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VG·M 27 K 19.33048·18.11.2021

Nationale Abschiebungsverbote für jordanische Mutter (verneint)

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrecht/AusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, jordanische Staatsangehörige ehemals aus Syrien, begehrte die Feststellung nationaler Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für Jordanien. Das VG hat die Klage insoweit abgewiesen und in Teilen wegen Rücknahme eingestellt. Es verneint ein Abschiebungsverbot, weil keine konkrete, individuelle Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorgetragen wurde und familiäre Unterstützung in Jordanien besteht. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 3 EMRK und die restriktive Einzelfallprüfung.

Ausgang: Klage auf Feststellung nationaler Abschiebeverbote hinsichtlich Jordanien überwiegend abgewiesen; verfahrensweise Teileinstellung wegen Rücknahme

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr schwerer oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung droht.

2

Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland begründen Schutz nach Art. 3 EMRK nur, wenn sie überwiegend auf staatlichem oder dem Staat zurechenbarem Handeln beruhen oder ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten.

3

Für Rückkehrer nach Jordanien ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine ökonomische Eigenständigkeit und das Überleben ohne Hilfe Dritter möglich sind; bei ehemals syrischen Flüchtlingen mit jordanischer Staatsangehörigkeit kommt ein Abschiebungsverbot nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.

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Zur Begründung eines Abschiebungsverbots sind konkrete, plausible und substantielle Darlegungen zur individuellen Gefährdung erforderlich; rein pauschale Ängste oder allgemeine Hinweise auf schlechte Lebensbedingungen genügen nicht.

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Vorhandene belastbare familiäre Unterstützung im Zielstaat ist bei der Prüfung eines individuellen Gefährdungsrisikos zu berücksichtigen und kann das Vorliegen eines Abschiebungsverbots entkräften.

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1§ EMRK Art. 3§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK

Leitsatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für Rückkehrer in Jordanien die Möglichkeit besteht, ökonomisch eigenständig allein zu leben und auch ohne Hilfe Dritter zu überleben. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kommt wegen der allgemeinen schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage für ehemals syrische Flüchtlinge mit jordanischer Staatsangehörigkeit in Jordanien ein Abschiebungsverbot in Betracht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass nationale Abschiebeverbote hinsichtlich Jordanien bei ihr vorliegen.

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Die Klägerin, eine jordanische Staatsangehörige, wurde 1996 in Syrien geboren. Mit dem Flugzeug war sie am 10. September 2018 aus Jordanien mittels eines für 30 Tage gültigen Visums in das Bundesgebiet eingereist und beantragte am 18. Juni 2019 dort Asyl.

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Bei einer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Juli 2019 zu den Gründen für das Verlassen Jordaniens trug sie im Wesentlichen vor, sie habe in Syrien bis zur neunten Klasse die Schule besucht und sei dann mit ihrer Familie nach Jordanien umgezogen. Dort lebe derzeit noch eine Schwester von ihr, außerdem habe sie dort einen Sohn, während ihre Tochter im März 2019 im Alter von zweieinhalb Jahren in Jordanien gestorben sei. Bei einer Rückkehr dorthin habe sie Angst, von ihrem früheren Mann getötet zu werden. Diese habe versucht, sie für verrückt erklären zu lassen, um das Brautgeld nicht zurückzahlen zu müssen. Hierzu habe er ein Video über sie an ein jordanisches Jugendamt geschickt, habe sie eingesperrt und sie in der Psychiatrie auf ihren Geisteszustand untersuchen lassen. Nachdem sie fünf bis sechs Monate bei ihrer Schwester gewohnt habe, habe sie im September 2018 Jordanien verlassen. Sie wolle ihren Sohn aus Jordanien nachholen, jemand vom jordanischen Jugendamt habe ihr hierbei helfen wollen.

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Mit Bescheid vom 6. August 2019, an die Aufnahmeeinrichtung der Klägerin mit Schreiben vom 13. August gesandt, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf subsidiären Schutz ab (Nr. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; andernfalls würde sie nach Jordanien abgeschoben (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keine begründete Furcht vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden glaubhaft machen können. Flüchtlingsrelevanter Verfolgung habe sie nicht vorgetragen, eine schlechte Behandlung eines ursprünglich aus Syrien stammenden Jordaniers in Jordanien sei kein Asylgrund. Hinweise auf eine staatliche Verfolgung in Jordanien läge nicht vor. Ferner gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

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Die Klägerin hat am … August 2019 zur Niederschrift Klage beim Bayerischen Ver5 waltungsgericht München erhoben und von ihrer Bevollmächtigten zuletzt sinngemäß beantragen lassen, unter Aufhebung von Nrn. 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 6. August 2019 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Jordanien besteht.

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Zur Begründung wird im Wesentlichen Bezug auf das bisherige Vorbringen im Verfah6 ren der Klägerin gegenüber dem Bundesamt genommen und ergänzend ausgeführt,

diese sei mit 15 Jahren gegen ihren Willen an einen 20 Jahre älteren Mann verheiratet worden, was gerade bei verarmten syrischen Familien oft als Noteinnahmequelle praktiziert werde. Da sie jung und hübsch sei, bestehe die Gefahr, dass sie erneut Opfer einer Zwangsverheiratung werden könne, wenn sie nach Jordanien zurückkehren müsse. Dort herrschte das klassische Patriarchat, ferner habe sie dort keine unterstützende Familie. Jordanien sei weder willens noch in der Lage, sie vor Zwangsheirat zu schützen, dort hätte sie den Status einer geschiedenen Frau. In den Flüchtlingscamps in Jordanien würden unmenschliche und erniedrigende Umstände herrschen, die dort Wohnenden seien keine vollwertigen Mitglieder der jordanischen Gesellschaft.

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Die Beklagte legte am 3. September 2019 die Behördenakten vor, stellte jedoch keinen eigenen Antrag.

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Am 9. September 2019 zeigte die Bevollmächtigte der Klägerin dem Gericht deren Vertretung an.

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Mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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In der mündlichen Verhandlung am 18. November 2021 erklärte die Klägerin ergänzend, ihr jetzt sechs Jahre alter Sohn lebe in Jordanien bei ihrer früheren Schwieger mutter, aber den genauen Aufenthalt wisse sie nicht. Seit sie im September 2018 Jordanien verlassen habe, habe sie mit ihrem Sohn und auch mit ihrem früheren Ehemann keinen Kontakt mehr gehabt. Mit ihrer Schwester habe sie kürzlich Kontakt über WhatsApp gehabt, habe aber bei diesem Kontakt mit ihrer Schwester nicht nach ihrem Sohn gefragt. Diesen Sohn wolle sie nach Deutschland nachholen. Ihr Mann habe sie bedroht, bevor sie Jordanien verlassen habe. In dieser mündlichen Verhandlung nahm die Bevollmächtigte der Klägerin alle zunächst gestellten Anträge zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und zu einer Verpflichtung der Beklagten zurück, soweit sich diese Anträge nicht auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots beziehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

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Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden,

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obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, da in den Ladungsschreiben auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Soweit die Beklagte bezüglich der Klägerin das Vorliegen von nationalen Abschie15 bungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids verneint hat, ist die Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist hinsichtlich Nr. 4 rechtmäßig, da die Klägerin weder einen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Bescheids insoweit noch auf Feststellung des Vorliegens eines solchen Abschiebungsverbots hat und deshalb insoweit in ihren Rechten nicht verletzt wird (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots aus humanitären Gründen gem. 60 Abs. 5 AufenthG vorgetragenen Belange sind ohne flüchtlings- bzw. asylrechtliche Relevanz. Wegen der näheren Begründung wird insoweit unter Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheids des Bundesamts, der das Gericht folgt, Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass nach § 60 Abs. 5 AufenthG ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Fall der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen (vgl. VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - DÖV 2013, 950 - juris Rn. 80).

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Von den allgemein schlechten Lebensbedingungen in einem Herkunfts sind insbesondere alleinstehende Frauen betroffen, doch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für Rückkehrer in Jordanien die Möglichkeit besteht, ökonomisch eigenständig allein zu leben und auch ohne Hilfe Dritter zu überleben. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kommt deshalb wegen der allgemeinen schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage für ehemals syrische Flüchtlinge mit jordanischer Staatsangehörigkeit in Jordanien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht. Ein solcher besonders gelagerte Einzelfall liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor, insbesondere deshalb nicht, weil in Jordanien sowohl noch eine Schwester der Klägerin als auch ihr Sohn leben und sie daher bei einer Rückkehr dorthin auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Nach ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung hat sie zu dieser Schwester auch Kontakt, nach dem Vortrag gegenüber dem Bundesamt hatte sie sich zudem vor ihrer Ausreise 2018 einige Monate bei dieser Schwester auch aufgehalten. Deshalb sind ihre Einwände, ihr könnte in Jordanien wieder Zwangsverheiratung drohen, vor der sie der jordanische Staat nicht schützen wolle oder könne, nicht durchgreifend. Eine konkrete Gefahr für die Klägerin, bei einer Rückkehr nach Jordanien von ihrem früheren Mann, der sie nach ihrem eigenen Vortrag eigentlich habe loswerden wollen und zudem sie seit September 2018 nach eigenem Vortrag keinen Kontakt mehr gehabt haben will, getötet zu werden, ist für das Gericht nicht erkennbar. Der Vortrag der Klägerin in dieser Hinsicht ist weder plausibel noch nachvollziehbar.

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Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der § 34, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten 19 werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.