Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Gabionenwand nach bestandskräftiger Beseitigungsanordnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Gabionenwand, gegen die bereits eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vorliegt. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Anordnung die materielle Rechtswidrigkeit der Anlage festgestellt hat und bei unveränderter Sach- und Rechtslage einem späteren Bauantrag entgegensteht. Zudem bleibt das Vorhaben nach § 35 Abs. 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.
Ausgang: Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für die Gabionenwand wegen bestandskräftiger Beseitigungsanordnung und bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung stellt verbindlich die materielle Illegalität der betroffenen baulichen Anlage fest.
Ein später gestellter Bauantrag kann eine rechtskräftige Beseitigungsanordnung nicht in Frage stellen, sofern sich Sach- und Rechtslage nicht geändert haben.
Fehlt eine Änderung der Verhältnisse, fehlt dem Antragsteller das erforderliche Sachbescheidungsinteresse an einem erneuten Genehmigungsverfahren gegen eine rechtskräftig bestätigte Beseitigungsanordnung.
Bauvorhaben im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig, wenn sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans zuwiderlaufen oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.
Zitiert von (3)
3 neutral
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2021-09-15, – M 29 K 20.6240
Leitsatz
Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 S. 1 BayBO enthält als gravierendste Form des bauaufsichtlichen Einschreitens die verbindliche Feststellung der materiellen Illegalität der betroffenen Anlage, sodass die Anordnung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch einen später gestellten Bauantrag nicht in Frage gestellt werden kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Einfriedung als Gabionenwand.
Der Kläger war - bis zum 18. September 2019 - Eigentümer der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 633/17, 633/16, 633/19 und 633/3 (jeweils Gemarkung ...). Mit notariellem Vertrag vom 17. Juli 2019 veräußerte er die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 633/16, 633/17 und 633/19 an die Eheleute …, die am 18. September 2019 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind.
Im Rahmen von zwei Baukontrollen am 9. Mai 2016 und am 10. August 2016 stellte der Beklagte fest, dass auf den Grundstücken des Klägers mit den Fl.Nrn. 633/17, 633/16, 633/19 und 633/3 (jeweils Gemarkung ...) jeweils eine Gabionenwand mit Betonsockel als Einfriedung errichtet worden ist. Mit Bescheid des Beklagten vom 18. April 2017 verpflichtete der Beklagte den Kläger, innerhalb von drei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides die als Einfriedung errichtete Gabionenwand auf den Grundstücken Fl.Nrn. 633/17, 633/16, 633/19 und 633/3 (jeweils Gemarkung ...) zu beseitigen (Nr. I). Für die nicht fristgerechte und nicht vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € angedroht.
Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2019 abgewiesen (M 29 K 17.2023). In den Urteilsgründen heißt es unter anderem, die streitgegenständliche Gabionenwand sei nicht genehmigungsfähig. Ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bestimme sich nach § 35 BauGB. Es handele sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben und es würden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Die Einfriedung widerspreche der Darstellung im Flächennutzungsplan, der die streitgegenständlichen Grundstücke als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausweise. Zudem beeinträchtige das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2020 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (1 ZB 19.2395). Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2020 zurückgewiesen (1 ZB 20.1382).
Der Kläger beantragte am … Oktober 2020 (Eingang beim Landratsamt) gemeinsam mit den Eheleuten … eine Baugenehmigung betreffend ein Vorhaben „Tektur zum gen. Eingabeplan BV.NR. … v. 10.7.80 Errichtung einer Einfriedungsmauer als Gabionenwand“.
Mit Schreiben des Landratsamts vom 1. Februar 2021 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben demjenigen entspreche, dessen Beseitigung verfügt worden sei. Die Beseitigungsanordnung sei in zwei Instanzen gerichtlich bestätigt worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass bereits das Sachbescheidungsinteresse fehle. Es werde daher empfohlen, den Bauantrag zurückzunehmen.
Mit Bescheid des Landratsamts vom 11. Mai 2021 wurde der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das genannte Bauvorhaben abgelehnt. In den Gründen des Bescheides heißt es, mit rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen die Beseitigungsanordnung stehe fest, dass die Errichtung der Gabionenwand sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig sei. Einem Bauantrag, der nur auf die Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens gerichtet sei, fehle aufgrund der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung, seit deren Erlass die Sach- und Rechtslage unverändert geblieben sei, bereits das Sachbescheidungsinteresse.
Mit der am … Juni 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegange nen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er ist der Auffassung, in den ergangenen Bescheiden zu der Gabionenwand sei diese nicht in ihrer Gesamtheit behandelt worden. In diversen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in denen die Gabionenwand aufgetaucht sei, sei an keiner Stelle als obiter dictum auf eine mögliche Rechtswidrigkeit der Gabionenwand hingewiesen worden. Die 2. Kammer habe sogar darauf hingewiesen, dass der weitere Bestand der Gabionenwand als Lärmschutzwand oder zum Schutz gegen andere Immissionen in Betracht komme. Durch das von der benachbarten Firma S. verursachte erhebliche Verkehrsaufkommen werde eine erhebliche Lärm-, Abgas- und Staubimmission auf das Anwesen des Klägers verursacht. Die streitgegenständliche Gabionenwand reduziere diese Immissionen. Zudem sei auch an der Bundesautobahn A 8 eine Gabionenwand errichtet worden und es sei nicht nachvollziehbar, warum diese anders behandelt werde als diejenige des Klägers. Außerdem sei ihm damals vom 2. Bürgermeister der Stadt … zugesagt worden, dass er eine solche Einfriedung errichten dürfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 11. Mai 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die Ablehnung dieses Antrags ist mit anderem Worten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Dies folgt bereits, worauf das Landratsamt im angefochtenen Bescheid zurecht hinweist, aus der bestandskräftigen Beseitigungsordnung, durch die die materielle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens festgestellt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs enthält die Beseitigungsanordnung als gravierendste Form des bauaufsichtlichen Einschreitens die verbindliche Feststellung der materiellen Illegalität der betroffenen Anlage, sodass die Anordnung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch einen später gestellten Bauantrag nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 1 ZB 15.1978 - juris Rn. 5).
Ungeachtet dessen ist das Bauvorhaben des Klägers auch nach wie vor bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu ergangenen Ausführungen in der Entscheidung vom 25. September 2019 (M 29 K 17.2023) Bezug und macht sich diese für das vorliegende Verfahren zu eigen. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist vom Kläger weder vorgetragen, noch ist eine solche sonst ersichtlich. Das sich im Außenbereich befindende Bauvorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans („Flächen für die Landwirtschaft“) und beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.
Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung besteht daher nicht, sodass die Ablehnung seines Bauantrags rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.