Themis
Anmelden
VG·M 28 K 20.3679·23.12.2024

Streitwert für Klage eines Landwirts gegen Planfeststellungsbeschluss

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPlanungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Landwirtin, nahm die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss mit Erklärung zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde auf 4.184,50 EUR festgesetzt; zugrunde gelegt wurde ein Satz von 0,50 EUR je Quadratmeter nach dem Streitwertkatalog und § 52 Abs. 1 GKG.

Ausgang: Klage nach Rücknahme eingestellt; Klägerin trägt Verfahrens- und außergerichtliche Kosten; Streitwert auf EUR 4.184,50 festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.

2

Zur Festsetzung des Streitwerts bei Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, durch die landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden, kann pro Quadratmeter ein Wert von 0,50 EUR zugrunde gelegt werden.

3

Die Berechnung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem einschlägigen Streitwertkatalog; die in den Katalognummern benannten Werte sind maßgeblich.

4

Bei Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme kann der zurücknehmenden Partei die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beigeladener Beteiligter auferlegt werden.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Leitsatz

Der Streitwert für die Klage eines Landwirts gegen einen Planfeststellungsbeschluss, durch den landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden, beträgt 0,50 EUR pro Quadratmeter. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 4.184,50 festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 19. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 34.2.1 und 34.2.4).