Planfeststellung für Kreisstraße
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat seine Klage gegen die Planfeststellung für eine Kreisstraße zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und regelte die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO. Dem Kläger wurden die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt; der Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kläger trägt Kosten einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; Streitwert auf EUR 4.200,75 festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagerücknahme ist das gerichtliche Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenfolge bestimmt sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme hat das Gericht über den Streitwert zu entscheiden; für die Festsetzung sind § 52 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog maßgeblich.
Bei der Kostenentscheidung kann dem Kläger die Tragung auch der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dies rechtfertigen.
Die Erklärung der Klagerücknahme führt zur Beendigung des Verfahrens ohne in der Sache materielle Entscheidung über die erhobenen Ansprüche.
Leitsatz
Nach Klagerücknahme ist das gerichtliche Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen und über den Streitwert zu entscheiden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 4.200,75 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 19. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 34.2.1 und 34.2.4).