Antrag auf Videoverhandlung der Kammer (abgelehnt), Fehlen der erforderlichen Videokonferenztechnik
KI-Zusammenfassung
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da am Verwaltungsgericht die erforderliche Videokonferenztechnik für Kammerverhandlungen nicht vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Gerichts zur Bereitstellung der Technik besteht nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz mangels technischer Ausstattung des Gerichts abgelehnt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchführung einer Videoverhandlung nach § 102a VwGO setzt voraus, dass ausreichende Kapazitäten und die erforderliche Videokonferenztechnik vorhanden sind.
Das Vorhandensein der technischen Ausstattung ist eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für die Anordnung einer Videoverhandlung.
Die Entscheidung über die Durchführung einer Videoverhandlung liegt im Ermessen des Gerichts; Beteiligte können nicht verlangen, dass das Gericht die Videokonferenztechnik bereitstellt.
Ein Beschluss über die Durchführung oder Ablehnung einer Videoverhandlung ist gemäß § 102a Abs. 5 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin, an der mündlichen Verhandlung am 30. April 2025 im Wege einer Videokonferenz teilzunehmen, wird abgelehnt.
Gründe
Der mit Schriftsatz vom 6. März 2025 gestellte Antrag des Klägerbevollmächtigten, an der mündlichen Verhandlung der Kammer am 30. April 2025 im Wege einer Videokonferenz teilnehmen zu dürfen, wird abgelehnt.
Nach § 102a Abs. 1, Abs. 2 VwGO kann die mündliche Verhandlung in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen als Videoverhandlung stattfinden. Die Durchführung einer Videoverhandlung setzt als weiteres ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorhandensein der erforderlichen Videokonferenztechnik voraus (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2020 − 5 B 30/19 D – juris Rn. 31 m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.8.2022 – 10 ZB 22.1284 – juris Rn. 21).
Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt. Denn das Bayerische Verwaltungsgericht München ist derzeit noch nicht mit der erforderlichen Technik ausgestattet, um Kammerverhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. Videoverhandlungen sind aufgrund eingeschränkter Kameratechnik bisher nur bei Einzelrichtersitzungen möglich. Von den Beteiligten kann nicht verlangt werden, dass eine Videokonferenztechnik an den Gerichten eingerichtet und bereitgehalten wird (Amtl. Begründung, BT-Drs. 17/1224 S. 3; BT-Drs. 17/12418 S. 17). Die Vorschrift ist lediglich als Befugnisnorm für das Gericht zum Einsatz der Videokonferenztechnik im konkreten Einzelfall nach seinem Ermessen konzipiert (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.2020 – 5 B 30.19 D – juris Rn. 31; vgl. zum Ganzen Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 102a Rn. 6).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 5 VwGO).