Entschädigung für Verdienstausfall eines Selbständigen, Kranke vom Entschädigungsanspruch in der maßgeblichen Fassung (noch) nicht umfasst, Kein Anspruch dem Grunde nach, Berechnung der Anspruchshöhe irrelevant, Bekanntgabe der Absonderungsanordnung als maßgeblicher Zeitpunkt für Einordung als Kranker
KI-Zusammenfassung
Ein selbständiger Physiotherapeut begehrte nach Quarantäne wegen Covid-19 Entschädigung für Verdienstausfall sowie Ersatz ungedeckter Betriebsausgaben nach § 56 IfSG. Das Gericht verneinte einen Anspruch, weil Kranke in der im März/April 2020 geltenden Fassung des § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG nicht anspruchsberechtigt waren. Für die Einordnung ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Absonderungsanordnung maßgeblich; ein Kategorienwechsel während der Quarantäne bleibt unberücksichtigt. Mangels Anspruchs dem Grunde nach scheidet auch § 56 Abs. 4 IfSG aus; Fragen der Berechnung waren nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Klage auf höhere Entschädigung nach § 56 IfSG und Ersatz ungedeckter Betriebsausgaben vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Ansprüche nach § 56 Abs. 1 und Abs. 4 IfSG ist grundsätzlich die im Zeitraum der angeordneten Absonderung geltende Gesetzesfassung maßgeblich; eine analoge Anwendung späterer, erweitender Fassungen scheidet ohne Regelungslücke aus.
§ 56 Abs. 1 S. 2 IfSG in der im März/April 2020 geltenden Fassung vermittelt keinen Entschädigungsanspruch für Personen, die im Zeitpunkt der Absonderung als „Kranke“ im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG einzustufen sind.
Die Zuordnung einer abgesonderten Person zu den Kategorien „Kranker“, „Ausscheider“ oder „Ansteckungsverdächtiger“ richtet sich für § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG nach den tatsächlichen Umständen bei Bekanntgabe der Absonderungsanordnung; Änderungen des Gesundheitszustands während eines einheitlichen Absonderungszeitraums bleiben außer Betracht.
Eine betriebsbezogene Betriebsschließungsanordnung stellt kein Tätigkeitsverbot im Sinne von § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG dar und begründet daher für sich genommen keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.
Der Anspruch auf Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben nach § 56 Abs. 4 S. 2 IfSG setzt jedenfalls voraus, dass dem Antragsteller dem Grunde nach eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zusteht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht als Selbständiger einen Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie den Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben in angemessenem Umfang gemäß § 56 Abs. 4 IfSG geltend.
Der Kläger ist Inhaber einer 2018 eröffneten Praxis für Physiotherapie („Therapie- und Gesundheitszentrum R* …“). Im März 2020 infizierte sich der Kläger mit SARS-CoV-2 und erkrankte an Covid-19. Das Landratsamt R* … ordnete deshalb gegenüber dem Kläger eine häusliche Quarantäne vom *. März 2020 bis einschließlich … April 2020 an (vgl. Bestätigung vom … April 2020, Bl. 8 d. Behördenakte). Ferner sprach das Staatliche Gesundheitsamt R* … am … März 2020 gegenüber dem Kläger die Schließung des Therapie- und Gesundheitszentrums R* … für die Dauer vom … März 2020 bis einschließlich … März 2020 aus. Die Stadt R* … bestätigte die mündliche Schließungsanordnung des Staatlichen Gesundheitsamtes R* … schriftlich mit Schreiben vom … März 2020 (s. Bl. 26 ff. d. Behördenakte). Hierin wurde der Erlass der Schließungsanordnung u.a. mit der Erkrankung des Klägers und mit dem zwischen dem Kläger und seinen Mitarbeitern stattgefundenen Kontakt begründet.
Der Kläger gab an, unter so starken Symptomen gelitten zu haben, sodass er jedenfalls bis … März 2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem … März 2020 sei sein Zustand so gewesen, sodass er unter normalen Umständen wieder gearbeitet hätte (Bl. 51 d. Behördenakte).
Mit Antragsvordruck vom … Mai 2020 beantragte der Kläger bei der Regierung von Oberbayern die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung als Selbständiger für den Zeitraum vom … März 2020 bis einschließlich *. April 2020 (Bl. 16 ff. d. Behördenakte). Die Entschädigung sei auf Basis einer betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Monate Januar bis März 2020 zu berechnen, weil die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 nicht repräsentativ seien, da sich das Therapiezentrum seinerzeit noch im Aufbau befunden habe. Auf eine Erstattung privater Beiträge zur sozialen Versicherung verzichtete er (Bl. 129 d. Behördenakte). Der Eigenanteil an den geleisteten Therapien betrage 14,6%.
Mit Schreiben vom … Juli 2020 beantragte der Kläger ergänzend den Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben für den Zeitraum der Betriebsschließung (Bl. 70 f. d. Behördenakte).
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom … Juli 2021 (Gesch.-Z.: …*) gewährte der Beklagte eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 97,25 Euro. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger im Zeitraum vom … März 2020 bis … März 2020 als Kranker abgesondert worden sei und er in diesem Zeitraum deshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt habe. Im Zeitraum vom … März 2020 bis zum … April 2020 sei der Kläger hingegen als Ausscheider zu qualifizieren gewesen, sodass ein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Bemessungsgrundlage für die Höhe der zu gewährenden Verdienstausfallentschädigung sei der neueste vorhandene Einkommenssteuerbescheid. Dies sei vorliegend der Einkommenssteuerbescheid 2019, welcher ein Gesamtjahreseinkommen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 5.372,00 Euro ausweise. Die Heranziehung einer anderen Bemessungsgrundlage komme nicht in Betracht, weil die selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 2018 aufgenommen wurde. Ab der Wiedereröffnung des Betriebes habe man eine Kürzung auf den vom Kläger angegebenen Eigenanteil vorgenommen; ab diesem Zeitpunkt hätten die Mitarbeiter des Klägers wieder Einnahmen generiert. Außerdem handle es sich bei § 56 Abs. 1 IfSG um eine Billigkeitsentschädigung, welche eine Erstattung entgangener Erlöse auf Basis anderer Berechnungsgrundlagen nicht vorsehe. Ein Anspruch auf Ersatz ungedeckter Betriebsausgaben bestehe nicht, weil die Betriebseinnahmen ausweislich der betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Monat März 2020 über den Betriebsausgaben gelegen hätten.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. August 2021, eingegangen am 5. August 2021, Klage zum Verwaltungsgericht München. Die Klägerbevollmächtigte beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt unter Aufhebung des Bescheids vom *. Juli 2021 insgesamt 12.031,23 € zu bezahlen.
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht einverstanden sei, da ihm durch seine Absonderung sowie durch die Betriebsschließung angesichts entgangener Erlöse und fortlaufender Betriebskosten ein Vermögensschaden entstanden sei. Der Beklagte habe die Höhe der zu gewährenden Verdienstausfallentschädigung falsch berechnet. Legt man den Einkommenssteuerbescheid 2019 zugrunde, müsse eine Korrektur um die darin abgezogenen Aufwendungen für Abnutzung erfolgen. Diese dürften bei Ermittlung des Bruttojahreseinkommens nicht berücksichtigt werden. Ferner habe sich im Jahr 2020 die Personal-, Kosten- und Umsatzstruktur des Unternehmens verändert, weshalb eine Berechnung auf Basis einer betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) der Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf den Mittelwert der Monate Januar bis März 2020 sachgerechter erscheine. Die teilweise Kürzung auf den Anteil der vom Kläger geleisteten Therapiestunden von 14,6% sei ebenfalls nicht korrekt, da der Eigenanteil richtigerweise aus dem Anteil am realistischen Gesamtumsatz errechnet werden müsse. Im Hinblick auf ungedeckte Betriebsausgaben müsse berücksichtigt werden, dass die erlittenen Umsatzeinbrüche wegen der bei bis zu 30 Tagen und mehr liegenden Zahlungsziele der Krankenkassen erst in den Monaten April und Mai 2020 sichtbar würden.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021,
die Klage abzuweisen.
Im Zeitraum vom *. März 2020 bis … März 2020 sei der Kläger als Kranker zu qualifizieren gewesen und habe während dieser Zeit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Während des verbleibenden Zeitraums habe der Kläger zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe errechne sich jedoch allein auf Basis des Einkommenssteuerbescheids aus dem Jahr vor der Absonderung. Ein Anspruch auf Gewährung von ungedeckten Betriebsausgaben bestehe nicht, weil sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Monat März 2020 ergebe, dass die Betriebsausgaben unter den Betriebseinnahmen gelegen hätten, sodass keine Unterdeckung vorgelegen habe. Eine Gegenüberstellung von Zu- und Abflüssen müsse im Zeitpunkt der Absonderung bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgen. Außerdem habe der Kläger in diesem Zeitraum mehrere staatliche Hilfen in Anspruch genommen.
Die Klagepartei verzichtete mit Schreiben vom 8. August 2024 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Bl. 77 d. Gerichtsakte). Der Beklagte verzichtete mit Schriftsatz vom 26. August 2024 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Bl. 79 d. Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte des Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist sie zulässig, jedoch unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
1. Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
2. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO).
a) Maßgebliche Fassung der hier hinsichtlich aller Streitgegenstände maßgeblichen Anspruchsgrundlagen in § 56 Abs. 1, Abs. 4 IfSG ist die jeweils im Zeitraum der angeordneten Absonderung geltende Fassung (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 23.10.2023 – 20 ZB 23.1536 – n.v. Rn. 7; OVG Münster, U. v. 10.03.2023 – 18 A 563/22 – juris Rn. 42 ff.; VG München, U. v. 31.03.2023 – M 26a K 22.5174 – juris Rn. 28; VG München, U.v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15 ff.; VG Berlin, U. v. 11.07.2024 – 14 L 448/21 – juris Rn. 21 ff.; VG Minden, U. v. 19.04.2023 – 16 K 1291/21 – juris Rn 26 ff.; VG Karlsruhe, U. v. 16.11.2022 – 2 K 3290/21 – juris Rn. 19; VG Würzburg, U. v. 17.01.2022 – W 8 K 21.1139 – juris Rn. 14), d.h. vorliegend in den ab dem 1. März 2020 bzw. ab dem 30. März 2020 geltenden Fassungen.
Eine analoge Anwendung späterer Fassungen von § 56 Abs. 1 IfSG auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht, da es hierfür bereits an einer Regelungslücke fehlt (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 23.10.2023 – 20 ZB 23.1536 – n. v. Rn. 7). Der Gesetzgeber hatte nämlich die entsprechende Änderung des § 56 Abs. 1 IfSG im Gegensatz zu anderen Gesetzesänderungen während der Corona-Pandemie ausdrücklich bewusst nicht mit Rückwirkung ausgestattet, was prinzipiell möglich gewesen wäre (vgl. hierzu VG München, U. v. 19.04.2023 – M 26b K 21.1368 – juris Rn. 22; VG München, U. v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 18 und 25 ff.; VG München, U. v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 18.).
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG wegen seiner Absonderung.
aa) Einschlägige Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG.
Die in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG und § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG enthaltenen Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich dadurch, dass § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG für die behördliche Anordnung eines Tätigkeitsverbots und § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für die behördlich angeordnete Absonderung gilt (s. allgemein zur Differenzierung zwischen § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2: Eckart/Kruse, in BeckOK IfSG, 22. Edition, § 56 Rn. 23 ff.; Kümper, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 14 ff.; Sangs, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 56 Rn. 30 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die vom Landratsamt R* … ausgesprochene Absonderungsanordnung § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG die vorliegend einschlägige Rechtsgrundlage. An die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Betriebsschließungsanordnung kann hingegen nicht angeknüpft werden, da diese vom Tatbestand des § 56 Abs. 1 IfSG nicht erfasst wird. Bei der Betriebsschließungsanordnung handelt es sich insbesondere nicht um ein Tätigkeitsverbot im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, da lediglich auf § 31 IfSG gestützte behördliche Anordnungen (neben den unmittelbar gesetzlich geltenden Tätigkeitsverboten) Tätigkeitsverbote im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind (s. hierzu auch BGH, U. v. 17.03.2022 – III ZR 79/21 – juris Rn. 18; Eckart/Kruse, BeckOK IfSG, Stand: 01.04.2025, § 56 Rn. 24 f.; Kümper, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 16.). Behördliche Tätigkeitsverbote zeichnen sich durch den Personenbezug ihrer Regelungswirkung aus und unterscheiden sich systematisch insofern von betriebsbezogenen Betriebsschließungsanordnungen. Rechtsgrundlage für den Erlass Letzterer ist im Übrigen auch nicht § 31 IfSG, sondern die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthaltene Generalklausel für den Erlass von Schutzmaßnahmen. Hinzukommt bei alledem, dass es sich bei der Verdienstausfallentschädigung im Sinne von § 56 Abs. 1 IfSG nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Entschädigungsanspruch handelt. Dies bedeutet, dass § 56 Abs. 1 IfSG gerade nicht bezweckt, von staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen Betroffene bezogen auf sämtliche unmittelbar oder mittelbar durch die staatliche Maßnahme erlittene Schäden schadlos zu halten. Anspruchsziel ist es stattdessen, lediglich eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu bieten (s. BayVGH, U. v. 09.01.2025 – 20 B 23.1456 – juris Rn. 28 f. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 3/1888, S. 27). Auch insofern gebietet es der Schutzzweck von § 56 Abs. 1 IfSG nicht, den Anwendungsbereich der Norm zum Zwecke einer Schadensregulierung im vorliegenden Fall auch auf nicht unmittelbar vom Wortlaut erfasste Betriebsschließungen zu erstrecken.
bb) Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht Teil des in § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannten Personenkreises, weshalb er nicht anspruchsberechtigt ist.
(1) Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG gilt der in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthaltene Anspruch auf eine Entschädigung in Geld für Personen entsprechend, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
Kranke zählten ausweislich des Wortlauts von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG – anders als ab dem … März 2021 – in der hier maßgeblichen Fassung während des vorliegenden Absonderungszeitraums im März bzw. April 2020 (noch) nicht zu den Anspruchsberechtigten (so auch VG München, Urt. v. 10.07.2023 – M 26a K 22.3949 – juris Rn. 40; VG Würzburg, U. v. 17.01.2022 – W 8 K 21.1139 – juris Rn. 17; VG Berlin, U. v. 11.07.2024 – 14 L 448/21 – juris Rn. 28 ff.; VG Ansbach, U. v. 13.12.2022 – AN 18 K 21.00259 – juris Rn. 31).
Zu welcher Personenkategorie im Sinne des Infektionsschutzrechts eine abgesonderte Person zählt, ist hierbei grundsätzlich nach den tatsächlichen Umständen im Zeitpunkt ihrer Absonderung zu bestimmen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Absonderungsanordnung. Während des einheitlichen und zusammenhängenden Absonderungszeitraumes kommt somit ein Wechsel des Betroffenen zwischen diesen Kategorien im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG unbeachtlich ist, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Quarantäne soweit verbessert hat, dass er nach eigenen Angaben ab dem … März 2020 unter keinen Krankheitssymptomen mehr gelitten habe und er deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Kranker im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG, sondern als Ausscheider im Sinne von § 2 Nr. 6 IfSG zu qualifizieren gewesen wäre.
Hierfür spricht die Systematik von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG, der den Entschädigungsanspruch ausweislich seines Wortlauts an die behördliche Absonderung als Akt staatlichen Handelns knüpft. Für eine nachträgliche Qualifizierung als Ausscheider fehlt es an einem solchen staatlichen Handeln während der Quarantäne. Ferner spricht hierfür auch, dass ein in Einklang mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) stehender Normvollzug von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG, der sich pandemiebedingt zu einem Instrument der Massenverwaltung etablierte, nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verwaltung diesbezüglich auf einen behördlich festgestellten Sachverhalt beziehen kann, ohne darauf angewiesen zu sein, nachträglich eigene Ermittlungen hinsichtlich eines oftmals nicht mehr vernünftig aufzuklärenden Sachverhalts anstellen zu müssen. Dies kann ebenso aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abgeleitet werden. So hat es der zuständige Senat abgelehnt, Sachlagenänderungen während der Absonderung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eines Selbständigen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 09.01.2025 – 20 B 23.1456 – BeckRS 2025, 801 – Rn. 36). § 56 Abs. 1 IfSG sei dahingehend auszulegen, dass Änderungen der tatsächlichen Umstände angesichts der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten und aus Praktikabilitätsgründen nicht berücksichtigt werden müssten. Ausschließlich maßgeblich sei, dass der Adressat bei Bekanntgabe der Absonderungsanordnung zum Personenkreis des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG zähle. Diese Erwägungen lassen sich zur Überzeugung der Kammer auf den vorliegenden Fall übertragen. Es ergäben sich dieselben Beweisschwierigkeiten, wenn man berücksichtigen würde, dass zunächst vorhandene Symptome des Betroffenen, die die Qualifizierung als Kranker im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG zunächst rechtfertigten, noch während der Absonderung vollständig ausgeheilt seien, sodass der Betroffene jedenfalls ab diesem Zeitpunkt als Ausscheider gewissermaßen in die Anspruchsberechtigung „hineingewachsen“ sei. Darüber hinaus käme ein Anspruch auf Entschädigung als Ausscheider nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG nach dem Wortlaut der Vorschrift ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Ausscheider andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen kann. Insoweit nimmt die Vorschrift Bezug auf § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Eine Absonderung als Ausscheider, der andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen kann, wurde gegenüber dem Kläger jedoch ersichtlich nicht ausgesprochen.
Diese Auslegung führt nicht zu einem unbilligen Vollzug von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Der Umstand, dass während der Quarantäne Genesene für den gesamten Absonderungszeitraum als Kranke i.S.v. § 2 Nr. 4 IfSG behandelt werden und deshalb nicht anspruchsberechtigt sind, ist letztlich ausschließlich dem Ausschluss Kranker vom Tatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung geschuldet. Hierbei handelt es sich im Ergebnis um eine sich aus der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung ergebende hinzunehmende Konsequenz. Gegen die Unbilligkeit einer solchen Auslegung spricht schließlich insbesondere, dass Kranke i.S.v. § 2 Nr. 4 IfSG mittlerweile ebenfalls anspruchsberechtigt sind und vor diesem Hintergrund für den gesamten Absonderungszeitraum einen Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG allein unter Bezugnahme auf ihren Gesundheitszustand bei Bekanntgabe der Absonderungsanordnung geltend machen können.
(2) Der Kläger wurde im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Absonderungsanordnung weder als Ausscheider noch als Ansteckungsverdächtiger, sondern als Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG abgesondert. Kranker ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 IfSG). Übertragbare Krankheit ist eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit (§ 2 Nr. 3 IfSG). Bei Covid-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit. Erkrankt ist eine Person, wenn sie die Symptome einer bestimmten übertragbaren Krankheit aufweist (s. zum Ganzen BayVGH, B. v. 23.10.2023 – 20 ZB 23.1536 – Rn. 6; VG München, U. v. 10.07.2023 – M 26a K 22.3949 – juris; VG München, U. v. 31.03.2023 – M 26a K 22.5174 – juris Rn. 27; VG Karlsruhe, U. v. 16.11.2022 – 2 K 3290/21 – juris Rn. 34; VG Berlin, U. v. 11.07.2024 – 14 L 448/21 Rn. 23; VG Ansbach, U. v. 13.12.2022 – AN 18 K 21.00259 – juris Rn. 27; Sangs/Eibenstein, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 2 Rn. 27; Gabriel in BeckOK IfSG, Stand: 10.01.2023, § 2 Rn. 15).
Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Absonderungsanordnung vor. Aus der Bestätigung der Betriebsschließungsanordnung vom 26. März 2020 und den eigenen Angaben des Klägers ergibt sich, dass er sich mit SARS-CoV-2 infiziert hatte und an Covid-19 erkrankt war.
c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG.
Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG erhalten Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach § 56 Abs. 1 IfSG ruht, neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
Aus dem Wortlaut von § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG („neben der Entschädigung“) sowie aus dessen systematischer Stellung ergibt sich, dass Tatbestandsvoraussetzung jedenfalls die Entschädigungsberechtigung des Anspruchstellers nach § 56 Abs. 1 IfSG ist (so auch OLG Stuttgart, U. v. 09.02.2022 – 4 U 28/21 – juris Rn. 199; OLG Brandenburg, U. v. 01.06.2021 – 2 U 13/21 – BeckRS 2021, 14869 Rn. 48 f.; Eckart/Kruse, in BeckOK, IfSG, Stand: 01.01.2025, § 56 Rn. 67; Kümper, in Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 40; Sangs, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 56 Rn. 118). Da der Kläger nicht nach § 56 Abs. 1 IfSG entschädigungsberechtigt ist (s.o.), scheidet somit zugleich auch das Bestehen eines Anspruchs auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG aus.
Darauf, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von § 56 Abs. 4 IfSG vorliegend erfüllt wären, kommt es somit nicht entscheidungserheblich an. Offenbleiben kann deshalb, ob der Betrieb „während einer Maßnahme nach Absatz 1 ruhte“. Hiergegen könnte eingewandt werden, dass für das Ruhen des Betriebes des Klägers neben dessen Absonderung auch die (nicht unter § 56 Abs. 1 IfSG fallende) Betriebsschließungsanordnung ursächlich wurde, da eine Fortführung des Betriebs durch die Mitarbeiter des Klägers nur durch die Betriebsschließungsanordnung ausgeschlossen war. Offenbleiben kann ferner, ob der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast eine Existenzbedrohung darlegen hätte müssen (VG Freiburg (Breisgau), U. v. 17.05.2022 – 10 K 368/21 – juris Rn. 32; VG Bayreuth, U. v. 18.10.2021 – B 7 K 21.292 – juris Rn. 23; LG Heilbronn, U. v. 29.04.2020 – I 4 O 82/20 – juris Orientierungssatz 1) und ob seine Betriebsausgaben trotz der in der betriebswirtschaftlichen Auswertung für März 2020 aufgeführten Betriebsausgaben ungedeckt im Sinne der Norm waren.
d) Da ein Anspruch des Klägers angesichts der vorstehenden Ausführungen bereits dem Grunde nach nicht besteht, kam es ferner auch auf die von der Klagepartei aufgeworfenen Einwände betreffend die Berechnung der Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht entscheidungserheblich an. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass zutreffende Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Verdienstausfallentschädigung grundsätzlich der im Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr vor der Absonderung ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ist (BayVGH, U. v. 09.01.2025 – 20 B 23.1456 – BeckRS 2025, 801 – Rn. 43 ff.) und ein Abstellen auf die betriebswirtschaftliche Auswertung vorliegend deshalb nicht in Betracht kommen dürfte.
3. Da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, war die Klage abzuweisen. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).