unzulässige Klage, verspäteter Widerspruch, Bestreiten des Zugangs eines Festsetzungsbescheids
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin griff Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge (2017/2018) mit Widerspruch und anschließender Anfechtungsklage an und bestritt den Zugang der Bescheide. Das Gericht hielt die Widersprüche für verfristet, weil die Bescheide nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG als bekanntgegeben galten und das bloße Zugangsbestreiten die Bekanntgabevermutung hier nicht erschütterte. Wiedereinsetzung scheiterte zudem an § 60 Abs. 3 VwGO (Jahresfrist). Da der Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde, war auch die Klage unzulässig und wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Widerspruch gegen die Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheide verfristet war und keine Wiedereinsetzung in Betracht kam.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Widerspruch von der Behörde zu Recht als unzulässig verworfen, ist die Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens unzulässig.
Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts durch die Post gilt die widerlegliche Vermutung des Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG; der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern keine durchgreifenden Zweifel am Zugang bestehen.
Ein Zugangsbestreiten löst die Zweifelsregel des Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nur aus, wenn es nach den Umständen glaubhaft und nicht als bloße Schutzbehauptung erscheint; das Gericht hat hierzu eine Beweiswürdigung vorzunehmen.
Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist ist nach § 60 Abs. 3 VwGO nach Ablauf eines Jahres seit Fristende unzulässig, sofern nicht höhere Gewalt die Antragstellung unmöglich gemacht hat.
Entscheidet sich der Betroffene bei fakultativem Widerspruch für die Durchführung des Vorverfahrens, ist vor Erhebung der Anfechtungsklage die Nachprüfung im Widerspruchsverfahren nach §§ 68, 69 VwGO durchzuführen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen zu Lasten der Klägerin.
Die Klägerin wird seit Januar 2013 unter der Beitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung in M. herangezogen. Bis Februar 2014 war das Beitragskonto der Klägerin ausgeglichen. Für die Zeiträume ... März 2014 bis … August 2014 wurde die Klägerin antragsgemäß wegen des Bezugs von Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) von der Beitragspflicht befreit.
Mit Bescheid vom ... März 2017, zur Post gegeben am ... März 2017 und adressiert an die Klägerin persönlich, setzte der Beklagte für den Zeitraum … Juni 2016 bis … Februar 2017 Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 165,50 Euro fest.
Mit Schreiben vom ... Juli 2017 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung rückständiger Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 755,52 Euro auf. Daraufhin meldete sich unter Vorlage eines Betreuerausweises des Amtsgerichts M. vom … Juni 2017 der damalige Betreuer der Klägerin, Rechtsanwalt T. , beim Beklagten und teilte mit, die Klägerin sei nicht in der Lage, der Forderung nachzukommen, weil sie sich derzeit in einer Klinik befinde und den Lebensunterhalt aus Sozialleistungen bestreite. Es werde um Stundung oder Ausbuchung der Forderungen gebeten.
Am … Oktober 2017 beantragte der Betreuer die Befreiung der Klägerin von der Beitragspflicht. Die Befreiung wurde mit Wirkung zum … Oktober 2017 erteilt und mehrfach, zuletzt bis … Oktober 2023 verlängert.
Mit Bescheid vom 3. September 2018, zur Post gegeben am ... September 2018 und adressiert an den damaligen Betreuer Rechtsanwalt T. , setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum ... März 2017 bis … September 2017 Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 130,50 Euro fest. Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2018 meldete sich der Betreuer beim Beklagten mit der Bitte um schnellstmögliche Zusendung einer Forderungsaufstellung zur Vorlage beim Betreuungsgericht.
Am … Oktober 2020 meldete sich als neuer Betreuer der Klägerin Rechtsanwalt S. beim Beklagten und stellte einen Befreiungsantrag. Daraufhin teilte der Beklagte mit, dass eine Befreiung bereits bestehe und für den zurückliegenden Zeitraum … März 2015 bis … September 2017 nicht mehr erteilt werden könne. Am … April 2021 erklärte der Betreuer das Ende der Betreuung.
In der Folgezeit klärte der Beklagte die Klägerin telefonisch und schriftlich über den Zahlungsrückstand von nunmehr 781,02 EUR auf. Die Klägerin berief sich auf Verjährung und verweigerte die Zahlung. Mit Schreiben vom … Mai 2021 wies der Beklagte darauf hin, dass die Forderungen bereits per Bescheid festgesetzt worden seien und Widerspruch nicht eingelegt worden sei. Die Verjährungsfrist betrage daher 30 Jahre.
Mit Mahnung vom … Juli 2021 forderte der Beklagte die Klägerin letztmalig auf, den Mahnbetrag aus den Bescheiden vom ... März 2017 und vom ... September 2018 zu zahlen und leitete anschließend die Zwangsvollstreckung ein, die ohne Erfolg blieb.
Am … Oktober 2021 meldete sich unter Vorlage eines Betreuerausweises des Amtsgerichts M. vom … April 2021 Rechtsanwalt K. als gesetzlicher Vertreter der Klägerin beim Beklagten mit der Bitte um Zuleitung der der Mahnung vom … Juli 2021 zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide und um Stundung der Forderungen. Am ... Dezember 2021 legte er für die Klägerin vorsorglich Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide vom ... März 2017 und ... September 2018 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom … Februar 2022, gegen Empfangsbekenntnis am … Februar 2022 dem Betreuer zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Festsetzungsbescheides erhoben worden sei. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gelte mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Art. 41 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). Die Aufgabe zur Post sei in den Akten vermerkt. Da ein Postrücklauf als unzustellbar bei keinem der beiden Bescheide zu verzeichnen gewesen sei, bestehe kein Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe. Mit Begleitschreiben vom gleichen Tag übersandte der Beklagte dem Betreuer Kopien der Festsetzungsbescheide vom ... März 2017 und ... September 2018.
Am ... März 2022 legte Rechtsanwalt K. nochmals Widerspruch gegen die Bescheide vom ... März 2017 und ... September 2018 ein und beantragte gleichzeitig, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin habe die Bescheide nie erhalten und erst durch die Übersendung der Kopien inhaltlich Kenntnis nehmen können. Mit Schreiben vom … März 2022 wies der Beklagte darauf hin, dass bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen sei und sich ein neuer Sachverhalt nicht ergeben habe.
Am 22. März 2022 ließ die Klägerin durch ihren Betreuer Klage zum Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag:
Die Festsetzungsbescheide vom ... März 2017 sowie ... September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … Februar 2022 werden aufgehoben.
Zudem beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Betreuers als Bevollmächtigten. Die Klägerin bestreitet die wirksame Bekanntgabe der Bescheide. Der Bescheid vom ... März 2017 sei mittels einfachen Briefs an den damaligen Betreuer Rechtsanwalt T. und der Festsetzungsbescheid vom ... September 2018 an die Klägerin selbst bekanntgegeben worden. Nach Beendigung der Betreuung durch Rechtsanwalt T. habe dieser die gesamte Korrespondenz mit Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern an die Klägerin herausgegeben. Festsetzungsbescheide seien nicht dabei gewesen. Die Klägerin sei in der Zeit vom … Januar 2017 bis Juli 2017 im Krankenhaus in P. sowie in der Zeit von September bis Dezember 2018 in einer Klinik in A. gewesen. Es habe durchgehend ein Nachsendeantrag an den Betreuer Rechtsanwalt T. bestanden, zu dessen Aufgabenbereich auch das Öffnen und Anhalten der Post gehört habe.
Der Beklagte unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, den die Klägerin nicht annahm, legte die Akten vor, stellte aber keinen Antrag.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schriftsatz vom 5. August 2025 beendete der Betreuer Rechtsanwalt K. die Vertretung der Klägerin. Mit Beschluss vom 25. August 2025 lehnte das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin auch nach mehrfacher Fristverlängerung nicht vorgelegt worden war.
Mit Schreiben vom 25. August 2025 wurden die Parteien zur Möglichkeit eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2025 wies das Gericht die Klage ab. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2025 beantragte die Klägerin sinngemäß gegen den Gerichtsbescheid die mündliche Verhandlung. Zur mündlichen Verhandlung am 25. November 2025 erschien von den Parteien niemand.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
1. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.
Die Klägerin begehrt im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom ... März 2017 und vom … September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Februar 2022 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine Sachurteilsvoraussetzung. Hat die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, ist die Klage gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unzulässig und muss durch Prozessurteil abgewiesen werden (BVerwG, U. v. 29.11.2023 – 6 C 3/22 – juris Rn. 15 f. m. w. N.).
Im vorliegenden Fall fehlt es an der ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil der Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat seit Bekanntgabe des jeweiligen Festsetzungsbescheides eingelegt worden ist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.1. Gegen die Festsetzungsbescheide ist der fakultative Widerspruch eröffnet, d.h. es kann wahlweise Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Anfechtungsklage erhoben werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nachdem sich die Klägerin für die Einlegung des Widerspruchs entschieden hat, waren vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Bescheide in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 69 VwGO).
1.2. Die Widerspruchsfrist von einem Monat seit Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat die Klägerin versäumt.
1.2.1. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide zu laufen. Eine wirksame Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide ist erfolgt. Die Klägerin dringt mit dem Einwand, die Bescheide nicht erhalten zu haben, nicht durch.
1.2.1.1. Die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts im Inland im Wege der Übermittlung durch die Post richtet sich nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG.
Die Vorschrift enthält einen allgemeinen Verwaltungsgrundsatz und ist daher unbeschadet von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG jedenfalls entsprechend auf die Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden des Beklagten anwendbar. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist die im Zeitpunkt der postalischen Übermittlung geltende Gesetzesfassung. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, welche die Behörde nachweisen muss, als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).
Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG beinhaltet eine widerlegliche Bekanntgabevermutung. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Postsendung als unzustellbar zurückkommt (sog. Rückläufer). Die Zweifelsregelung mit der Folge, dass die Behörde nachweispflichtig wird, ist dann einschlägig, wenn Zweifel am Zugang bestehen, weil zwar kein Rückläufer zu verzeichnen ist, aber der Adressat den Zugang bestreitet. Grundsätzlich reicht ein einfaches Bestreiten aus, um der Zweifelsregel Geltung zu verschaffen. Allerdings muss das Gericht eine Beweiswürdigung vornehmen und sich die Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen von Zweifeln am Zugang des Bescheids verschaffen. Dazu muss das Bestreiten glaubhaft und glaubwürdig sein und darf sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht als bloße Schutzbehauptung erweisen. Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten oder auch aus der Sphäre des Adressaten selbst ergeben (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 29.11.2023 – 6 C 3/22 – juris Rn. 21 ff. m. w. N.).
1.2.1.2. Im vorliegenden Fall ist es der Klägerin nicht gelungen, die widerlegliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern. Das Gericht vermochte sich vom Vorliegen von Zweifeln am Zugang nicht die Überzeugungsgewissheit zu verschaffen.
Das Gericht hält das Vorbringen der Klägerin für nicht glaubhaft. Schon die Behauptung, der Bescheid vom ... März 2017 sei an den damaligen Betreuer und der Bescheid vom ... September 2018 an die Klägerin adressiert gewesen, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall. Der Einwand, während ihrer Klinikaufenthalte von … Januar 2017 bis Juli 2017 und von September 2018 bis Dezember 2018 habe sie einen Nachsendeantrag an Rechtsanwalt T. eingerichtet, jedoch hätte die nach Abschluss der Betreuung vom Rechtsanwalt übergebene Korrespondenz die Festsetzungsbescheide nicht enthalten, vermag dies das Gericht nicht von Zweifeln am Zugang zu überzeugen. Aus den Akten ersichtlich hat der Betreuer jeweils im Nachgang zu den Bescheiden Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht gestellt. Dieses Vorgehen war rechtlich korrekt, da die Klägerin ohne eine solche Befreiung betragspflichtig war und die Festsetzungsbescheide rechtmäßig waren. Da die Einlegung eines Widerspruchs rechtlich nicht geboten war, kann daraus, dass ein solcher Widerspruch nicht eingelegt wurde, nicht darauf geschlossen werden, dass der Betreuer die Festsetzungsbescheide nicht erhalten hat. Vielmehr erscheint das Vorgehen des Rechtsanwalts dem Gericht als eine rechtlich gebotene Reaktion auf den Erhalt der jeweiligen Festsetzungsbescheide. Schließlich erscheint dem Gericht auch die Tatsache, dass bei all der umfangreichen Korrespondenz mit dem Beklagten gerade und ausschließlich die beiden streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht zugegangen sein sollen, ohne dass auch nur bei einem Bescheid ein Rücklauf als unzustellbar festzustellen ist, nach aller Lebenserfahrung gänzlich unwahrscheinlich. Auch wenn die Klägerin die Festsetzungsbescheide nicht persönlich in Händen gehalten haben mag, so sind Zweifel am Zugang beim Betreuer nicht schlüssig vorgetragen.
Das Gericht hat auch durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin, da sie seit Jahren krankheitsbedingt in Post- und Behördenangelegenheiten der Betreuung, weil sie nicht in der Lage ist, diese zuverlässig und eigenverantwortlich zu behandeln und den Überblick über ihre Korrespondenz zu behalten. Im gerichtlichen Verfahren hat sich der Eindruck mangelnder Zuverlässigkeit bestätigt. Insbesondere gelang es selbst unter Mitwirkung des Betreuers nicht, von der Klägerin nach drei Jahren und mehrfacher Fristverlängerung das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhalten, was am Ende zur Abweisung des Prozesskostenhilfeantrags führte. Angesichts dessen erscheint die Einlassung der Klägerin, die Bescheide seien ihr bzw. dem damaligen Betreuer nicht zugegangen, als bloße Schutzbehauptung.
1.2.1.3. Nachdem sich das Gericht unter Würdigung aller Umstände nicht von Zweifeln am Zugang zu überzeugen vermochte, bleibt es bei der Bekanntgabevermutung, wonach der Bescheid vom ... März 2017, zur Post gegeben am … März 2017, am … März 2017 bzw. der Bescheid vom ... September 2018, zur Post gegeben am … September 2018, am ... September 2018 als bekanntgegeben gelten.
1.2.2. Die Widerspruchsfristen endeten folglich am Mittwoch, dem … April 2017, bzw. am Montag, dem ... Oktober 2018 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO; §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Einlegung des Widerspruchs am ... Dezember 2021 erfolgte erst weit nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
1.3. Auf einen Anspruch auf Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) in die versäumte Widerspruchsfrist kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Widereinsetzung unzulässig, es sei denn der Antrag war infolge höherer Gewalt unmöglich, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (§ 60 Abs. 3 VwGO).
Der Beklagte hat daher den Widerspruch gegen die Festsetzungsbescheide zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Klage war als unzulässig abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.