Herkunftsland Ukraine, Trennung vom im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährten nicht zielstaatsbezogen, Integration kein zielstaatsbezogener Belang
KI-Zusammenfassung
Die ukrainische Klägerin begehrt Feststellung von Flüchtlings- bzw. subsidiärem Schutz und rügt Abschiebung wegen Trennung vom in Deutschland lebenden Partner. Das Gericht hält fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG einen zielstaatsbezogenen Bezug erfordert; familiäre Bindungen im Inland sind hingegen inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. Solche Aspekte sind von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren (z.B. Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG) zu prüfen. Auch ein Ausbildungsvertrag begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlings-/subsidiärem Schutz abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzt einen zielstaatsbezogenen Schutzbezug voraus; inlandsbezogene Bindungen (z.B. Anwesenheit eines Partners in Deutschland) begründen diesen Schutz nicht.
Die mögliche Trennung von Familienangehörigen infolge einer Abschiebung ist regelmäßig ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das nicht im Asylentscheidungsvorgang, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist.
Ein Ausbildungsvertrag oder Integrationsinteresse begründet für sich genommen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Bei der Prüfung eines Asylantrags kann das Bundesamt schutzrechtliche Ablehnungen treffen, wenn innerstaatliche Schutzmöglichkeiten bestehen; die Verwaltungsgerichte übernehmen tragfähige rechtliche Begründungen des Bundesamts.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste am 7. August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. September 2018 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 21. September 2018 brachte die Klägerin zur Begründung ihres Asylbegehrens vor, sie sei nach Deutschland gekommen, weil ihr Partner, ein pakistanischer Staatsangehöriger, sich hier aufhalte. In der Ukraine sei sie von ihrem Vater schlecht behandelt und geschlagen worden. er habe gedroht, sie zu töten, wenn sie zurückkehre.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018, zugestellt am 10. Oktober 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab (Nrn. 1 – 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihr wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht (Nr. 5). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung heißt es in dem Bescheid unter anderem, die Klägerin könne Schutz durch die ukrainischen Behörden in Anspruch nehmen. Diese seien schutzfähig und schutzwillig. Zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
Mit der … Oktober 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom 4. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen und weiter hilfsweise die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verkürzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 5. Juli 2021 verwiesen.
Gründe
Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2021 verhandeln und entscheiden konnte, weil die Beklagte rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht folgt dabei der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Der Umstand, dass sich der Partner der Klägerin derzeit (noch) im Bundesgebiet aufhält, führt nicht zu einem im Asylverfahren festzustellenden Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers. Zwar darf ein Ausländer nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. Die Trennung der Familie stellt damit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das nicht durch das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist (vgl. HessVGH, B. v. 15.2.2006 – 7 TG 106/06 –, NVwZ-RR 2006, 826).
Auch die Tatsache, dass die Klägerin einen Ausbildungsvertrag besitzt, spielt im Rahmen der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote keine Rolle und vermag daher ebenfalls nicht zu einer für die Klägerin günstigen Entscheidung des Gerichts zu führen.
Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.