Unzulässigkeit der Anfechtungsklage auf Beseitigung eines abgestelltes Fahrzeugs nach Widerruf der Anordnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Anfechtungsklage gegen die Anordnung zur Beseitigung eines zu Wohn- und Lagerzwecken abgestellten Fahrzeugs. Der angegriffene Bescheid wurde zwischenzeitig bestandskräftig widerrufen; eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Das Gericht hält die Klage mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, da weder eine Umstellung nach §113 Abs.1 S.4 VwGO erfolgte noch ein fortbestehendes berechtigtes Interesse dargetan wurde. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 VwGO.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Beseitigungsanordnung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nach zwischenzeitlichem Widerruf des Bescheids abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wurde der mit der Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt zwischenzeitlich bestandskräftig aufgehoben oder widerrufen und wird die Klage nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis; die Klage ist unzulässig.
Der Kläger muss ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung darlegen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt vor Prozessabschluss aufgehoben oder widerrufen worden ist.
Bei Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; eine Beigeladene trägt nur dann Kostenrisiken, wenn sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Leitsatz
Wurde der mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid (hier Anordnung der Beseitigung eines zu zu Wohn- und Lagerzwecken abgestellten Fahrzeugs) zwischenzeitlich bestandskräftig widerrufen und wurde die Klage weder im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt noch ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung dargetan, ist die Klage mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes die Beseitigung eines zu Wohn- und Lagerzwecken abgestellten Fahrzeugs aufgegeben worden ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2019 wurde dem Kläger am 17. Oktober 2019 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 15. November 2019 Klage erhoben.
Er beantragt sinngemäß,
die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. Oktober 2019.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellte keinen eigenen Antrag.
Der streitbefangene Bescheid wurde mit Bescheid der Beklagten vom 19. August 2021 widerrufen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte hierauf nicht.
Mit Schreiben des Gerichts vom 18. Februar 2021 und 22. November 2021 wurden die Beteiligten ferner zu einer beabsichtigten Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der streitgegenständliche Bescheid ist - zwischenzeitlich bestandskräftig - aufgehoben worden. Damit besteht kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung mehr. Die Klage wurde auch weder im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt, noch hat der Kläger ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung dargetan.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit in kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.