wie extra Zeiten für Proben und vieles mehr, nicht habe wahrnehmen können. Gleichzeitig habe die Klassenleitung seit Oktober 2024 Elterngespräche verweigert. Die Rückstellung sei auch notwendig, da bei ihm durch ADHS eine Zeitverzögerung in der Entwicklung bestehe. Gegen die Ablehnung der Rückstellung sei zweimal Widerspruch eingelegt worden. Das Schreiben der Schule vom 26. Februar 2025 sei erst am 9. April 2025 zugestellt worden.
Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller auf seinen Antrag vom 4. Februar 2025 hin sofort in die Jahrgangsstufe 5 zurückzustellen.
Darüber hinaus wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller fehle bereits ein Rechtsschutzbedürfnis, da es hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller auch die Jahrgangsstufe 6 bestehen werde. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Bei der Entscheidung des Schulleiters nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BesASO seien Ermessensfehler nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Klageverfahren (M 3 K 25.2376) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde.
Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
Nach diesen Maßgaben ist vorliegend zwar ein Anordnungsgrund aufgrund des zeitlichen Fortgangs des Schuljahrs 2024/25 gegeben.
Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Der vom Antragsteller begehrte (vorläufige) Besuch der Jahrgangsstufe 5 der Schule für die verbleibende Zeit des Schuljahrs 2024/25 ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, da ein späterer erneuter Wechsel zurück in die Jahrgangsstufe 6 während des laufenden Schuljahres bereits nach kurzer Zeit nicht mehr möglich sein dürfte und somit der Besuch der Jahrgangsstufe 5 und die im Schuljahr 2025/26 daran anschließende Wiederholung der Jahrgangsstufe 6 sich nicht mehr rückgängig machen ließen. Der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Denn der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf ein sofortiges Zurücktreten in die Jahrgangsstufe 5, da für ein derartiges Begehr keine Rechtsgrundlage besteht.
§ 12 Abs. 1 Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 30. August 2006 (GVBl. S. 722, BayRS 2235-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), sieht vor, dass in den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen keine Vorrückungsentscheidungen getroffen werden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BesASO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe mit leistungsdifferenzierten Kursen auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Die Entscheidung trifft der Schulleiter (Satz 2). Satz 3 behandelt Fälle, in denen ein freiwilliges Wiederholen ausgeschlossen ist. Nach § 12 Abs. 3 BesASO richtet sich das Vorrücken in abschlussbezogenen Klassen nach den Bestimmungen für die einzelnen Schularten.
Soweit die Schulordnung für die Schulen besonderer Art nichts anderes bestimmt, gilt zwar nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BesASO für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BesASO aufgeführten Schulen die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281), welche in § 37 Abs. 1 Alt. 2 GSO auch die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres aus den Jahrgangsstufe 6 bis 11 in die vorherige Jahrgangsstufe vorsieht. § 12 Abs. 2 BesASO stellt jedoch jedenfalls insoweit eine abschließende Regelung dar, als darin in Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen zwar die Möglichkeit eines freiwilligen Wiederholens einer Jahrgangsstufe, nicht jedoch die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts in die vorherige Jahrgangsstufe während des laufenden Schuljahres vorgesehen ist.
Dafür, dass der Normgeber für die Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen die in § 12 Abs. 2 BesASO vorgesehene Möglichkeit des freiwilligen Wiederholens als abschließend ansah und nicht von einer ergänzenden Heranziehung von § 3 Abs. 1 Satz 1 BesASO, § 37 Abs. 1 Alt. 2 GSO ausging, spricht zum einen, dass der Normgeber in den entsprechenden Regelungen in anderen Schulordnungen die Möglichkeiten des freiwilligen Wiederholens und des freiwilligen Rücktritts in die vorherige Jahrgangsstufe jeweils gemeinsam geregelt hat (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 GSO, § 29 Abs. 1 Satz 1 Realschulordnung – RSO – vom 18. Juli 2007, GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2024, GVBl. S. 281; § 23 Abs. 1 Wirtschaftsschulordnung – WSO – vom 30. Dezember 2009, GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2024, GVBl. S. 266, und durch Verordnung vom 4. Juli 2024, GVBl. S. 281; § 17 Abs. 1 Satz 1 Mittelschulordnung – MSO – vom 4. März 2013, GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2024, GVBl. S. 281). Hätte der Normgeber auch bei den Schulen besonderer Art in Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts zum Halbjahresende vorsehen wollen, wäre eine entsprechende Regelung in der Schulordnung für die Schulen besonderer Art zu erwarten gewesen oder ein gänzlicher Verzicht auf eine Regelung im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 BesASO.
Für den abschließenden Charakter des § 12 Abs. 2 Satz 1 BesASO sprechen aber auch der Sinn und Zweck der Regelung und systematische Erwägungen. Nach § 12 Abs. 1 BesASO werden in den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen keine Vorrückungsentscheidungen getroffen. In den Schularten der oben zitierten Schulordnungen (Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittelschulen) werden hingegen Vorrückungsentscheidungen getroffen. Die Vorschriften zum freiwilligen Zurücktreten dort bieten den Erziehungsberechtigten in erster Linie eine Reaktionsmöglichkeit für den Fall, dass bereits im Halbjahr das Nichtvorrücken des betroffenen Schülers absehbar ist; durch den freiwilligen Rücktritt kann der Verbleib des Schülers in der nach dem Leistungsbild aussichtslosen Jahrgangsstufe vermieden werden. Eine derartige Situation tritt an der hier besuchten Schule aufgrund von § 12 Abs. 1 BesASO nicht ein; nach der Jahrgangsstufe 6 gilt für den Wechsel an eine andere Schule § 13 BesASO. Darüber hinaus ist an der hier besuchten Schule nach § 10 BesASO die Umstufung in den leistungsdifferenzierten Kursen vorgesehen. Nach § 10 Abs. 1 BesASO erfolgt die Umstufung in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres. Die Vorschrift erlaubt damit eine unterjährige Anpassung des Anforderungsniveaus an das Notenbild; die Situation, dass ein Schüler nach dem Schulhalbjahr in einer Jahrgangsstufe verbleibt, deren Besuch nach dem Leistungsbild für ihn perspektivlos erscheinen mag, tritt daher nicht in vergleichbarer Weise ein. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen während des laufenden Schuljahres neben der Umstufung nach § 10 BesASO auch die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts bestehen soll.
Der Antragsteller besucht die Jahrgangsstufe 6 der Schule und damit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BesASO eine Jahrgangsstufe mit leistungsdifferenzierten Kursen.
Eine sonstige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers auf ein freiwilliges Zurücktreten ist nicht ersichtlich.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) für den Antrag auf einstweilige Anordnung hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist einer Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zwar dürfen bei der Entscheidung, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) vorliegen, die Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG (Kammer), B v. 10.8.2001 – 2 BvR 569/01 – DVBl. 2001, 1748 ff.). Eine gewisse Erfolgsaussicht genügt (vgl. BayVGH, B v. 17.12.1999 – 2 C 99.1542 – juris Rn. 9).
Wie oben ausgeführt, bleibt der Antrag auf einstweilige Anordnung jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen daher nicht vor.