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VG·M 27 K 23.5550·20.03.2025

Berufsanerkennungsrichtlinie, Partieller Zugang zum Beruf „Staatlich geprüfter Berg- und Skiführer“, Österreichischer Skiführer nach § 24 Tiroler, Schischulgesetz, Reglementierte Berufstätigkeit, Unterschiede der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat mit reglementiertem Beruf im Aufnahmemitgliedstaat, Unverhältnismäßigkeit der Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen, Objektive Trennbarkeit der Berufstätigkeit von reglementierter Berufstätigkeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein in Tirol ausgebildeter Skiführer begehrte nach Art. 13c BayBQFG/Art. 4f RL 2005/36/EG partiellen Zugang zur reglementierten Tätigkeit „staatlich geprüfter Berg- und Skiführer“ in Bayern. Das VG wies die Klage ab, weil die Unterschiede zur bayerischen Ausbildung nicht so erheblich sind, dass Ausgleichsmaßnahmen einem vollständigen Durchlaufen der Ausbildung gleichkämen. Da wesentliche Ausbildungsanteile (ca. 1/4) anrechenbar sind und ein Anpassungslehrgang zumutbar bleibt, ist Art. 4f Abs. 1 Buchst. b nicht erfüllt. Eine Entscheidung zur objektiven Trennbarkeit (Buchst. c) war danach nicht mehr erforderlich.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Gewährung partiellen Berufszugangs zum „staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Partieller Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit nach Art. 4f RL 2005/36/EG setzt kumulativ voraus, dass u.a. die Unterschiede zwischen Herkunftstätigkeit und reglementiertem Beruf so erheblich sind, dass Ausgleichsmaßnahmen faktisch einem vollständigen Ausbildungsdurchlauf gleichkämen.

2

Für die Beurteilung der Erheblichkeit i.S.v. Art. 4f Abs. 1 Buchst. b RL 2005/36/EG ist auf eine einzelfallbezogene quantitative und qualitative Betrachtung der konkret verlangten Nachqualifizierung im Verhältnis zur Gesamtausbildung abzustellen.

3

Die in Art. 14 RL 2005/36/EG bzw. nationalen Umsetzungen vorgesehenen Höchstgrenzen für Ausgleichsmaßnahmen sind kein geeigneter Maßstab zur Bestimmung, wann Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 4f Abs. 1 Buchst. b RL 2005/36/EG einem vollständigen Ausbildungsprogramm gleichkommen.

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Ist eine erhebliche Anrechnung von Ausbildungsinhalten möglich und verbleibt lediglich eine zumutbare Nachholung wesentlicher Ausbildungsanteile, kann der partielle Zugang versagt werden, ohne Art. 49 AEUV oder Art. 12 Abs. 1 GG zu verletzen.

5

Die Möglichkeit des partiellen Berufszugangs ist als Ausnahme eng auszulegen und eröffnet keinen regelmäßigen alternativen Zugang zu national reglementierten Berufen außerhalb der vorgesehenen Qualifikationsanforderungen.

Relevante Normen
§ BayBQFG Art. 13c§ Berufsanerkennungsrichtlinie Art. 4f§ AEUV Art. 49§ GG Art. 12§ 24 Tiroler Skischulgesetz 1995§ Art. 13c BayBQFG

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der 45-jährige Kläger begehrt partiellen Zugang zur Berufstätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“.

2

Mit Schreiben vom 19. September 2019 zeigte der Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung an und beantragte bei der … … … (***) die partielle Anerkennung des Klägers als Skiführer in Bayern. Vorgelegt wurden ein Zeugnis über eine bestandene Skiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Skischulgesetzes 1995 vom … … 2017 sowie ein Zeugnis über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Skilehrer“ der … vom … … 2002.

3

Mit Bescheid der TUM vom 23. Oktober 2023, zugegangen am 31. Oktober 2023, wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung von Art. 13c des Bayerischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2024, GVBl. S. 98 – BayBQFG) mit Verweis auf Art. 4f der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl L 255 S. 22, zuletzt geändert durch Art. 1 B (EU) 2024/1395 vom 5. März 2024, ABl L 1395 – Berufsanerkennungsrichtlinie) sei der partielle Berufszugang abzulehnen, da einem Tiroler Skiführer Teile der Ausbildung zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ erlassen würden. Der Kläger müsse somit nicht mehr das vollständige Ausbildungsprogramm absolvieren, sondern nur noch die fehlenden Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge. Für den beantragten Tätigkeitsbereich sei die staatliche Ausbildung zum Berg- und Skiführer in Bayern oder eine gleichwertige Ausbildung einer anderen Nation erforderlich.

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Dagegen hat der Kläger am 23. November 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und zuletzt sinngemäß beantragen lassen,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2023 zu verpflichten, dem Kläger den partiellen Zugang zur Ausübung des Berufs als Skiführer zu gewähren.

6

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger betreibe eine Skischule mit Schwerpunkt im Bereich Freeride, Offpist-Skifahren, Skitouren sowie Skihochtouren. Die Berufsbilder Bergführer und Skiführer seien in Bayern zu dem einheitlichen Beruf des Berg- und Skiführers zusammengefasst worden. In Österreich gebe es neben dieser Ausbildung zum Berg- und Skiführer die vom Kläger absolvierte Ausbildung nur zum Skiführer. Eine partielle Anerkennung nach Unionsrecht sei immer dann zu erteilen, wenn im Aufnahmeland mehrere berufliche Tätigkeiten zu einem reglementierten Beruf zusammengefasst seien, die im Herkunftsland nicht Bestandteil der dortigen Reglementierung seien. Der Bevollmächtigte des Klägers nimmt Bezug auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die österreichische Regelung zeige, dass das Berufsbild des Skiführers objektiv von der Gesamtheit der Tätigkeiten eines Berg- und Skiführers getrennt werden könne. Der Kläger brauche keine Ausbildung im Eisklettern, Bergsteigen und Felsklettern zu absolvieren, wenn er im Winter als Skiführer tätig sein wolle. Die Unterschiede zwischen der Tätigkeit als Skiführer und Bergführer seien so erheblich, dass in Wirklichkeit eine neue, vollständige Ausbildung in den Bereichen Fels- und Eisklettern gefordert werde.

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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 die Behördenakte vorgelegt und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 im Wesentlichen ausgeführt, im konkreten Fall sei kein partieller Zugang zu der reglementierten Berufstätigkeit zu gewähren, da nicht alle Voraussetzungen des Art. 4f der Berufsanerkennungsrichtlinie kumulativ erfüllt seien. Art. 4f Abs. 1 Buchst. b der Berufsanerkennungsrichtlinie sei nicht erfüllt, da die Unterschiede nicht derart groß seien, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen einem vollständigen Durchlaufen der Ausbildung gleich käme. Als Ausgleichsmaßnahme komme vorliegend die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs in Betracht. Die Ausbildung betrage insgesamt 120 Tage zuzüglich 36 Tage Praktikum. Insgesamt könnten 40 Tage und somit im Ergebnis ungefähr ein Viertel der Ausbildung zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ durch die Ausbildung zum Skiführer in Tirol angerechnet werden. Der Kläger müsse somit lediglich 80 Ausbildungstage – verteilt auf zwei Jahre – absolvieren. Bei der Ausbildung zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ in Bayern handele es sich um eine einheitliche und gesamtheitliche Ausbildung. Die einzelnen Ausbildungsinhalte würden dabei ineinandergreifen. Nur hierdurch sei eine vollumfängliche Befähigung für alle situativen Gegebenheiten im alpinen Bereich gegeben. Damit werde der Sicherheitsaspekt für die Dienstleistungsempfänger betont. Auch die Voraussetzung des Art. 4f Abs. 1 Buchst. c der Berufsanerkennungsrichtlinie sei nicht erfüllt. Obwohl der Kläger als Spartenskischulinhaber berechtigt sei, diese Tätigkeit eigenständig in Österreich auszuführen, sei nicht erkennbar, inwiefern die Tätigkeiten des Führens und Begleitens von Personen auf Skitouren und Abfahrten im freien Skiraum von der ebenfalls eigenständigen Befugnis des Berg- und Skiführers in Tirol abgegrenzt werden könnten. Der Kläger könne sich als „Skiführer“ bezeichnen. Lediglich das Leiten einer Schneesportschule sei in Bayern an das Ablegen der staatlichen Prüfung geknüpft.

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Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2024 nahm der Klägerbevollmächtigte dahingehend Stellung, dass der Aufgabenbereich des Skiführers in Tirol klar umrissen und definiert sei. Auch in der Konzeption der Ausbildung zum Berg- und Skiführer in Bayern würden die Einzelbereiche „Fels“, „Eis“ und „Winter“ getrennt voneinander geprüft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden sich neue Berufsbilder vielfach durch eine Etablierung von im Ausland entwickelter Ausdifferenzierung ergeben.

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Das Gericht hat am 20. März 2025 mündlich zur Sache verhandelt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 20. März 2025 Bezug genommen.

Gründe

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1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

14

1.1 Die Versagungsgegenklage ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Insbesondere weist der Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seinen als Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, partiellen Zugang zur Berufstätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ zu gewähren, auszulegenden Verpflichtungsantrag auf (§ 88 VwGO). Zwar ist dem Kläger das „reine“ Führen und Begleiten von Personen bei Skitouren und das Führen der Bezeichnung „Skiführer“ auch ohne Anerkennung der Bezeichnung „Staatlich geprüfter Skiführer“ möglich, da dieser Bereich insoweit nicht reglementiert ist. Der Kläger hat darüber hinaus aber ein Interesse daran, Zugang zur reglementierten Berufstätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ zu erhalten, da hiermit zumindest ein besonderes Qualitätsmerkmal und ein Wettbewerbsvorteil verbunden sind (vgl. VG München, U.v. 19.5.2020 – M 16 K 18.5437 – juris Rn. 38, 42). Zudem ist die Leitung einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Unterricht als Berg- und Skiführer sowie als Schneesportlehrer in Bayern vom 16. Juli 2014 (GVBl. S. 345 – BayBergSkiV) an das Ablegen der Prüfung zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ bzw. die Anerkennung einer entsprechenden ausländischen Qualifikation geknüpft.

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Streitgegenstand der Klage ist allein der partielle Zugang zum Beruf des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ nach Art. 13c BayBQFG, insbesondere ist weder ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers nach Art. 4 BayBQFG für nicht reglementierte Berufe noch ein Antrag auf Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation nach Art. 10 BayBQFG gestellt worden. Aus diesem Grund mussten entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten vom Beklagten im Bescheid auch keine Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG benannt werden.

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1.2 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf partiellen Zugang zur Berufstätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

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Da die Bedingungen für den Zugang zum Beruf des „Skiführers“ bzw. „Berg- und Skiführers“ bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten grundsätzlich befugt, diese Bedingungen selbst festzulegen. Nach Art. 49 Abs. 2 AEUV wird die Niederlassungsfreiheit nach den Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats für seine eigenen Angehörigen gewährt. Ist folglich die Aufnahme oder Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat geregelt, muss der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, der diese Tätigkeit ausüben will, die Bedingungen dieser Regelung grundsätzlich erfüllen (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2013 – C-575-11 – juris Rn. 19). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 40, zuletzt geändert durch Verordnung v. 10. Februar 2021, GVBl. S. 51 – BayAPOFspl) wird mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung in der Ausbildungsrichtung Berg- und Skiführer die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Berg- und Skiführer“ verliehen.

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Art. 13c BayBQFG i.V.m. Art. 4f der Berufsanerkennungsrichtlinie sieht jedoch auf Antrag und auf Einzelfallbasis die Möglichkeit eines partiellen Zugangs zu einer reglementierten Berufstätigkeit vor, wenn der Berufsangehörige ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird (Buchst. a), die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen (Buchst. b) und die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt (Buchst. c). Diese Regelung beruht auf den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entwickelten Grundsätzen und Voraussetzungen zur Gewährung partiellen Berufszugangs (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2013 – C-575-11 – juris; U.v. 19.1.2006 – Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, C-330/03 – juris).

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1.2.1 Der Beruf des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ ist eine reglementierte Berufstätigkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 5 BayBQFG sowie Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Buchst. a Berufsanerkennungsrichtlinie, da die Ausübung dieser Berufstätigkeit, insbesondere das Führen der Berufsbezeichnung, nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayAPOFspl an das Bestehen der staatlichen Prüfung zum Berg- und Skiführer gebunden ist.

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1.2.2 Jedenfalls die Voraussetzung nach Art. 4f Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b der Berufsanerkennungsrichtlinie ist jedoch vorliegend nicht erfüllt. Hiernach ist vorausgesetzt, dass die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen. Diese Voraussetzung ist insbesondere im Lichte der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit und der unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auszulegen.

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Der EuGH unterscheidet im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Niederlassungsfreiheit hierbei zwei Fallgestaltungen. Bei der ersten Variante handelt es sich um Fälle, in denen der Beruf im Herkunftsmitgliedstaat dem im Aufnahmemitgliedstaat so ähnlich ist, dass sie als „vergleichbar“ und daher als „derselbe Beruf“ bezeichnet werden können. In diesen Fällen können die Lücken, die die Ausbildung des Antragstellers gegenüber derjenigen aufweist, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird, durch Anwendung von vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wirksam geschlossen werden, wodurch eine vollständige Integration des Betroffenen in das Berufswesen des Aufnahmemitgliedstaats sichergestellt wird. In derartigen Fällen wird die Niederlassungsfreiheit daher nicht verletzt, wenn der Aufnahmemitgliedstaat keinen partiellen Zugang zu einem Beruf gewährt (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2013 – C-575-11 – juris Rn. 31). Bei der zweiten Variante dagegen handelt es sich um Fälle, in denen die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich sind, dass der Antragsteller in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolvieren müsste, um die Tätigkeiten, für die er qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat ausüben zu können. Dies ist ein Faktor, der objektiv gesehen geeignet ist, den Betroffenen zu veranlassen, diese Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat nicht auszuüben. In derartigen Fällen kann Art. 49 AEUV verletzt sein (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2013 – C-575-11 – juris Rn. 32).

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Welche Anforderungen hierbei an die Erheblichkeit der Unterschiede zu stellen sind, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH noch aus der Regelung des Art. 4f der Berufsanerkennungsrichtlinie. Die Bestimmungen in Art. 11 BayBQFG sowie Art. 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie, wonach die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können, können entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zur Auslegung herangezogen werden. Diese Vorschriften sehen lediglich eine absolute Obergrenze für den Umfang von Ausgleichsmaßnahmen vor, treffen aber keine Aussage zu dem im konkreten Fall zulässigen Umfang von Ausgleichsmaßnahmen. Im Rahmen von Art. 4f UAbs. 1 Buchst. b der Berufsanerkennungsrichtlinie ist die Erheblichkeit der Unterschiede aber stets im Verhältnis zu der konkreten Berufstätigkeit und deren Qualifikations- und Ausbildungsniveau zu betrachten. Ein Richtwert für die Bewertung der Erheblichkeit der Unterschiede kann die dreijährige Frist vorliegend bereits deshalb nicht sein, da die kürzest mögliche Ausbildungsdauer zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ insgesamt nur 2 ¾ Jahre beträgt.

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Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 4f Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b der Berufsanerkennungsrichtlinie zur Regelung der Möglichkeit eines nur partiellen Berufszugangs ist es, die Situation eines faktischen Zwangs eines Unionsbürgers zu verhindern, seine Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat deshalb nicht auszuüben, da derart hohe Anforderungen an den Zugang zum reglementierten Beruf gestellt werden, dass diese tatsächlich nicht oder nur mit sehr hohem, unzumutbarem Aufwand erfüllt werden können. Nach Erwägungsgrund 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie sollten die Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Die Möglichkeit des partiellen Berufszugangs stellt somit eine – angesichts der weitreichenden Kompetenz der Mitgliedstaaten, eigene Anforderungen an den Zugang zu reglementierter Berufstätigkeit zu stellen – eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, die in besonderen Fallgestaltungen ein – andernfalls faktisch nicht mögliches – Ausüben der Niederlassungsfreiheit ermöglichen soll. Sie soll jedoch keinen regelmäßigen alternativen Zugang zu einer im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Berufstätigkeit jenseits der nationalen Vorschriften eröffnen. Die Frage der Erheblichkeit der Unterschiede zwischen der im Herkunftsmitgliedstaat und der im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Berufstätigkeit ist daher im Einzelfall im Hinblick auf die Besonderheiten dieser beruflichen Tätigkeit zu beurteilen.

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Hieran gemessen sind die Unterschiede der Berufstätigkeit des „Staatlich geprüften Skiführers“ nach dem Tiroler Skischulgesetz und der Tätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ nicht derart groß, dass die Absolvierung des von der Beklagten geforderten Anpassungslehrgangs für den Kläger einem Durchlaufen der gesamten Ausbildung und Prüfung zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ gleichkäme.

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In quantitativer Hinsicht könnten dem Kläger nach dem Vortrag des Beklagten 40 Tage seiner Ausbildung zum Skiführer auf die Ausbildung zum „Staatlich geprüften Berg- und Skiführer“ angerechnet werden. Er müsste von den insgesamt 120 Tagen Ausbildung und 36 Tagen Praktikum noch ungefähr ¾ der Ausbildungsinhalte verteilt auf zwei Jahre absolvieren. ¼ der Ausbildung würde dem Kläger erlassen.

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In qualitativer Hinsicht würden dem Kläger vor allem die winter- und skibezogenen Ausbildungsinhalte angerechnet, wohingegen die Ausbildung im Alpin- und Eisklettern sowie Hochtouren im Sommer insgesamt absolviert werden müsste. Auf allen Ausbildungsstufen „Kandidat, Aspirant und Praktikum“ bzw. in jedem Ausbildungsjahr müsste der Kläger einen vergleichbaren Anteil der Ausbildung nachholen. Dass der bayerische Gesetzgeber sich hierbei dazu entschieden hat, die Berufsbilder des Bergführers und Skiführers – anders als beispielsweise das Land Tirol – zu einem einheitlichen reglementierten Berufsbild zusammenzufassen, unterfällt grundsätzlich der mitgliedstaatlichen Kompetenz, ist aber in die Bewertung der Unterschiede einzustellen.

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Im Ergebnis ist zwar festzustellen, dass der Kläger die Ausbildungsinhalte der Techniken des Bergsteigens im Sommer, des Eiskletterns und Alpinkletterns in einem Anpassungslehrgang vollständig absolvieren müsste, sodass der Kläger bezogen auf diese Teilbereiche die Ausbildung vollständig durchlaufen müsste. Bezogen auf die gesamte Ausbildung werden dem Kläger aber erhebliche Teile seiner Ausbildung zum Skiführer in Tirol angerechnet. Hiervon erfasst sind die meisten winterbezogenen Ausbildungsinhalte und einige allgemeine Lehrinhalte. Es ist ihm zumutbar, durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs die Voraussetzungen dafür zu schaffen, als „Staatlich geprüfter Skiführer“ in Bayern tätig werden zu dürfen.

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Die Ablehnung des partiellen Zugangs zur Berufstätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ verletzt den Kläger auch weder in seiner Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV noch in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Eingriffe in die Niederlassungs- und Berufsfreiheit des Klägers sind gerechtfertigt. Die Ablehnung des partiellen Berufszugangs stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar, die dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter dient und zur Erreichung dieses Zwecks verhältnismäßig ist. Die Versagung des partiellen Berufszugangs dient dem Zweck, ein hohes Ausbildungsniveau sicherzustellen und durch die umfassende alpine Ausbildung Gefahren für Bergsportler zu verringern. Demgegenüber kann der Kläger weitgehend auch ohne den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ in Bayern als Skiführer tätig werden. Lediglich das Leiten einer Schneesportschule ist den Angehörigen des reglementierten Berufs des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ vorbehalten. Zu diesem Zweck ist es dem Kläger zumutbar, die umfassende Ausbildung zum Berg- und Skiführer zu absolvieren.

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1.2.3 Im Übrigen kann dahinstehen, ob sich die Berufstätigkeit des Skiführers im Sinne des Art. 4f Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c Berufsanerkennungsrichtlinie objektiv von den anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf des „Staatlich geprüften Berg- und Skiführers“ fallenden Tätigkeiten trennen lässt und ob der partielle Berufszugang nach Art. 4f Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses verweigert werden könnte.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.