Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung verauslagter Verdienstausfallentschädigung für eine Auszubildende, Frist zur Antragstellung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Erstattung verauslagter Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge für eine während behördlicher Quarantäne ausgefallene Auszubildende. Das VG München wies die Klage ab. Begründet wurde dies damit, dass kein Verdienstausfall der Auszubildenden vorlag (Fortzahlungspflicht nach §19 BBiG) und der Antrag zudem nach §56 Abs.11 IfSG fristverpasst war.
Ausgang: Klage auf Erstattung verauslagter Verdienstausfallentschädigung und Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen wegen fehlendem Verdienstausfall (§19 BBiG) und Fristversäumnis nach §56 Abs.11 IfSG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach §56 Abs.5 Satz 2 i.V.m. §56 Abs.1 IfSG entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer selbst einen persönlichen Verdienstausfallentschädigungsanspruch nach §56 Abs.1 IfSG hat.
Ein Verdienstausfall fehlt, wenn der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Fortzahlungspflichten zur Weitergewährung der Vergütung verpflichtet ist; insoweit besteht kein Erstattungsanspruch nach §56 IfSG (z.B. §19 Abs.1 Nr.2 BBiG für Auszubildende).
Die Antragsfrist des §56 Abs.11 IfSG ist als Ausschlussfrist zu beachten; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Absonderung geltende Fassung der Vorschrift, und ein nach Fristablauf gestellter Antrag ist unzulässig.
Die Erstattung der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nach §57 IfSG setzt einen bestehenden Entschädigungsanspruch nach §56 IfSG voraus.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung nebst Sozialversicherungsbeiträgen für ihre Auszubildende, Frau … …
Laut Schreiben des Gesundheitsamtes des Landratsamts... (Landratsamt) vom 19. November 2020 hatte die Auszubildende am 17. November 2020 in der Berufsschule Kontakt zu einer mit Covid-19 infizierten Kollegin und musste daraufhin gemäß der behördlichen Anordnung in der Zeit vom 18. November 2020 bis einschließlich 1. Dezember 2020 für 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die Anordnung galt für alle Schülerinnen und Schüler, die am 17. November 2020 im Unterricht waren.
Im Nachgang teilte das Gesundheitsamt mit E-Mail vom 24. Juni 2021 auf Anfrage der Klägerin dieser unter Übersendung des entsprechenden Links zur Antragstellung mit, dass für die „Quarantäneerstattung“ die Regierung von Oberbayern zuständig sei.
Mit am 8. Januar 2023 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin im Rahmen des Online-Antragsverfahrens bei der Regierung von Oberbayern die Erstattung des aufgrund behördlich angeordneter Absonderung im Zeitraum vom 18. November 2020 bis einschließlich 1. Dezember 2020 erlittenen Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 5 Satz 2 i.Vm. Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Höhe von insgesamt 943,84 Euro sowie die Erstattung der für diesen Zeitraum anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 218,63 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 1.162,47 Euro. (Bl. 7f. d. Behördenakten (BA)).
Mit Bescheid vom 4. Januar 2024 lehnte die Regierung von Oberbayern die Erstattung ab. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei. Nach § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG in der bis zum 30. März 2021 gültigen Fassung sei der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung zu stellen gewesen. Die Absonderung habe vorliegend am 1. Dezember 2020 geendet, wodurch der am 8. Januar 2023 bei der zuständigen Regierung von Oberbayern eingegangene Antrag die Frist von zwei Jahren nicht mehr gewahrt habe.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024, eingegangen am selben Tag, Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben, und begehrt sinngemäß ihr für die Zeit des Verdienstausfalls die Lohnkosten für die Auszubildende in Höhe von 513 Euro zu erstatten (EUR 1.100 / 30 * 14 Tage).
Die Klage wurde damit begründet, dass die Auszubildende sich auf behördliche Anordnung hin in häuslicher Quarantäne befunden habe. Mit dem Lohn für die betreffende Zeit sei die Klägerin als Arbeitgeberin in Vorleistung gegangen. Die Auszubildende sei selbst nicht krank gewesen, also sei es nicht Sache der gesetzlichen Krankenkasse, den Verdienstausfall zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2024 erwiderte der Beklagte zur Klage und beantragte
Klageabweisung.
Ein Anspruch auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach §§ 56 ff. IfSG bestehe nicht. Der Antrag der Klägerin auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen sei nach Ablauf der Antragsfrist des § 56 Abs. 11 IfSG, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf zwei Jahre verlängert worden sei, gestellt worden. Die Absonderung der Auszubildenden habe am 1. Dezember 2020 geendet, so dass der Antrag fristwahrend spätestens am 1. Dezember 2022 gestellt hätte werden müssen. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff. IfSG, da die Auszubildende gemäß § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gegen die Klägerin habe und der Auszubildenden damit kein Verdienstausfall entstanden sei. Eine behördlich angeordnete Quarantäne stelle einen solchen subjektiven Verhinderungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG dar.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. August 2025 wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
A.
Über den Rechtsstreit kann im Wege des Gerichtsbescheids ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
B.
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.Die Klage war sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung sowie von Sozialversicherungsbeiträgen unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Regierung von Oberbayern vom 4. Januar 2024 auszulegen.
II. Als solche ist sie zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Verdienstausfallentschädigung und der Sozialversicherungsbeiträge ist § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 und § 57 Abs. 1 und 2 IfSG. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist die im Zeitraum der Absonderung im November 2020 bis 15. Dezember 2020 gültige Gesetzesfassung (§ 56 Abs. 11 IfSG neu gef. mWv 23.5.2020 durch G v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018); zur Maßgeblichkeit der jeweiligen Fassung: vgl. OVG NRW, U.v. 10.3.2023 – 18 A 563/22 – juris Rn. 42 ff.; VG München, U.v. 23.1.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15 ff.; VG Bayreuth, U.v. 21.6.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 21 ff.).
2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung der Verdienstausfallentschädigung sind vorliegend nicht erfüllt, da kein Verdienstausfall der Auszubildenden vorliegt (siehe unter a.). Im Übrigen ist die Antragsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten worden, § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG (siehe unter b.).
a. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG a.F. wird einem Arbeitgeber die an seinen Arbeitnehmer nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG für die zuständige Behörde ausgezahlte Entschädigung erstattet. Der Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn der an den Arbeitnehmer gezahlte Betrag eine Entschädigungsleistung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG a.F. darstellt, der Arbeitnehmer seinerseits also einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem entschädigungspflichtigen Land (§ 66 IfSG) hat.
Einen solchen Anspruch haben Arbeitnehmer gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG a.F. dann, wenn sie gemäß § 30 IfSG abgesondert werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden (BVerwG, U.v. 5.12.2024 – 3 C 8.23 – juris Rn. 11).
Die Verdienstausfallentschädigung setzt schon begrifflich voraus, dass beim Arbeitnehmer ein Verdienstausfall entstanden ist. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Als auf dem Billigkeitsgedanken beruhendes Institut soll § 56 IfSG dort vor materieller Not schützen, wo die allgemeinen Fortzahlungspflichten nicht greifen. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezweckt die Norm nicht (vgl. Nds. OVG, B.v. 23.9.2021 – 13 LA 286/21 – juris Rn. 5; B.v. 2.7.2021 – 13 LA 258/21 – juris Rn. 6; zur Vorgängervorschrift § 49 BSeuchG: BGH, U.v. 30.11.1978 – III ZR 43/77 – NJW 1979,422).
Im vorliegenden Fall hatte die Auszubildende für den Zeitraum der Absonderung einen Entgeltfortzahlungsanspruch auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG. Nach dieser Vorschrift ist Auszubildenden bis zur Dauer von sechs Wochen die Vergütung auch dann zu zahlen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Diese Voraussetzungen lagen bei der Auszubildenden vor, da sie wegen der behördlich angeordneten Absonderung zur häuslichen Isolation verpflichtet war und den Pflichten aus ihrem Ausbildungsverhältnis nicht nachkommen konnte. Die Verhinderung beruhte auch auf einem in der Person der Auszubildenden liegenden Grund. Die behördliche Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG stellt ein persönliches Leistungshindernis i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG dar, da sie auf einem personenbezogenen Gefahrenverdacht beruht (Nds. OVG, B.v. 2.4.2024 – 14 LC 156/22 – juris Rn. 39 ff.; VG München, U.v. 15.2.2023 – M 26b K 21.2381 – juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Corona-Pandemie ein weltweites Phänomen war und daher objektiv betrachtet eine sehr große Zahl von Menschen zum Kreis der Ausscheider, Ansteckungsverdächtigen und Krankheitsverdächtigen gehörte, so dass ein vergleichbares Leistungshindernis zur selben Zeit für eine Vielzahl von Personen bestehen konnte. Anknüpfungspunkt für die Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG bleibt – auch bei hoher Durchseuchung – die vom Betroffenen persönlich ausgehende (potentielle) Ansteckungsgefahr. Gegenüber nicht in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Personen, sog. Nichtstörern, darf eine Absonderungsanordnung nicht ergehen (Nds. OVG, B.v. 2.4.2024 a.a.O. Rn. 43, vgl. auch Nds. OVG, B.v. 2.7.2021 – 13 LA 258/21 – juris Rn. 10 zu § 616 BGB). Auch sonstige Billigkeitserwägungen stehen der Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG nicht entgegen, da die nicht abdingbare Norm gerade der im BBiG angelegten besonderen Schutzbedürftigkeit von Auszubildenden Rechnung tragen will.
b. Im Übrigen stünde dem Anspruch auch § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG a.F. entgegen, da die Klägerin den Antrag am 8. Januar 2023 verfristet gestellt hat. § 56 Abs. 11 S. 1 IfSG a.F. bestimmte, dass die nach Abs. 5 erforderlichen Anträge innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen sind. Diese Frist betrug in der Ursprungsfassung des BSeuchG nur zwei bzw. drei Monate. Durch das 2. BevSchG v. 19. 5. 2020 (BGBl. I 1018) wurde sie im Zuge der Corona-Pandemie auf zwölf Monate verlängert (vgl. BT-Drs. 19/18967, 60). Die abermalige Verlängerung der Frist auf zwei Jahre erfolgte durch das EpiLage-FortgeltungsG v. 29. 3. 2021 (BGBl. I 370) und stellt eine Ausschlussfrist dar (zu alledem: Kümper in Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 56 IfSG Rn. 48). Die Klägerin hat weder eine zwölfmonatige noch eine zweijährige Frist eingehalten.
3. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG, da dieser tatbestandlich an einen nach § 56 Abs. 1 IfSG bestehenden Entschädigungsanspruch anknüpft.
C.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).