Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Längerer Auslandsaufenthalt, Abschaltung der analogen Fernsehsignale, Änderung der Empfangstechnik (digital), Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (bestandskräftige Ablehnung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung für den Zeitraum Jan. 2016 bis Nov. 2020 und beantragt deren Aufhebung. Streitpunkt sind Fragen zur Beitragspflicht und möglichen Befreiungsgründen (längerer Auslandsaufenthalt, Umstellung auf digitalen Empfang, Abschaltung analoger Signale). Das Gericht weist die Klage ab und folgt den bereits im Gerichtsbescheid dargelegten Gründen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Zustellung eines Gerichtsbescheids rechtzeitig beantragtes mündliches Verhandlungsersuchen bewirkt, dass der Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen gilt; eine anderweitige Aufhebung des Gerichtsbescheids ist nicht erforderlich.
Eine Klage gegen einen Beitragsfestsetzungsbescheid ist abzuweisen, wenn die vorgetragenen Einwendungen keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Argumente darlegen, die die gesetzliche Beitragspflicht für die Wohnung entfallen lassen.
Die zum Teil wortgleiche Übernahme von Entscheidungsgründen aus einem Eilverfahren in das Hauptsacheverfahren begründet nicht ohne Weiteres den Schluss auf unzureichende Prüfung; bei geklärtem Sachverhalt kann im Eilverfahren bereits eine umfassende Prüfung erfolgt sein.
Bei Abweisung der Klage hat der Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar sein (vgl. § 154 Abs. 1, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 vorgenommene Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Januar 2016 bis November 2020 für eine Wohnung.
Am ... März 2021 erhob der Kläger nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt sinngemäß,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Anhörung der Parteien wies das Gericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2022 ab, der dem Kläger am 17. August 2022 zugestellt wurde. Mit beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 15. September 2022 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die mündliche Verhandlung fand am 17. Februar 2023 statt.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab und verweist insoweit auf die Darstellung im Gerichtsbescheid vom 10. August 2022 (§ 84 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Ergänzend wird außerdem auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2023 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Der Kläger hat rechtzeitig nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragt. Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). Einer Aufhebung bedarf es nicht.
Die Klage hat allerdings keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides vom 10. August 2022 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Ergänzend weist das Gericht in Bezug auf den entsprechenden Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass aus der Tatsache, dass die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid teilweise wortgleich zum Beschluss im Eilverfahren (Aktenzeichen M 26b S 21.1696) verfasst wurden, nicht geschlossen werden kann, dass im Hauptsacheverfahren vom Gericht nicht mit der gebotenen Prüfungsdichte gearbeitet wurde. Im Eilverfahren gibt es keine rechtlich zwingende Begrenzung des Prüfungsmaßstabs auf ein bloßes summarisches Verfahren. Nur weil eine reduzierte Prüfungsdichte im Eilverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich sein kann, heißt dies im Umkehrschluss nicht, dass eine intensivere gerichtliche Kontrolle im Eilverfahren zwingend zu unterbleiben hätte (Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 101). Vielmehr hatte das Gericht im vorliegenden Fall aufgrund des geklärten Sachverhalts und aufgrund der Tatsache, dass die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen schon höchstrichterlich entschieden sind, bereits im Eilverfahren eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen können.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.