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VG·M 27 S 26.2567·23.04.2026

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt), Aufenthaltserlaubnis, Ausbildung, Beschäftigung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung/Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Das VG lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die Klage voraussichtlich erfolglos sei. Ein Anspruch aus § 16a AufenthG scheitere mangels aktuellen Ausbildungsverhältnisses; ein Validierungsverfahren sei keine betriebliche Aus- oder Weiterbildung. Weitere Titel (§§ 17, 19c, 19d, 25b AufenthG) griffen nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht; der Hilfsantrag nach § 123 VwGO sei wegen Vorrangs des § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ablehnung des Aufenthaltstitels und Abschiebungsandrohung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache; bei voraussichtlich erfolgloser Klage überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse.

2

§ 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründet in seiner Neufassung eine Regelverpflichtung zur Erteilung/Verlängerung, setzt jedoch das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen voraus; Ausnahmen vom Regelfall sind gerichtlich voll überprüfbar.

3

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG setzt ein bestehendes betriebliches Ausbildungsverhältnis voraus; fehlt ein aktuelles Ausbildungsverhältnis, besteht kein Anspruch auf Verlängerung.

4

Ein Validierungsverfahren ist keine betriebliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 16a AufenthG und kann den Ausbildungsaufenthalt nicht tragen.

5

Der hilfsweise Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist wegen § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig, wenn für dasselbe Begehren effektiver Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5§ AufenthG § 16a§ AufenthG § 17§ AufenthG § 19c§ BeschV § 6§ AufenthG § 19d

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein am ... geborener gambischer Staatsangehöriger, begehrt mit der seinem Antrag zugrundeliegenden Klage die Verpflichtung des Antragsgegners zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. zur Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Der Antragsteller reiste erstmals am ... 2014 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am ... 2014 unter der Angabe, senegalesischer Staatsangehöriger zu sein, einen Asylantrag, welchen er am ... 2016 zurücknahm. Am ... 2016 reiste der Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamts vom ... 2016 eingestellt.

3

Am ... 2016 reiste der Antragsteller mit einem Visum zum Zwecke der Beschäftigung erneut in das Bundesgebiet ein und nahm Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Rosenheim (Landratsamt). Im Rahmen des Visumverfahrens bei der Deutschen Botschaft in Dakar hatte der Antragsteller einen Berufsausbildungsvertrag mit dem Betrieb „...“ vom ... 2016 (Ausbildungsberuf Bäcker, Ausbildungszeitraum ... 2016 bis ... 2019) sowie eine Bestätigung der Berufsschule vom ... 2016 über eine Anmeldung für die Fachklasse „Bäcker“ ab ... 2016 vorgelegt.

4

Am ... 2016 erteilte das Landratsamt dem Antragsteller eine bis zum ... 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis.

5

Am 20. Mai 2019 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. In dem Formblattantrag gab er an, dass er bei seinem Ausbildungsbetrieb als Bäckergeselle angestellt sei. Ferner vermerkte er: „nicht mehr Ausbildung; Nach Abschluss der Ausbildung Aufenthalt zur Beschäftigung“. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung seines Ausbildungsbetriebs vom ... 2019, wonach er im Sommer 2019 die Gesellenprüfung im Bäckerhandwerk ablegen werde. Für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung verlängere sich der Lehrvertrag automatisch um sechs Monate. Im Falle des Bestehens der Prüfung werde der Antragsteller als Bäckergeselle fest eingestellt. Das Landratsamt stellte dem Antragsteller daraufhin am ... 2019 eine bis zum ... 2020 gültige Fiktionsbescheinigung aus.

6

Der Antragsteller bestand die Gesellenprüfung nicht und legte eine Bescheinigung der Handwerkskammer für München und Oberbayern (Handwerkskammer) vom 3 … 2019 über eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum ... 2020 vor. Das Landratsamt erteilte dem Antragsteller daraufhin eine weitere vom ... 2019 bis zum ... 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis.

7

Am ... 2020 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung und legte eine Bescheinigung der Handwerkskammer vom ... 2020 über das erneute Nichtbestehen der Gesellenprüfung vor. Das Landratsamt stellte dem Antragsteller am ... 2020 zunächst eine bis zum ... 2020 gültige Fiktionsbescheinigung aus und erteilte ihm nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine weitere vom ... 2020 bis zum ... 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis.

8

Am ... 2020 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck gab er „Erwerbstätigkeit“ an und legte eine Bescheinigung der Handwerkskammer vom ... 2020 über das erneute Nichtbestehen der Gesellenprüfung sowie einen Anstellungsvertrag mit seinem Ausbildungsbetrieb vom ... 2020 über eine Beschäftigung als Bäckerhelfer ab ... 2020 vor.

9

Das Landratsamt stellte dem Antragsteller am ... 2021 zunächst eine bis zum ... 2021 gültige Fiktionsbescheinigung aus und erteilte ihm am ... 2021 eine bis zum ... 2023 gültige Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken nach § 19c AufenthG.

10

Mit Schreiben vom ... 2021 hörte das Landratsamt den Antragsteller zu der beabsichtigten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis aufgrund festgestellter Rechtswidrigkeit an. Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 7. September 2021 Stellung und brachte vor, gerne eine Ausbildung zum Konditor aufnehmen zu wollen. Vorgelegt wurde ein neuer Berufsausbildungsvertrag vom ... 2021 über eine Ausbildung als Konditor vom ... 2021 bis zum ... 2024.

11

Nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilte das Landratsamt dem Antragsteller am ... 2021 eine bis zum ... 2024 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zum Konditor. Der Antragsteller händigte dem Landratsamt die ihm zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken aus und wurde darauf hingewiesen, dass keine formelle Rücknahme erfolge.

12

Am 26. Juli 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Bäcker-Fachhelfer bei seinem Ausbildungsbetrieb. Vorgelegt wurden eine undatierte Bestätigung des Ausbildungsbetriebs über eine Beschäftigung als Bäckerei-Facharbeiter, ein Arbeitsvertrag vom ... 2024 über eine Beschäftigung als Bäckergehilfe/Bäckereifacharbeiter ab ... 2024 sowie eine Bestätigung der Bäcker-Innung Rosenheim vom ... 2024 über das Bestehen der praktischen Prüfung. Das Landratsamt stellte dem Antragsteller am ... 2024 zunächst eine bis zum ... 2025 gültige Fiktionsbescheinigung aus.

13

Der Ausbildungsbetrieb des Antragstellers teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 14. November 2024 mit, dass der Antragsteller die Prüfung aufgrund geringer Bestehenschancen nicht angetreten habe. Vorgelegt wurde ein weiterer Berufsausbildungsvertrag vom 19. August 2024 über eine Ausbildung als Konditor vom 1. August 2024 bis zum ... 2025. Nach Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur erteilte das Landratsamt dem Antragsteller eine weitere Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit vom ... 2024 bis zum ... 2025.

14

Am 8. Juli 2025 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum ... 2026. Vorgelegt wurden eine Bestätigung der Handwerkskammer vom ... 2025 über die Verlängerung der Ausbildungszeit mit dem Hinweis, dass diese spätestens am ... 2026 ende, sowie eine Vereinbarung des Antragsellers mit seinem Ausbildungsbetrieb vom 22. April 2025 über eine Verlängerung des Ausbildungszeitraums um weitere sechs Monate bis Februar 2026 aufgrund schlechter Leistungen.

15

Das Landratsamt stellte dem Antragsteller am ... 2025 eine bis zum ... 2026 gültige Fiktionsbescheinigung aus und verlängerte die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit am ... 2025 bis zum ... 2026.

16

Am 23. Februar 2026 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck gab er „Validierungsverfahren“ an, er beabsichtige einen Aufenthalt bis zum ... 2026. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs vom ... 2026, dass der Antragsteller dort einen sicheren Arbeitsplatz habe und in einem fristlosen Arbeitsverhältnis angestellt sei.

17

Mit Schreiben vom 5. März 2026 forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Übersendung der Prüfungsergebnisse bis zum 22. März 2026 auf und hörte ihn für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Aufenthaltsgrund geltend gemacht werden könne oder Nachweise vorgelegt würden, zu der beabsichtigten Antragsablehnung, Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung an.

18

Der Ausbildungsbetrieb teilte dem Landratsamt am ... 2026 telefonisch mit, dass der Antragsteller die Prüfung nicht angetreten habe. Man wolle dennoch, dass der Antragsteller als ehemaliger Auszubildender in dem Betrieb arbeiten könne, da die Filiale ansonsten geschlossen werden müsse.

19

Mit Schreiben vom 21. März 2026 erklärte der Antragsteller, dass er die Prüfung aus persönlichen Gründen nicht angetreten habe. Von seinem Arbeitgeber sei eine Wiederholung des dritten Ausbildungsjahres beantragt worden, er werde versuchen, die Prüfung erfolgreich zu bestehen. Er bitte um Prüfung aller in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen wie etwa § 25b AufenthG, § 19c AufenthG und § 19d AufenthG.

20

Mit Bescheid vom 26. März 2026 wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 23. Februar 2026 abgelehnt (Nr. 1), der Antragsteller zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides aufgefordert (Nr. 2), für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung unter anderem nach Gambia angedroht (Nr. 3) sowie für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck habe. Die Voraussetzungen der §§ 16a, 19c und 25b AufenthG seien nicht erfüllt. Bei der Durchführung einer Validierung handle es sich nicht um eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne von § 16a AufenthG. Es lägen auch kein neuer Ausbildungsvertrag und eine Zulassung durch die Handwerkskammer vor. Die Voraussetzungen des § 6 BeschV seien ebenfalls nicht erfüllt. Besondere familiäre oder soziale Bindungen, die der Entscheidung entgegenstehen könnten, bestünden nicht. Es sei dem Antragsteller nicht möglich gewesen, innerhalb von zehn Jahren seine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen. Er habe vielmehr versucht, missbräuchlich ein Aufenthaltsrecht zu erreichen.

21

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 10. April 2026 Klage erheben lassen mit dem Antrag, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 26. März 2026 zu verpflichten, die bislang erteilte Aufenthaltserlaubnis jedenfalls bis zum Abschluss der Sommerprüfung 2026 zu verlängern, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (M 27 K 26.2566). Ferner wurde sinngemäß beantragt,

22

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller jedenfalls bis zum Abschluss der Sommerprüfung 2026, hilfsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, eine Duldung mit ausdrücklicher Beschäftigungserlaubnis für seine bisherige Tätigkeit zu erteilen sowie dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen.

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Zur Begründung wurde unter Vorlage einer entsprechenden E-Mail der Konditoren-Innung vom 25. März 2026 vorgebracht, dass eine Zulassung des Antragstellers zur Sommerprüfung 2026 möglich sei. Daher sei nicht von einem Wegfall des Aufenthalts- und Prüfungszwecks auszugehen. Vielmehr bestehe für den Antragsteller nach wie vor die konkrete Möglichkeit, die begonnene Ausbildung im Rahmen der nächsten Prüfung zum Abschluss zu bringen. Die gesetzgeberische Wertung des § 21 Abs. 3 BBiG zeige, dass ein Berufsausbildungsverhältnis regelmäßig bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung fortgeführt werden könne. Der Bescheid sei zudem wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung rechtswidrig, da der Antragsgegner die Vorlage weiterer Unterlagen nicht abgewartet habe. Dessen ungeachtet habe der Antragsteller jedenfalls einen Anspruch auf Erlass einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht über

§ 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren sei, bestünden jedenfalls ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO. Der Anordnungsanspruch folge aus dem Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf ermessensgerechte Neuverbescheidung.

24

Der Antragsgegner hat am 15. April 2026 die Behördenakten vorgelegt und beantragte mit Schriftsatz vom 16. April 2026,

25

den Antrag abzulehnen.

26

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der zulässige Antrag unbegründet sei. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG lägen nicht vor. Der Antragsgegner verwies hierzu im Wesentlichen auf die in dem streitgegenständlichen Bescheid genannten Gründe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.

27

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und im Klageverfahren M 27 K 26.2566 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

28

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.

29

a) Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers, hinsichtlich der in den Nrn. 2 und 3 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie des für den Fall der Abschiebung in Nr. 4 verfügten befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 AufenthG, Art. 21a Satz 1 VwZVG).

30

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

31

aa) Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.

32

bb) Hiernach ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Nach summarischer Prüfung wird sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig und nicht rechtsverletzend erweisen und der Antragsteller hat zum für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

33

(1) Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht nicht.

34

Nach dieser Vorschrift soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Mit der gesetzlichen Neufassung des § 16a Abs. 1 AufenthG (in der Fassung vom 16. August 2023, gültig ab 1. März 2024) liegt die Frage der Erteilung bzw. Verlängerung (unter Heranziehung des § 8 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern es besteht vielmehr eine Regelverpflichtung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist dabei nur dann keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, also solche Umstände gegeben sind, die einen außergewöhnlichen Geschehensablauf kennzeichnen, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelerteilungsgrundes beseitigt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (SächsOVG, B.v. 22.10.2024 – 3 B 135/24 – juris Rn. 22).

35

Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind im Fall des Antragstellers nicht erfüllt, sodass eine Regelverpflichtung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht besteht. Es liegt bereits kein aktuelles Ausbildungsverhältnis vor. Das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis des Antragstellers wurde durch Vereinbarung mit seinem Ausbildungsbetrieb vom 22. April 2025 aufgrund schlechter Leistungen bis Februar 2026 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist bislang nicht erfolgt. Im Übrigen wäre die in § 21 Abs. 3 BBiG gesetzlich festgelegte mögliche Höchstdauer der Verlängerung von einem Jahr im Falle des Antragstellers auch bereits ausgeschöpft. Weitere Sachverhaltsermittlungen des Antragsgegners waren vor diesem Hintergrund und angesichts der nach § 82 AufenthG bestehenden Mitwirkungspflichten des Antragstellers entgegen der Auffassung seines Bevollmächtigten vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht veranlasst. Dessen ungeachtet bestünden selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Ausbildungsvertrags angesichts der Ausbildungsbiografie des Antragstellers erhebliche Zweifel daran, dass der angestrebte Zweck der Ausbildung, nämlich der Abschluss der Berufsausbildung, noch erreicht werden kann (vgl. hierzu SächsOVG, B.v. 22.10.2024 – 3 B 135/24 – juris Rn. 22). Daran ändert auch die Mitteilung der Konditoren-Innung Bayern vom 25. März 2026, dass eine Zulassung des Antragstellers zur Sommerprüfung 2026 möglich sei und die Anmeldeunterlagen Mitte April 2026 übersandt würden, nichts.

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Das von dem Antragsteller angestrebte Validierungsverfahren ist keine betriebliche Aus- oder Weiterbildung und kann daher ebenfalls keine Grundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 16a AufenthG sein.

37

(2) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck.

38

Die Voraussetzungen des § 17 AufenthG sind nicht erfüllt, da der Antragsteller nicht über den von dieser Vorschrift vorausgesetzten qualifizierten Abschluss verfügt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).

39

Aus § 19c Abs. 1 AufenthG, wonach einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann, kann der Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten. Denn während des Ausbildungsaufenthalts gilt gemäß § 16a Abs. 1 S. 2 insoweit ein eingeschränktes Zweckwechselverbot. Zwar ist auch ohne Abschluss der Ausbildung ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel möglich, sofern dessen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden, dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 16a Rn. 20).

40

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 BeschV besteht ebenfalls nicht. Nach § 19c Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Die Beschäftigungsverordnung steuert hierbei gemäß ihrem § 1 Abs. 1 Satz 1 die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmer und regelt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Zu diesem Zweck regelt die Beschäftigungsverordnung gemäß ihrem § 1 Abs. 1 Satz 2, in welchen Fällen (1.) ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann bzw. (2.) die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einem Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann bzw. (3.) geduldeten oder anderen Ausländern ohne Aufenthaltstitel nach § 4a Abs. 4 AufenthG eine Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann bzw. (4.) die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von § 39 Abs. 3 AufenthG erteilt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2023 – 19 CS 23.1576 – juris Rn. 8).

41

Zwar sperrt das (eingeschränkte) Zweckwechselverbot nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 BeschV liegen jedoch nicht vor, da der Antragsteller über keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeschV genannten Qualifikationen verfügt. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist auch nicht nach § 9 BeschV entbehrlich, da diese Bestimmung auf die von § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV erfassten Beschäftigungen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BeschV keine Anwendung findet.

42

Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass er die Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung eines sonstigen, nach der Beschäftigungsverordnung oder einem zwischenstaatlichen Abkommen im Sinne des § 29 BeschV zustimmungsfreien oder mit Zustimmung der Bundesagentur zugelassenen Berufs begehrt.

43

Da der Antragsteller nicht geduldet ist, besteht schließlich auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG und § 25b AufenthG.

44

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bzw. für die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck hat der Antragsteller mithin auch keinen Anspruch auf erneute Sachentscheidung des Antragsgegners.

45

2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist aufgrund des Vorrangs des hier statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (§ 123 Abs. 5 VwGO) und wäre mangels Vorliegens von Duldungsgründen im Übrigen auch unbegründet.

46

3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Es liegen weder Abschiebungsverbote vor noch stehen der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegen, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das für den Fall der Abschiebung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Befristung von zwei Jahren hält sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens, § 11 Abs. 3 AufenthG. Die im Übrigen getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden.

47

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 8.1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.