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VG·M 26a K 24.76·10.11.2025

Rückforderung von Honoraren und Sachkostenvergütung nach der TestV, Verletzung der Dokumentationspflichten, Bestätigung der getesteten Person, Nichtanbindung an Corona-Warn-App

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Leistungsverwaltung im Gesundheitswesen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber einer Teststelle wandte sich gegen die Rücknahme von Zahlungsbescheiden, die Festsetzung der Vergütung auf 0 € und die Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge nach der TestV. Streitpunkt war vor allem die Nichterfüllung von Dokumentationspflichten, insbesondere der Bestätigung der getesteten Person, sowie (bis 30.03.2022) die Pflicht zur Anbindung an die Corona-Warn-App. Das VG hielt die Rücknahme, Nullfestsetzung und Rückforderung nach § 7a Abs. 5 TestV für gebunden und rechtmäßig. Die Klage auf Auszahlung nicht ausgezahlter März-Vergütung sowie auf weitere Zahlungen für April bis Juni 2022 blieb mangels Anspruchsgrundlage erfolglos.

Ausgang: Klage gegen Rücknahme der Zahlungsbescheide, Nullfestsetzung und Rückforderung nach TestV vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rückforderung nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV setzt voraus, dass im Prüfverfahren festgestellt wird, dass Vergütung zu Unrecht gewährt wurde; dies ist insbesondere der Fall, wenn Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt sind (§ 7a Abs. 5 Satz 3 TestV).

2

Die Nichtvorlage angeforderter Auftrags- und Leistungsdokumentation im Prüfverfahren ist nach der Systematik der TestV als Nichterfüllung der Dokumentationspflichten zu behandeln; der Leistungserbringer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (§ 7a Abs. 5 Satz 4 TestV).

3

Fehlt die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests (§ 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV), kann die Vergütung auch dann auf 0 € festgesetzt bzw. zurückgefordert werden, wenn die Testdurchführung als solche behauptet wird.

4

Dokumentationspflichten nach der TestV müssen bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung erfüllt und anschließend unverändert aufbewahrt werden; eine nachträgliche Erstellung oder „Nachbesserung“ der Dokumentation kann den Verstoß nicht heilen.

5

Sachkostenvergütung nach der TestV ist systematisch an die abgerechneten Testleistungen gekoppelt und kann nicht losgelöst von der ordnungsgemäßen Leistungserbringung und deren Dokumentation beansprucht werden.

Relevante Normen
§ TestV § 7a Abs. 5 S. 2§ TestV § 7 Abs. 5 S. 2 Nr. 8§ TestV § 7 Abs. 9 S. 2§ 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV§ 6 Abs. 2 Satz 1 TestV§ 4a TestV

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Abrechnung von Leistungen und Sachkosten nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV).

2

Mit Bescheid vom 27. Januar 2022 beauftragte das Landratsamt Unterallgäu den Kläger, wohnhaft in … …, ab dem 27. Januar 2022 in der Teststelle … Corona Test Center, K … Str. 13, … … (Teststelle) als weiteren Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 TestV zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV.

3

Der Kläger betrieb die Teststelle von Januar 2022 bis Juni 2022.

4

Mit Zahlungsbescheid vom 16. März 2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Abrechnungsbetrag in Höhe von 45.871,28 EUR für Leistungen und Point-Of-Care-Sachkosten (POC-Sachkosten) in den Monaten Januar und Februar 2022. Dieser Betrag wurde an den Kläger ausgezahlt.

5

Mit Zahlungsbescheid vom 20. April 2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Abrechnungsbetrag in Höhe von 71.331,56 EUR für Leistungen und POC-Sachkosten im Monat März 2022. Dieser Zahlungsbetrag konnte aufgrund einer Sperrung des Kontos des Klägers nicht zur Auszahlung gebracht werden.

6

Mit Schreiben vom 2. November 2022 leitete die Beklagte eine vertiefte Prüfung nach § 7a Abs. 2 TestV für die Abrechnungszeiträume April, Mai und Juni 2022 ein und forderte den Kläger auf, seine Beauftragung, seine abgerechneten Sachkosten für den gesamten Abrechnungszeitraum sowie die Auftrags- und Leistungsdokumentation gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TestV für die Tage 1. April 2022, 11. April 2022, 23. April 2022, 4. Mai 2022, 14. Mai 2022, 29. Mai 2022, 9. Juni 2022, 13. Juni 2022 und 28. Juni 2022 binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens vorzulegen. Der Kläger wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es gemäß 2.4 der KBV-Vorgaben zu Prüfungen keinen Ermessensspielraum hinsichtlich etwaiger Fristverlängerungen gebe und dass die Beklagte im Falle einer Fristversäumnis sich daher gezwungen sehe, die Auszahlungen der abgerechneten Leistungen vorläufig zu stoppen.

7

Laut einer Telefonnotiz der Beklagten (Blatt 18 f. der Behördenakte) rief der Kläger am 8. November 2022 bei der Beklagten an und teilte mit, dass er derzeit in der Türkei und ab 17. November 2022 wieder in Deutschland sei und beantragte eine Fristverlängerung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass eine Fristverlängerung nicht gewährt werde und die Unterlagen am 21. November 2022 bei der Beklagten sein müssten.

8

Am 21. November 2022 teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger die Dokumentation nicht fristgerecht einreichen könne. Es sei dem Kläger tatsächlich unmöglich, die Unterlagen einzureichen, weil er sich aufgrund eines Verkehrsunfalls seiner Tochter nach wie vor in der Türkei befinde.

9

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 verlängerte die Beklagte die gesetzte Frist auf den 19. Dezember 2022. Mit weiterem Schreiben vom 3. Januar 2023 setzte die Beklagte eine Frist zur Übersendung der angeforderten Dokumentationen bis zum 20. Januar 2023. Dabei verwies die Beklagte darauf, dass bei Nichtzurverfügungstellung der Unterlagen bis zum genannten Termin eine Entscheidung nach Aktenlage ergehe.

10

Der Kläger reichte am 19. Januar 2023 und 27. Januar 2023 elektronisch verschiedene Unterlagen bei der Beklagten ein, nämlich

11

- Einzelaufstellungen der Tests vom 1. April 2022, 11. April 2022, 23. April 2022, 4. Mai 2022, 14. Mai 2022, 29. Mai 2022, 6. Juni 2022, 9. Juni 2022 und 28. Juni 2022, jeweils aufgeschlüsselt nach Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person, Art der Leistung, Testgrund, Uhrzeit, Ergebnis, Mitteilungsweg, Test-ID und laufender Tagesnummer des Tests (Blatt 31-43 Behördenakte)

12

- Monatliche Aufstellungen vom April, Mai und Juni 2022, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendertag, Test-ID, Name der Tester/in, Anzahl der Tests und Öffnungszeiten (Blatt 44-46 Behördenakte)

13

- Schulungsbestätigungen für die Durchführung von Antigen-Schnelltests für den Kläger und zwei Mitarbeiterinnen des Klägers

14

- Kopie der Beauftragung durch das Landratsamt Unterallgäu vom 27. Januar 2022

15

- Lieferantenrechnung über 3.750 Tests vom 11. Januar 2022

16

- Lieferantenrechnung über 6.025 Tests vom 10. Februar 2022

17

- Lieferschein über 7.250 Tests vom 20. April 2022

18

- Drei verschiedene ausgefüllte Formulare des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, mit denen positiv getestete Personen über die Verpflichtung zur häuslichen Isolation informiert werden

19

- Information über die Test-ID AT526/21 bzw. AT079/20

20

Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 (Blatt 63 ff. der Behördenakte) wies die Beklagte auf die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen hin und dass die Prüfung derzeit noch andauere und forderte folgende Unterlagen bzw. Informationen bis spätestens 10. März 2023 an:

21

- § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 TestV: Rechnung zu dem eingereichten Lieferschein vom 20. April 2022 sowie außerdem alle Sachkostenrechnungen der vom Kläger gegenüber der Beklagten abgerechneten Sachkosten

22

- § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV: Erläuterung der Abkürzung „Z.H.“ beim Mitteilungsweg

23

- § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 TestV: Nachweis der Meldung an das Gesundheitsamt bei einem positiven Testergebnis

24

- § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV: die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Sollte der Kläger ein elektronisches Bestätigungssystem verwenden, soll auch eine kurze Erläuterung der Funktionsweise des Systems, insbesondere zum Ablauf der Registrierung und der Ergebnisbekanntgabe, übersandt werden

25

- Stellungnahme zum Umstand, dass die in der Gesamtaufstellung angegebene Testanzahl teilweise nicht mit der Anzahl der eingereichten Leistungsdokumentationen übereinstimmt (Beispiel: 6. Juni 2022: Leistungsdokumentation 119 Tests; Gesamtaufstellung 121 Tests)

26

Mit Stellungnahme vom 6. März 2023 (Blatt 73 f. der Behördenakte) übermittelte der Kläger die Rechnung zum Lieferschein vom 20. April 2022 und führte Folgendes aus (sic!):

27

„Frage 2. Mitteilungsweg Mail/Z.H.? Antwort: Ich als Corona Teststation Betreiber Habe viele Menschen als E-Mail und Zur Hand (Z/H) schriftlich mitgeteilt. Da Unser Speicher immer voll war, unsere E-Mail-Adresse gab es immer Probleme mit der Sendung der E-Mails. Wir müssten immer unser Speicher auf 0 setzen, dass wir wieder Mails senden Konten.

28

Frage 3. Bei einer positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das Gesundheitsamt? Antwort: Da wir unser E-Mail-Speicher voll war wegen der Versendung von Testergebnisse wie ich oben geschrieben habe müssten immer auf 0 setzen. Wir haben wie üblich viele Anrufe bekommen haben, dass die E-Mails nicht ankamen. Gerne können Sie bei der zuständigen Behörde nachfragen. ( …

29

Frage 4. Schriftliche oder Elektronische Bestätigung der getesteten Person? Antwort: wir haben die schriftliche die Tests Bestätigung durchgeführt.

30

Frage 5.Gesamtaufstellung angegebene Testanzahl teileweise nicht mit der Anzahl der eingereichten Leistungsdokumentation übereinstimmt? (Beispiel: 06.06.2022) Antwort: Am 06.06.2022 stimmt überein Leistungsdokumentation 06.06.2022 /121 und Gesamtausstellung 06.06.2022 /121 stimmt überein. Nur Am 11.04.2022 gibt es ein schreib Fehler Leistung Dokumentation ist 135 und Gesamtaufstellungsliste steht 136.“

31

Mit E-Mail vom 23. März 2023 an die Beklagte (Blatt 76 der Behördenakte) teilte der Kläger unter anderem mit, dass sein gesamtes Geld bzw. die ganzen Ersparnisse weg seien, er Schulden habe und er nach acht Monaten ohne Strom jetzt obdachlos geworden sei, der Vermieter habe ihn rausgeschmissen. Mit weiterer E-Mail vom 28. April 2023 an die Beklagte (Blatt 83 der Behördenakte) schrieb der Kläger: „…Mein adresse hat aich geandert weil ich die miete bezahlen konte hat mich der vermieter raus geschmiesen“ (sic!) und teilte eine neue Adresse in … … mit.

32

Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 bestellte sich der nunmehrige Klägerbevollmächtigte, teilte unter anderem mit, dass sich der Kläger jetzt im Erdbebengebiet in der Türkei aufhalte und dass er alle geforderten Unterlagen übersandt habe, und bat um konkrete Benennung, ob bzw. welche Unterlagen noch fehlen würden.

33

Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 teilte die Beklagten dem Klägerbevollmächtigten mit, dass die vom Kläger eingereichten Unterlagen noch geprüft würden und bat unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 2023 um die Vorlage folgender fehlender Unterlagen:

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- § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 TestV (bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das Gesundheitsamt): Die Stellungnahme vom 6. März 2023 sei nicht nachvollziehbar. Es werde auf die Pflicht zur Dokumentation nach § 7a Abs. 2 Satz 2 TestV hingewiesen und um Übermittlung der noch fehlenden Daten gebeten.

35

- § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV (Bestätigung der getesteten Person über die Durchführung des Tests): Hierzu seien bisher keine Unterlagen eingereicht worden.

36

Aufgrund der fehlenden Unterlagen werde die Prüfung auf alle Abrechnungszeiträume ausgeweitet. Der Kläger wurde außerdem aufgefordert, die abgerechneten Sachkosten für die gesamten Abrechnungszeiträume sowie die Auftrags- und Leistungsdokumentationen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TestV für die Tage 10. Januar 2022, 20. Januar 2022, 30. Januar 2022, 7. Februar 2022, 17. Februar 2022 27. Februar 2022, 12. März 2022, 22. März 2022 und 31. März 2022 vorzulegen. Zudem solle der Kläger einen Nachweis über die Anbindung an die Corona-Warn-App vorlegen. Sollten die Unterlagen bis zum genannten Termin nicht zur Verfügung gestellt werden, ergehe eine Entscheidung nach Aktenlage.

37

Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 bat der Klägerbevollmächtigte unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2023 um Mitteilung, welche Unterlagen, Nachweisungen o. ä. derzeit noch fehlen würden. Die Beklagte wurde gebeten zu berücksichtigen, dass sich im Aufenthaltsgebiet des Klägers am 6. Februar 2023 ein Erdbeben ereignete. In welchem Umfang hierbei persönliche Habe des Klägers und schriftliche Unterlagen vernichtet wurden, habe der Bevollmächtigte trotz Fragen nicht wirklich in Erfahrung bringen können. Ebenso nicht, ob und welche Unterlagen der Kläger tatsächlich besitze. Daneben sei eine weitere Katastrophe eingetreten: in Abwesenheit des Klägers habe dessen Vermieter die Wohnung des Klägers komplett geräumt und das vollständige Mobiliar einschließlich etwaiger schriftlicher Unterlagen entsorgt, weshalb der Kläger auf derartiges nicht mehr zurückgreifen könne.

38

Mit Schreiben vom 1. August 2023 an den Bevollmächtigten des Klägers wiederholte die Beklagte die Anforderungen vom 13. Juni 2023 und setzte eine Frist bis zum 18. August 2023.

39

Mit Schreiben vom 8. August 2023 bat der Klägerbevollmächtigte um eine weitere Fristverlängerung bis zum 18. September 2023 und übersandte drei Erfassungen von Testergebnissen vom 1. April 2022, 1. Mai 2022 und 1. Juni 2022 (jeweils aufgeschlüsselt nach Getesteten insgesamt, davon positiv, davon negativ, davon unklar) unter dem Briefkopf des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie einen nicht näher identifizierbaren Screenshot (Kopf Beklagte), auf welchem für Juni 2.579 Tests eingetragen sind.

40

Mit weiterem Schreiben vom 11. August 2023 teilte der Klägerbevollmächtigte ergänzend mit, dass ihm der Kläger aus seinem Aufenthalt im Erdbebengebiet der Türkei mitgeteilt habe, dass die Liste von den getesteten Personen auf dem Laptop des Klägers sei. Der Kläger habe einen Dritten beauftragt, dass er zu den Menschen, die positiv getestet wurden, eine Bestätigung beschafft. Das werde sicher einige Zeit dauern. Die restlichen Unterlagen seien auf dem Laptop. Der Beauftragte des Klägers habe zugesagt, mit dem Gesundheitsamt wegen der Testungen direkt zu sprechen.

41

Mit E-Mail vom 18. August 2023 an die Beklagte (Blatt 122 der Behördenakte) führte der Kläger nochmals zum Mitteilungsweg Mail/Z.H. aus: „Wir haben die Test ergebnisse mit email versendet oder wenn die warten wolten zur Hand gegeben“ (sic). Zur schriftlichen oder elektronischen Bestätigung führte der Kläger aus: „Wir haben die Tests schriftlich durchgef…hrt und per email oder zur hand an die Kunden weitergeleitet. Die Kunden die den SARS-CoV-2 Test machen wollten haben ein bescheinigung ausgef…llt mit einem Ausweis zum Daten vergleich, dann wurde der Test ausgef…hrt und (nach 15 min) per Mail oder zur Hand gegeben.“

42

Am 18. August 2023 übermittelte der Kläger weitere Daten elektronisch an die Beklagte (vgl. Blatt 165 der Behördenakte). Soweit ersichtlich (Übertragungsweg an die Beklagte ist aus der Behördenakte nicht erkennbar) beinhalten diese ab Blatt 124 der Behördenakte für die Tage 30. Januar 2022, 31. Januar 2022, 7. Februar 2022, 17. Februar 2022, 27. Februar 2022, 12. März 2022, 22. März 2022, 31. März 2022, 1. April 2022, 11. April 2022, 23. April 2022, 4. Mai 2022, 14. Mai 2022, 29. Mai 2022, 6. Juni 2022, 9. Juni 2022 und 28. Juni 2022 Einzelaufstellungen der Tests, jeweils aufgeschlüsselt nach Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person, Art der Leistung, Testgrund, Uhrzeit, Ergebnis, Mitteilungsweg, Test-ID und laufender Tagesnummer des Tests, des Weiteren eine Kopie des Beauftragungsbescheides vom 27. Januar 2022, sowie eine E-Mail des Gesundheitsamtes im Landratsamt Unterallgäu vom 17. August 2023 (Blatt 146 der Behördenakte), in welchem das Gesundheitsamt für die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 jeweils die Anzahl der positiven Tests für die Teststelle wie folgt auflistet: Januar 2022: 1 Positiv, Februar 2022: 47 Positiv, März 2022: 57 Positiv, April 2022: 39 Positiv, Mai 2022: 6 Positiv und Juni 2022: 3 Positiv. Ab Blatt 148 der Behördenakte findet sich ein nicht datierter Screenshot einer E-Mail des Landratsamtes Unterallgäu, wonach der Kläger dem Gesundheitsamt mitgeteilt habe, dass seine Teststation nicht an die Corona-Warn-App angeschlossen bzw. nur eine Demo-Version eingerichtet sei und dass das Gesundheitsamt dies bestätige. Seine Teststation werde auf schnelltestportal.de nicht angezeigt. Des Weiteren befindet sich in der Behördenakte eine E-Mail vom 2. Mai 2022, wonach der Zugang zum Produktivsystem des Schnelltestportals freigeschaltet worden sei. Ab Blatt 150 der Behördenakte befinden sich zudem monatliche Aufstellungen bezüglich der Teststelle von Januar bis Juni 2022, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendertag, Test-ID, Name der Tester/in, Anzahl der Tests und Öffnungszeiten sowie weitere der Beklagten bereits vorliegende Unterlagen.

43

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2023, zugestellt am 6. Dezember 2023, nahm die Beklagte die Zahlungsbescheide vom 16. März 2022 und vom 20. April 2022 zurück, soweit sie die abgerechneten Leistungen und Sachkosten für die Abrechnungszeiträume Januar, Februar und März 2022 betreffen. Im Übrigen blieben die Zahlungsbescheide bestehen (Ziffer I des Bescheides). Das Honorar für die abgerechneten Leistungen sowie die Sachkosten wurde für die Monate Januar, Februar und März 2022 auf 0 EUR festgesetzt (Ziffer II des Bescheides). Zu erstatten sei die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag für in dem Zahlungsbescheid vom 16. März 2022 ausgewiesenes Honorar und Sachkosten (46.739,00 EUR) und dem Gesamtbetrag für gemäß Ziffer II des Bescheides anerkanntes Honorar und Sachkosten für Januar und Februar 2022 (0,00 EUR) abzüglich der Verwaltungskosten für das zurückzuerstattende Honorar (867,72 EUR). Der Rückerstattungsbetrag betrage 45.871,28 EUR (Ziffer III des Bescheides). Für die Abrechnungszeiträume April, Mai und Juni 2022 wurde das Honorar für die abgerechneten Leistungen sowie die Sachkosten auf 0 EUR festgesetzt (Ziffer IV des Bescheides). Zur Begründung wurde für den Abrechnungszeitraum Januar 2022 bis März 2022 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Zahlungsbescheide vom 16. März 2022 und 20. April 2022 seien rechtswidrig. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, der Beklagten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und die Dokumentationen zu übersenden, die für die Abrechnungsprüfung erforderlich sind, nicht nachgekommen. Es liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 TestV vor, weil die vom Kläger eingereichten Rechnungen vom 11. Januar 2022 und 10. Februar 2022 aufgrund fehlender Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID auf den Rechnungen nicht als tauglicher Nachweis gewertet werden könnten. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 TestV festgestellt worden. Einen Nachweis über die Weiterleitung der positiven Testergebnisse an das Gesundheitsamt sei der Kläger schuldig geblieben. Die Überlastung seines E-Mail-Kontos falle in den Verantwortungsbereich des Klägers. Es wäre dem Kläger zumutbar gewesen, die Positivmeldungen gegebenenfalls auf einem anderen Medium zu sichern, beispielsweise durch Ausdruck der Dateien. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV vor. Diese Regelung sehe vor, dass die getestete Person die Durchführung des Tests bestätigt. Unerheblich sei, ob die testdurchführende Person die Durchführung bestätige. Die Unterschriften seien auch einem konkreten Testtag und einer Testzeit zuzuordnen. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Der Kläger habe weder die elektronischen noch die schriftlichen Bestätigungen der getesteten Personen über die Testdurchführungen eingereicht. Die Ausführungen des Klägers hinsichtlich des Mitteilungsweges (per E-Mail oder schriftlich vor Ort) berührten diese Einschätzung nicht, weil es sich hierbei um die Nachweispflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 TestV handele, welche kumulativ erfüllt sein müsse. Ferner liege auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV vor. Der Kläger habe keinen Nachweis über die rechtzeitige Anbindung an die Corona-Warn-App vorgelegt. Der Kläger habe nämlich Leistungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 abgerechnet, den Zugang zum Produktionssystem des Schnelltestportals jedoch erst ab dem 2. Mai 2022 nachweisen können, was zu spät gewesen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht eruieren können, ob die Corona-Warn-App tatsächlich in der Teststation des Klägers zum Einsatz gekommen sei, worauf es wegen der verspäteten Anbindung jedoch nicht mehr ankomme. Für die Berechnung der Rückforderungssumme sei unter anderem maßgeblich gewesen, dass eine Rückforderung für den Abrechnungsmonat März 2022 ausscheide. Mangels erfolgreicher Auszahlung des im Zahlungsbescheid vom 20. April 2022 ausgewiesenen Abrechnungsbetrags in Höhe von 71.331,56 EUR bestehe keine Verpflichtung des Klägers zur Rückerstattung. Durch die Rücknahme des Zahlungsbescheides vom 20. April 2022 bestehe aber auch kein Anspruch des Klägers auf Auszahlung des ausgewiesenen Abrechnungsbetrages in Höhe von 71.331,56 EUR. Hinsichtlich des Abrechnungszeitraums April 2022 bis Juni 2022 führt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Es liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 TestV vor, weil auch die eingereichte Rechnung vom 20. April 2022 keine Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer ausweise. Es liege auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV vor, weil für den Abrechnungszeitraum ebenfalls keine Dokumentationen über die schriftlichen oder elektronischen Bestätigungen eingereicht worden seien. Zudem bestünden Unstimmigkeiten hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit, die auch nach Rückmeldung des Klägers nicht aufgelöst werden konnten. In der Gesamtaufstellung vom 6. Juni 2022 fänden sich 121 Testungen. Der Kläger habe jedoch nur für 119 Testungen Dokumentationen eingereicht. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 45.871,28 EUR ergebe sich aus dem im Zahlungsbescheid vom 16. März 2022 ausgewiesenen Honorar und Sachkosten für Januar und Februar 2022 in Höhe von 46.739,00 EUR abzüglich der Verwaltungskosten in Höhe von 3,5 Prozent (867,72 EUR).

44

Am 5. Januar 2024 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München und beantragte zunächst, den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger entsprechend den Zahlungsbescheiden vom 20. April 2022 und 16. März 2022 Leistungen in Höhe von 71.331,56 EUR zu bezahlen.

45

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger türkischer Staatsangehöriger sei. Er sei nach dem Abrechnungszeitraum Januar, Februar und März 2022 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern vorübergehend in die Türkei gegangen. Der Kläger habe für die Zeit unmittelbar nach dem 6. Februar 2023 einen Rückflug nach Deutschland gebucht. Dieser Rückflug sei von der Fluggesellschaft aufgrund des Erdbebens im Wohngebiet des Klägers in der Türkei am 6. Februar 2023 storniert worden. Durch das Erdbeben sei zusammen mit seiner mitgenommenen persönlichen Habe und schriftlichen Unterlagen das gesamte bewegliche Gut des Klägers vernichtet worden. Hinzu komme, dass der Vermieter des Klägers die seit vielen Jahren bewohnte Wohnung des Klägers durch eigenmächtige Ausräumung der kompletten 4-Zimmerwohnung während der vorübergehenden Abwesenheit des Klägers und seiner Familie „kalt geräumt“ habe. Aufgrund der Räumung könne der Kläger auf weitere Unterlagen keinen Rückgriff mehr nehmen. Der Kläger wohne derzeit mit seiner fünfköpfigen Familie in einem Container im Erdbebengebiet in der Türkei. Der Kläger sei derzeit ohne Einkommen und ohne Mittel. Er versuche derzeit in der Türkei eine Entschädigung zu erhalten. Eine solche sei ihm bisher nach Mitteilung nicht bewilligt worden. Der Kläger versuche derzeit gegen den Vermieter in einem Verfahren beim Amtsgericht … seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen (Az. 11 C 208/23). Dieses Klageverfahren werde wegen einer Nichtbesetzung der Richterstelle jedoch derzeit nicht bearbeitet.

46

Mit weiterem Schriftsatz vom 8. Januar 2024 erweiterte der Kläger die Klage vom 5. Januar 2024 und beantragt nunmehr,

47

den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger entsprechend den Zahlungsbescheiden vom 20. April 2022 und 16. März 2022 Leistungen in Höhe von 71.331,56 EUR zu bezahlen und klageerweiternd die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger die gesetzlichen Vergütungen für die Testungen in vorbezeichnetem Zeitraum durch den Kläger zu bezahlen für den Monat April 2022 mit 4.360 Tests a 12,50 EUR, für den Monat Mai 2022 mit 1.731 Tests a 12,50 EUR, für den Monat Juni 2022 mit 2.579 Tests a 12,50 EUR abzüglich etwa dem Kläger unbekannter Verwaltungskosten.

48

Zur Begründung der Klageerweiterung wird das bisherige Vorbringen vertieft und ergänzend ausgeführt, dass gemäß der noch beim Kläger vorhandenen Unterlagen der Kläger die Testungen wie im Klageantrag aufgeführt durchgeführt habe, nämlich für April 2022 4.816 Testungen (laut Schreiben Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 1. Mai 2022, Anlage A 3, Bl. 35 der Gerichtsakte), für Mai 2022 4.360 Testungen (Schreiben bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 1. Juni 2022, Anlage A 4, Bl. 36 der Gerichtsakte) und für Juni 2022 2.579 Testungen (gemäß Schriftstück der Beklagten, Anlage A 5, Bl. 37 der Gerichtsakte). Weitere Unterlagen könnten aufgrund des Erdbebens seitens des Klägers derzeit nicht vorgelegt werden. Die Beklagte habe zu Unrecht die gesetzliche Vergütung für vom Kläger erbrachte Testungen einbehalten. Der Kläger habe an die Beklagte bereits Listen mit Namen, Testdaten und Anschriften zahlreicher Testpersonen übersandt. Soweit die Beklagte der Meinung sei, dass wegen einer Differenz von 119 zu 121 Testungen in den Monaten April, Mai und Juni überhaupt Leistungen und Sachkosten nicht zu vergüten sein sollen, würde dies verwundern. Insoweit sollte die Beklagte verpflichtet sein, weniger als beantragt auszusprechen. Die Zahlungsverweigerung der Beklagten begegne erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, nachdem das Landesamt die Testungen, wie vom Kläger angegeben, bestätigt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass in den ersten drei Monaten seitens der Beklagten Zahlungen verfügt und geleistet wurden. Der Kläger habe der Beklagten auch mitgeteilt, dass aufgrund der Vielzahl von E-Mail-Kontakten der E-Mail Account „voll“ gewesen sei. Und nunmehr würden für den gleichen Zeitraum Bedenken erhoben.

49

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 übermittelte der Klägerbevollmächtigte ein Schreiben des Landratsamts Unterallgäu – Gesundheitsamt – vom 9. Januar 2024. Dem Schreiben war eine Tabelle über die im LGL Meldeportal erfassten Testungen der Teststelle des Klägers zum Stand 18. Oktober 2022 beigefügt (Blatt 62 der Gerichtsakte).

50

Mit Schriftsatz vom 6. März 2024 beantragt die Beklagte,

51

die Klage abzuweisen.

52

Zur Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast trage. Vorliegend seien die Dokumentationspflichten unstreitig nicht erfüllt worden. Die Gründe, warum diese nicht erfüllt wurden, lägen im Machtbereich des Klägers und seien für die Beklagte rechtlich unerheblich, da es gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV Aufgabe des Klägers sei, die nach Abs. 4 i. V. m. Abs. 6 Nr. 1 zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Dass bei fehlerhafter Dokumentation die Leistungen insgesamt zurückzufordern sind, sei aufgrund der streng formalen Betrachtungsweise des Sozialrechts zulässig. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV stelle klar, dass diese Grundsätze auch für die Abrechnung von Tests nach der TestV Anwendung fänden.

53

Mit Schriftsatz vom 8. März 2024 teilte der Klägerbevollmächtigte die Anschrift des Klägers in der Türkei mit und bat nochmals darum, dass ihm die Verwaltungsakte der Beklagten zur Verfügung gestellt werde und wiederholt diese Bitte mit Schriftsatz vom 11. März 2024.

54

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. März 2024 wurde der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2024 per EGVP gewährt wurde.

55

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024 lässt der Kläger schließlich im Wesentlichen ausführen, dass es nicht zutreffend sei, dass der Kläger seine Dokumentationspflichten nach § 7a Abs. 5 TestV nicht erfüllt hätte. Der Kläger und seine Mitarbeiter hätten aufgrund der schriftlichen Erklärung der zu testenden Personen jeweils von den Testpersonen unterschriebene Erklärungen mit Name, Anschrift, Geburtsdatum usw. vorgelegt, aufgrund welcher die Testungen dann ausgeführt wurden, und deshalb habe der Kläger auch bei den an die Beklagte übersandten Listen diese Einzelheiten aufnehmen können. Hieraus ergebe sich unschwer, dass die Testpersonen nicht nur die Testungen gewünscht haben, sondern, in Verbindung mit den umfangreichen Namens- und Testpersonenlisten, wie vorgelegt, dass die Testungen tatsächlich erfolgt seien und das Ergebnis derselben den jeweiligen Testpersonen auch ausgehändigt worden sei. Für den Kläger sei in der Vergangenheit angegeben worden, dass dieser sich bemühe, die Testpersonen um schriftliche Bestätigung zu bitten. Dieses sei aufgrund des Erdbebens in der Türkei am 6. Februar 2023 sowie der bereits vorgetragenen illegalen Räumung der Wohnung des Klägers durch den Vermieter und damit der Vernichtung bzw. Entsorgung von weiteren Unterlagen bisher nicht möglich. Hinzu komme, dass der Kläger bisher ein Visum für Deutschland nicht erhalten habe. Der Klägerbevollmächtigte habe für den Kläger erneut einen Antrag gestellt. Aus dem Formularbriefantworten der deutschen Botschaft in Ankara bzw. des Generalkonsulats in Istanbul ergebe sich, dass die erbetene Zusage einer baldmöglichen Entscheidung nicht erfahrbar sei. Der Kläger bestreite, dass er seine Dokumentationspflichten bezüglich des vorherigen Bescheides vom 5. Dezember 2023 nicht erfüllt habe. Er habe seine Dokumentationspflichten erfüllt, wobei allerdings sowohl das Erdbeben vom 6. Februar 2023 als auch die illegale Räumung und Entsorgung aller dort befindlichen Unterlagen auch für die Coronatesttätigkeiten gegebenenfalls zu Unmöglichkeiten geführt habe, die vergleichbar höherer Gewalt, dem Kläger nicht angelastet werden könnten. Aus den mit Schriftsatz vom 8. Januar 2024 vorgelegten Unterlagen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ergebe sich, dass der Kläger im Ergebnis seiner Nachweisverpflichtung nachgekommen sei. Am Testtag 6. Juni 2022 habe es keine Differenzen gegeben, die Leistungsdokumentation und die Gesamtaufstellung würden mit 121 Tests übereinstimmen. Nur am 11. März 2022 habe es einen Schreibfehler gegeben, in der Leistungsdokumentation stünden 135 und in der Gesamtaufstellungsliste 136 Tests. Die Auffassung der Beklagten, wenn ein Antragsteller einen Schreibfehler begehe, sei nicht vertretbar. Soweit im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 7 der Ziffer I 1 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 TestV gerügt werde, weil zwei Rechnungen aufgrund fehlender Steuernummer oder Umsatz-ID nicht anerkannt würden, sei das unbegründet. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei ein Nachweis des Bezuges ausreichend, wofür auch eine privatschriftliche Erklärung ausreichend sei. Zudem habe die Beklagte in den beiden Zahlungsbescheiden vom 16. März 2022 und 20. April 2022 die ihr vorliegenden Rechnungen offensichtlich nach Überprüfung anerkannt und an den Kläger überwiesen. Der Kläger lässt weiter umfangreich ausführen, dass die zur Abrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 128 SGB V entwickelten Grundsätze nicht entsprechend auf die Abrechnung nach der Testverordnung angewendet werden könnten. Eine Überprüfung der von der Beklagten erhobenen Rüge bezüglich § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV sei nicht möglich gewesen. Eine Pflicht des Klägers betreffend die Corona-Warn-App finde sich in den dem Klägerbevollmächtigten vorliegenden Verordnungstext (TestV vom 21. September 2021, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 13) geändert worden ist) nicht. Die Beklagte möge den Text vorlegen, auf welchen sie sich beziehe. Im Übrigen habe der Kläger nach seiner Erinnerung unmittelbar nach Tätigkeitsaufnahme „Kontakt zur Beanstandung betreffend Warn-App aufgenommen“. Hierzu wurde ein Vertrag über eine Anbindung an das System der Corona-Warn-App zur Übertragung von Testergebnissen aus Antigentest mit Unterschrift des Klägers vom 19. Dezember 2021 beigefügt. Der Kläger könne sich auch nicht zu den „KBV Vorgaben“ äußern und dem Klägerbevollmächtigten sei diesbezüglich eine Überprüfung nicht möglich. In der Verwaltungsakte befinde sich ein diesbezüglicher Text nicht. Die Beklagte habe eine allgemein zugängliche Fundstelle in ihrer Klageerwiderung nicht genannt.

56

Mit weiterem Schriftsatz vom 31. Mai 2024 lässt der Kläger zum von der Beklagten behaupteten Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV ergänzend ausführen, dass er den jeweiligen Testpersonen den Vordruck gegeben habe, die Testpersonen hätten dann den Vordruck ausgefüllt, die mit der Testung befasste Person habe dann diese Ausfüllung mit dem Nachweis der Personalien verglichen, habe dann den Test durchgeführt und mit Stempel und Unterschrift bestätigt. Der Kläger erklärte weiter, dass er sich persönlich auch bei anderen Teststellen habe testen lassen. Er habe bei keiner einzigen Testperson irgendetwas unterschrieben. Zur damaligen Zeit der Tätigkeit des Klägers sei nach seinem Wissen von niemanden eine Unterschrift der jeweiligen Testpersonen verlangt worden, weder beim Testzentrum des Klägers noch bei anderen Testzentren, bei denen er sich selbst habe testen lassen. Dies werde vom Klägerbevollmächtigten bestätigt. Die von der Klägerin gerügte Verordnungsbestimmung sei von der Lebenswirklichkeit „überholt“. Zum Beweis dafür, dass entgegen dem Verordnungstext bei den Testungen in Deutschland eine Unterschrift der jeweils zu testenden Personen zu keiner Zeit verlangt wurde, beantrage er Beweis durch ein Sachverständigengutachten. Der Kläger legte Bescheinigungen für zwei Testpersonen vor, die nach Aussage des Klägers in dessen Einrichtung getestet wurden. Da diese Testpersonen ihre Personalien selbst angegeben und auf der Bescheinigung geschrieben hätten, sei auch konkludent ihr Einverständnis mit der Testungen als offensichtlich gegeben anzusehen.

57

Mit Beschluss vom 30. September 2025 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussicht der erhobenen Klage abgelehnt.

58

Die mündliche Verhandlung fand am 10. November 2025 statt.

59

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte der Beklagten verwiesen.

Gründe

60

Die Klage hat keinen Erfolg.

61

1. Mit der Klage werden vom Kläger drei Klagebegehren verfolgt. Der Kläger möchte zunächst die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 5. Dezember 2023 erreichen. Darüber hinaus begehrt er die Auszahlung des im Bescheid der Beklagten vom 20. April 2022 bereits bewilligten Abrechnungsbetrages für den Monat März 2022 in Höhe von 71.331,56 EUR. Mit der Klageerweiterung begehrt er zusätzlich den Erlass eines weiteren Zahlungsbescheides durch die Beklagte hinsichtlich der Monate April 2022 bis Juni 2022 basierend auf den von ihm angegebenen Testzahlen und Zahlungen pro Test.

62

2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klageerweiterung vom 8. Januar 2025 auf Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung von Tests für den Zeitraum April 2022 bis Juni 2022 als Verpflichtungsklage zulässig.

63

3. Die Klage ist jedoch unbegründet.

64

3.1. Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2023 hat keinen Erfolg. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

65

3.1.1. Rechtsgrundlage für die Ziffern I. bis IV. des streitgegenständlichen Bescheides vom 5. Dezember 2023 ist die im Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltende Vorschrift des § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV, die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 TestV vom 24. Juni 2021 erstmals am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist und in den hier maßgeblichen Abrechnungsmonaten unverändert galt. § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV regelt zwar die Rücknahme der ursprünglichen Zahlungsbescheide und das Festsetzen eines Honorars in Höhe von null Euro für einen bestimmten Zeitraum nicht ausdrücklich, setzt diese jedoch als Voraussetzung für die Rückforderung einer eventuell ausgezahlten Vergütung voraus. Dabei kommt es für die Sach- und Rechtslage der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückforderung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Teststellenbetreiber an. Andernfalls hätte die Behörde oder das Gericht es allein durch Steuerung der Bearbeitungszeit in der Hand, einen zunächst begründeten Antrag unbegründet werden zu lassen oder umgekehrt (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 2.12.2024 – Au 9 K 23.1537 – juris Rn. 31 f.). Auch die Dokumentation als solche muss nach der Systematik der TestV bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung erfolgen und sodann unverändert gespeichert oder aufbewahrt werden (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 TestV). Eine nachträgliche Änderung oder Erstellung der Dokumentation soll gerade verhindert werden (vgl. VG München, U.v. 4. August 2025 – M 26a K 24.337 – beckonline, Rn. 36).

66

3.1.2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt das Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2023 noch den Anforderungen an eine wirksame Anhörung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Ein etwaiger Anhörungsmangel hätte sich im Übrigen nicht auf die gebundene Entscheidung der Beklagten ausgewirkt, weil für das Gericht offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG). Nach den Umständen des Falles fehlt es an einer konkreten Möglichkeit, dass bei einem ausdrücklichen Hinweis auf die bei Nichtvorlage der Unterlagen erfolgende Rückforderung bzw. Festsetzung einer Vergütung von null Euro Tatsachen vorgetragen oder Unterlagen vorgelegt worden wären, die zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätten.

67

3.1.3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zurecht die Vergütung des Klägers für die streitgegenständlichen Monate Januar 2022 bis Juni 2022 auf null Euro festgesetzt und die entgegenstehenden Zahlungsbescheide vom 16. März 2022 und 20. April 2022 für die Monate Januar 2022 bis März 2022 zurückgenommen und die für Januar 2022 und Februar 2022 bereits ausgezahlten Vergütungen zurückgefordert.

68

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV liegen für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 vor.

69

aa) Nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV haben die Leistungserbringer die abgerechnete und ausbezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit diese im Rahmen einer Prüfung nach § 7a Abs. 1 und Abs. 2 TestV feststellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Dies wiederum ist nach § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV der Fall, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Eine nicht vollständige Erfüllung der Dokumentationspflichten in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der Leistungserbringer nach entsprechender Aufforderung die Auftrags- und Leistungsdokumentation nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt hat. Nach der Systematik der TestV ist bereits die Nichtvorlage der Unterlagen mit der Nichterfüllung der Dokumentationspflichten i.S.d. § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV gleichzusetzen. Dies ergibt sich zunächst aus § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV, wonach der Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast trägt. Es obliegt somit dem Leistungserbringer, durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen darzulegen und zu beweisen, dass er bereits bei Leistungserbringung seine Dokumentationspflichten vollständig erfüllt hat. Die Kassenärztliche Vereinigung muss hingegen nicht nachforschen, ob die Dokumentation existierte und lediglich nicht vorgelegt wurde, oder schlicht nicht erfolgte. Eine Pflicht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG trifft sie nicht (vgl. auch VG Wiesbaden, B.v. 21.05.2025 – 7 L 2016/24.WI – juris Rn. 143; VG Augsburg, U.v. 2.12.2024 – Au 9 K 24.1402 – juris Rn. 38). Würde demgegenüber die Vorlage der angeforderten Unterlagen losgelöst von der Frage der Erfüllung der Dokumentationspflichten stehen, könnten abgerechnete Leistungen schlicht nie zurückgefordert werden, wenn die Vorlage der Dokumente verweigert, und zugleich die vollständige Erfüllung der Pflichten versichert würde. Ein derartiges Verständnis wäre mit der TestV nicht vereinbar, die für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs nicht allein darauf abstellt, ob die Leistungserbringung als solche ordnungsgemäß erfolgt ist. Bereits die Nichteinhaltung der anspruchsbegründenden Dokumentationspflichten begründet – ohne Schuldvorwurf – den Rückzahlungsanspruch und das selbst dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststehen würde, dass die Leistungen erbracht wurden (vgl. VG Münster, U.v. 11.3.2024 – 5 K 1988/23 – juris Rn. 62; VG Augsburg, B.v. 2.12.2024 – Au 9 K 24.1402 – juris Rn. 42). Insbesondere rechtfertigt bereits das Fehlen der Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV die Versagung der Vergütung bzw. deren Rückerstattung (vgl. VG Münster, U.v. 11.3.2024 – 5 K 1987/23 – beckonline Rn 40 m.w.N., VG Wiesbaden, B.v. 21.5.2025 – 7 L 2016/24.WI – beckonline Rn. 130, 142; VG Frankfurt a. M. U. v. 30.9.2025 – 5 K 2277/23 – beckonline Rn. 40 m.w.N.).

70

bb) Der Kläger hat nach diesem Maßstab im gesamten streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 seine Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob – wie von der Beklagten vorgetragen – zusätzlich Verstöße gegen die Dokumentationspflichten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 7 TestV oder für einen Teil der Tage Verstöße gegen die rechnerische Richtigkeit vorliegen. Jedenfalls hat der Kläger in seiner Teststation im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV verstoßen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV zählen zur Auftrags- und Leistungsdokumentation insbesondere die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Solche Bestätigungen wurden durch den Kläger bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht vorgelegt, was nach dem beschriebenen Maßstab für die Annahme eines Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht bereits genügt. Unabhängig davon ergibt sich aus der verbalen Beschreibung der Testprozedur durch den Kläger, dass in der Teststation des Klägers eine Dokumentation im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Eine Bestätigung in Form einer Unterschrift wurde danach nämlich lediglich von der testenden Person geleistet, nicht jedoch von der getesteten Person. Die getesteten Personen haben nach dem Vortrag des Klägers auch nicht in anderer Weise (z.B. durch einen dokumentierten elektronischen Abruf eines Testergebnisses) bestätigt, dass der Test jeweils bei ihnen vorgenommen wurde. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die zu testenden Personen die Formulare mit ihren persönlichen Daten ausgefüllt hätten und damit ihre Bereitschaft zur Durchführung des Tests bekundet hätten, genügt dies den Anforderungen nicht, weil dies nach dem Vortrag des Klägers vor der Durchführung des Tests geschehen ist und für die Frage, ob der Test später tatsächlich durchgeführt wurde, keine sichere Schlussfolgerung erlaubt. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers diesbezüglich unter Anregung eines Sachverständigenbeweises behauptet, dass bei Testungen in Deutschland Unterschriften der getesteten Personen zu keiner Zeit verlangt wurden, was sich auch aus einer von ihm durchgeführten „Mini-Umfrage“ in seinem Bekanntenkreis ergeben habe, ergibt sich nichts Anderes. Selbst wenn diese vom Kläger vorgetragene Behauptung zutreffen sollte, würde sich am Vorliegen eines Dokumentationsverstoßes bereits deshalb nichts ändern, weil die Bestätigung im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV auch in anderer Weise als durch eine Unterschrift erteilt werden konnte. Anders als der Kläger meint, wäre deshalb der logische Schluss, dass keine einzige Teststation in Deutschland jemals die Dokumentationspflichten in § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV erfüllt habe, nicht zulässig. Lediglich ergänzend – ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt – weist das Gericht darauf hin, dass die vom Kläger mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024 übermittelten drei positiven Testbescheinigungen für zwei in der Einrichtung des Klägers getestete Personen ( … … und … …, Blatt 136-138 der Gerichtsakte) das klägerische Vorbringen nicht unterstützen. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass die Angaben zur getesteten Person – wie vorgetragen – von den getesteten Personen selbst geschrieben wurden, weil die drei Formulare offensichtlich mit einer sehr ähnlichen Handschrift ausgefüllt wurden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass ihm durch die Räumung seiner Wohnung in …, das Erdbeben in der Türkei am 6. Februar 2023 und auch durch die mangels Visum nicht mögliche Rückkehr nach Deutschland zur Nachbesserung der Dokumentation die Erfüllung seiner Dokumentationspflichten unmöglich geworden sei, folgt das Gericht dem nicht. Für das Gericht ist aufgrund des bisherigen Vortrags des Klägers bereits nicht ersichtlich, dass der Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV etwas mit diesen Ereignissen zu tun hat. Da der Kläger eine Dokumentation im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht erstellt hatte, kann diese auch nicht nachträglich den vom Kläger geschilderten Ereignissen zum Opfer gefallen sein. Zudem wäre auch die nachträgliche Neuerstellung der Dokumentation bei Rückkehr des Klägers nach Deutschland nicht geeignet, den Verstoß gegen die Dokumentationspflicht zu entkräften, weil die Dokumentationspflichten bereits bei der Leistungserbringung vollständig erfüllt werden müssen (siehe oben). Auf die weitere Frage, ob sich der Kläger aufgrund der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast überhaupt erfolgreich auf die von ihm vorgetragenen Vorkommnisse berufen könnte, kommt es streitentscheidend somit nicht mehr an.

71

cc) Zudem hat der Kläger im Zeitraum Januar 2022 bis einschließlich 30. März 2022 auch gegen die bis zum 30. März 2022 bestehende Pflicht aus § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV verstoßen. Nach § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV wird ab dem 1. August 2021 eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a TestV nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 IfSG auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Personen über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt. Diese Regelung wurde durch die zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 29. März 2022 mit Wirkung zum 31. März 2022 aufgehoben (BAnz AT 30.03.2022 V1). Aus den vom Kläger zu dieser Thematik vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass dem Kläger erst am 2. Mai 2022 Zugang zum Schnelltestportal eingeräumt worden ist. Dass die Teststation des Klägers vor dem 30. März 2022 an die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts angebunden war und dieser Zugang auch genutzt wurde, ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vertrag des Klägers mit der Firma T-Systems International GmbH aus dem Dezember 2021 (Blatt 119-130 der Gerichtsakte). Unabhängig davon, dass dieser Vertrag erst mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 14. Mai 2024 und damit nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vorgelegt wurde, lässt sich mit diesem Vertrag der Nachweis der tatsächlichen Anbindung an die Corona-Warn-App nicht führen, weil insoweit aus dem Vertragstext keine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Anbindung erkennbar wird und auch nicht, ob der Kläger tatsächlich eine solche Anbindung vorgenommen hat. Dies wird auch durch die vom Kläger zur Verfügung gestellte undatierte E-Mail des Gesundheitsamtes, dass seine Teststation nicht im Schnelltestportal gelistet sei (Blatt 148 der Behördenakte), bestätigt.

72

dd) Soweit vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2025 vorgebracht wurde, dass nachgewiesen worden sei, dass die Sachmittel angeschafft wurden, weshalb eine Rückforderung nicht gerechtfertigt sei, ist auszuführen, dass die Sachkosten nicht losgelöst von den erbrachten Leistungen stehen. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der TestV. Nach § 7 Abs. 1 TestV rechnen die nach § 6 Abs. 1 TestV berechtigten Leistungserbringer die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 – 11 TestV ab. Die Vorschriften der §§ 9, 10 TestV regeln dabei die Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik. Dabei wird für jedes Testverfahren eine pauschale Vergütung je Testung gewährt und so das abgerechnete Honorar mit der Testung als solcher verknüpft. § 11 TestV regelt – systematisch danach – spiegelbildlich dazu die Vergütung der für die Testung benötigten Tests, die in Abgrenzung zu etwa geschenkten Tests nur für selbst beschaffte Tests gewährt wird. Nach Auffassung des Gerichts wird dadurch deutlich, dass Sachkosten nur zusammen mit (Test-)Leistungen abgerechnet werden konnten (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 18.6.2025 – 6 A 10205 / 25.OVG – juris Rn. 9). Ein anderes Verständnis wäre auch schwerlich mit dem Sinn und Zweck der TestV vereinbar. Leistungserbringer hätten dann theoretisch allein für die Beschaffung von Tests Pauschalen in unbegrenzter Höhe abrechnen können, ohne auch nur eine einzige Person jemals getestet zu haben (so auch SG München, B.v. 22.03.2023 – S 38 KA 11/23 ER – juris Rn. 17, VG München, U.v. 7.7.2025 – M 26a K 23.4506 – bislang unveröffentlicht, Rn. 24).

73

b) Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 nach dem oben Ausgeführten erfüllt sind, hat die Beklagte die Vergütungen zu Recht auf null Euro festgesetzt, die zugrundeliegenden Zahlungsbescheide vom 16. März 2022 und 20. April 2022 zu Recht zurückgenommen und die für die Monate Januar 2022 und Februar 2022 gewährte Vergütung in Höhe von 45.871,28 EUR zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid zurückgefordert. Ein Ermessen der Beklagten sieht § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV nicht vor, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung.

74

Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass es auf die von der Klägerseite aufgeworfene Frage, ob die „streng formale Betrachtungsweise des Sozialrechts“ auf die hier streitgegenständliche Abrechnungsbeziehung übertragen werden könne, vorliegend nicht ankommt, da der Kläger für keinen einzigen im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum von ihm abgerechneten Test die Dokumentationspflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV erfüllt hat, so dass die Beklagte die gesamte zur Auszahlung gebrachte Vergütung in Höhe von 45.871,28 EUR zurückfordern musste.

75

3.2. Die Klage auf Auszahlung des im Zahlungsbescheid vom 20. April 2022 bewilligten Abrechnungsbetrages für den Monat März 2022 in Höhe von 71.331,56 EUR ist unbegründet. Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, weil der dem Anspruch zugrundeliegende Zahlungsbescheid vom 20. April 2022 mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 wirksam zurückgenommen wurde (siehe oben).

76

3.3. Auch die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, für die Monate April 2022 bis Juni 2022 Honorare und Sachkosten zu bewilligen, ist nicht erfolgreich. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2023 Honorare und Sachkosten für diesen Zeitraum in rechtmäßiger Weise auf null Euro festgesetzt (siehe oben). Für einen darüber hinausgehenden Anspruch des Klägers ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

77

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

78

5. Die Entscheidung über die die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).