Animal Health, Law (AHL), Widerruf der Genehmigung eines Aquakulturbetriebs, Nichterfüllung der zur Seuchenprävention erforderlichen Aufzeichnungspflichten, Gefährdung des öffentlichen Interesses an Seuchenprävention
KI-Zusammenfassung
Der Betreiber eines Aquakulturbetriebs griff den Widerruf seiner Genehmigung an, den die Behörde wegen unzureichender und unvollständiger Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit verfügte. Streitentscheidend war, ob nach der VO (EU) 2016/429 (AHL) i.V.m. VO (EU) 2020/691 ernsthafte Dokumentationsmängel vorlagen und dadurch das öffentliche Interesse an Seuchenprävention gefährdet war. Das VG hielt den Widerruf nach Art. 184 Abs. 2 AHL i.V.m. Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayVwVfG für rechtmäßig. Die vorgelegten Unterlagen gewährleisteten „tracing on/back“ nicht und der Kläger bot keine Gewähr für Abhilfe; mildere Mittel seien angesichts erfolgloser Aufforderungen und fehlender weiterer Aufzeichnungen nicht gleich geeignet.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Aquakulturgenehmigung erfolglos; Bescheid bleibt rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach der VO (EU) 2016/429 (AHL) zugelassener Aquakulturbetrieb muss Aufzeichnungen so führen, dass im Seuchenfall Herkunfts- und Bestimmungsorte von Tieren aus Aquakultur zuverlässig rückverfolgbar sind (tracing back/on).
Liegen ernsthafte Mängel bei der Einhaltung der Zulassungsanforderungen, insbesondere der Aufzeichnungspflichten nach Art. 186 AHL i.V.m. VO (EU) 2020/691, vor und kann der Unternehmer keine angemessene Gewähr für deren Behebung geben, ist ein Verfahren zum Entzug der Zulassung nach Art. 184 Abs. 2 AHL einzuleiten.
Ein Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BayVwVfG setzt eine Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter voraus; im Bereich der Tierseuchenprävention kann diese Gefährdung bereits bei dauerhafter Nichterfüllung präventiver Pflichten bestehen, ohne dass ein aktueller Seuchenausbruch vorliegt.
Unvollständige, unübersichtliche oder wesentliche Angaben (z.B. zu Herkunft/Bestimmung, Zulassungsnummern, Verendungen) nicht enthaltende Bestandsaufzeichnungen genügen den Mindestanforderungen der AHL nicht und begründen ein unannehmbares Risiko der Seuchenausbreitung.
Ein milderes Mittel als der Widerruf ist nicht gleich geeignet, wenn wiederholte Aufforderungen einschließlich Zwangsmitteln erfolglos geblieben sind und der Betreiber erklärt, über weitere erforderliche Aufzeichnungen nicht zu verfügen bzw. sich nicht zur Pflichterfüllung verpflichtet zu sehen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf der Genehmigung seines Aquakulturbetriebs … …, … …
Mit Bescheid vom 21. November 2011 wurde dem Kläger „in stets widerruflicher Weise“ die Genehmigung erteilt, gemäß § 4 Fischseuchenverordnung in seinem Aquakulturbetrieb Fische zu halten, zu verbringen oder abzugeben.
Um die Ursache für ein Fischsterben im sog. Unterweiher des Teichguts … zu klären, fand am 5. September 2019 auf Wunsch des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle in dessen Teichgut statt, wobei Fisch- und Wasserproben entnommen und anschließend mittels Polymerase-Kettenreaktions-Test ein positiver Befund für das Koi-Herpesvirus (KHV) erhoben wurde. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2019 wurde daraufhin die Infektion mit dem KHV bei empfänglichen Fischen in allen Weihern, Teichen und Becken des Teichgutes … im Landkreis … amtlich festgestellt. In Nr. 3 dieses Bescheids wurde zudem angeordnet, dass nicht seuchenkranke bzw. nicht seuchenverdächtige Fische nur mit Genehmigung des Beklagten in andere Teiche mit dem gleichen Seuchenstatus – auch betriebsübergreifend – umgesetzt, zu diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden dürfen. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 30. Januar 2020 wurde der Genehmigungsbescheid vom 21. November 2021 zudem dahingehend geändert, dass aufgrund der amtlichen Feststellung des KHV der Gesundheitsstatus des Teichguts von Kategorie III in Kategorie V geändert wurde. Gegen beide Bescheide gerichtete Klagen wurden mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2021 abgewiesen (M 26b K 19.5761).
Nachdem der Kläger in der Folge mehrfachen Aufforderungen zur Vorlage von Betriebsunterlagen zur Durchführung epidemiologischer Nachforschungen trotz mit Bescheiden vom 2. Dezember 2019, 8. Januar 2020 und 26. Februar 2020 stufenweise erfolgter Androhung und Fälligstellung von Zwangsgeldern nicht nachkam, widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2021 die Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs. Ein diesbezüglich eingeleitetes Klageverfahren wurde nach übereinstimmender Erledigterklärung der Beteiligten eingestellt (M 26a K 21.4792). Der Beklagte hatte den Bescheid vom 18. August 2021 zuvor nach Hinweis der Kammer auf die geltende VO (EU) 2016/429 (AHL) und auf Bedenken hinsichtlich der Anhörung und Ermessensausübung in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2023 aufgehoben.
Am 4. Mai 2023 übersandte der Beklagte zwei Formblätter – Muster für Teichwirt – an den Kläger, wies diesen auf die Geltung der AHL für dessen Betrieb hin und erläuterte die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und die Pflicht zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit unter Verweis auf Art. 186 ff. AHL und die delegierte VO (EU) 2020/691. Der Kläger wurde zudem gebeten, seine Aufzeichnungen der letzten drei Jahre gem. Art. 186 AHL bis zum 23. Mai 2023 vorzulegen.
Nachdem dieser innerhalb der gesetzten Frist keine entsprechenden Unterlagen vorlegte, übersandte der Beklagte datierend auf den 22. Juni 2023 ein mit „Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes; hier Widerruf der Genehmigung eines Aquakulturbetriebs“ überschriebenes Schreiben, in dem erneut die sich aus der AHL ergebenden Pflichten erläutert, sowie auf den bei Nichtvorlage der Unterlagen beabsichtigten Widerruf der Genehmigung des klägerischen Betriebs hingewiesen wurde. Daneben wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Juli 2023 gesetzt.
Datierend auf den 14. Juli 2023 legte der Kläger sodann folgende Unterlagen vor:
- Ein „Teichbuch, Besatz und Abfischungen 2019 – 2022“ (Bl. 303 – 324 der Behördenakte).
- Untersuchungsberichte und Protokolle des Fischgesundheitsdienstes (tiergesundheitsdienst bayern e.V.) von Untersuchungen des klägerischen Teichguts in … am 10. März 2023 und 24. März 2023, jeweils mit der Feststellung, dass kein KHV feststellbar war.
- Untersuchungsberichte betreffend die klägerische Teichwirtschaft in … (Sachsen).
Das Veterinäramt des Beklagten nahm mit Schreiben vom 10. August 2023 zu den vorgelegten Dokumenten Stellung. Die Unterlagen seien unübersichtlich, unvollständig und würden nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie seien nicht geeignet, im Seuchenfall nachvollziehen zu können, woher die gehaltenen Tiere gekommen sind und wohin sie weitergegeben wurden. Mehrfach sei für eine größere Menge Fische „verkauft“ eingetragen, ohne dass Namen und Adressen der Zulieferer oder Abnehmer der Fische aufgezeichnet seien. Dem Veterinäramt bekannte und nachgewiesene Ankäufe oder Verkäufe von Fischen seien in den Aufzeichnungen gar nicht enthalten. So habe der Kläger etwa am 14. Dezember 2020 7.200 kg Karpfen aus Tschechien erhalten, ohne dass dies dokumentiert sei. Zudem habe er am 16. April 2020 200 kg Satzfische (Karpfen) an einen anderen Aquakulturbetrieb abgegeben. Eine hierfür nach Nr. 3 des Bescheids vom 15. Oktober 2019 erforderliche Genehmigung des Veterinäramts des Landratsamts … habe nicht vorgelegen. Bei dem anderen Aquakulturbetrieb handele es sich um einen Betrieb mit der Kategorie III, der Betrieb des Klägers sei jedoch aufgrund des KHV-Nachweises in Kategorie V herabgestuft worden. Auch an das Kloster … seien am 15. Dezember 2020 50 kg Speisekarpfen abgegeben worden, ohne dies zu dokumentieren. Dazu komme, dass nach den Aufzeichnungen Fische häufig aus Teichen in nicht für die dauerhafte Haltung geeignete Behälter oder Becken umgesetzt worden seien, die typischerweise vor dem Verkauf von Fische genutzt würden. Was mit den Fischen aus den Behältern oder Becken passiert ist, sei aber nicht dokumentiert. Zuletzt seien in den Aufzeichnungen fünf Abholungen der Tierkörperbeseitigungsanstalt … notiert worden. Verendungen von Fischen seien aber nicht notiert.
Mit Schreiben vom 17. August 2023 wurde dem Kläger in der Folge mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden und er um Vorlage der vollständigen Aufzeichnungen bis zum 28. August 2023 gebeten werde.
Datierend auf den 29. August 2023 fragte der Kläger beim Beklagten nach, welche Unterlagen noch fehlten, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 9. Juli 2024 erneut auf Art. 186 Abs. 1 AHL und die zusätzlichen Anforderungen der Art. 23, 24 VO (EU) 2020/691 hinwies und nochmals um Vorlage des klägerischen Bestandsbuches der letzten drei Jahre bis zum 18. Juli 2024 bat.
Am 6. August 2024 übersandte der Beklagte sodann ein mit „Anhörung vor Widerruf der Genehmigung eines Aquakulturbetriebs“ überschriebenes Schreiben sowie einen Anhörungsbogen an den Kläger, wies erneut auf die fehlenden Unterlagen und den bei Nichtvorlage derselben beabsichtigten Widerruf der Genehmigung des klägerischen Teichguts hin und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. August 2024. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 24. September 2024, zugestellt am 27. September 2024, widerrief der Beklagte in Nr. 1 die Genehmigung des Aquakulturbetriebs Teichgut …, … … … … … … vom 21.11.2011 geändert mit Bescheid Az … … … vom 30.01.2020. In Nr. 2 wurde die Kostentragungspflicht des Klägers angeordnet, in Nr. 3 Gebühren in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt und Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 3,45 EUR geltend gemacht.
Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass bereits die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorlägen, da die ursprüngliche Genehmigung mit Bescheid vom 21. November 2011 unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt worden sei. Daneben seien auch die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gegeben. Nach Art. 279 AHL unterliege der Betrieb des Klägers den Verpflichtungen der AHL. Daher sei er nach Art. 186 Abs. 1 AHL verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, die mindestens Angaben zu den gehaltenen Tieren (Kategorie, Menge), deren Herkunft sowie zu Verbringungen von Tieren und deren Erzeugnissen aus Aquakultur umfassen. Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Aufzeichnungspflichten enthalte daneben die delegierte VO (EU) 2020/691 (Art. 23, 24). Sämtliche Versuche, entsprechende Unterlagen vom Kläger zu erhalten, seien fehlgeschlagen. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die Vorgaben der AHL zu erfüllen. Bei dem Kläger sei mit Bescheid vom 15. Oktober 2019 für Karpfen aus dem Unterweiher im Teichgut … eine Infektion mit dem KHV amtlich festgestellt worden. Dazu habe er am 16. April 2020 200 kg Satzfische an ein Teichgut in Niederbayern (Kategorie III) abgegeben, weshalb ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt worden sei. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete der Kläger nicht die Gewähr dafür, die veterinärfachlichen Bestimmungen einzuhalten und dem Veterinäramt die zur Überwachung des Betriebs erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit Gefahren für Verbraucher und Schäden an der Allgemeinheit verhindert werden könnten. Ein Wille zur Kooperation oder zur Verbesserung sei nicht erkennbar. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin die Gefährdung Anderer und auch die Entstehung großer wirtschaftlicher Schäden in Kauf nehme, was nicht weiter hingenommen werden könne. Die Zulassung sei daher auch nach Art. 184 Abs. 2 AHL zu entziehen gewesen. Der Widerruf sei angesichts der erheblichen Gefahr der Verbreitung des KHV durch das unkontrollierbare Halten, Verbringen und Abgeben erkrankter Fische im Rahmen der Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs notwendig. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Etwa die Anordnung der Vorlage der Dokumente sei erfolglos gelblieben. Der Kläger lehne jegliche Kooperation ab. Er be- und verhindere dauerhaft die notwendigen tierseuchenrechtlichen Ermittlungen der Behörden. Der zu erwartende Schaden für den klägerischen Betrieb stehe nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg, nämlich der Abwendung der weiteren Verbreitung der Tierseuche und damit der Schädigung der Gesundheit anderer Fische.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 24. September 2024 und beantragte,
den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 24.09.2024 (Aktenzeichen: … … …*) aufzuheben.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger seiner „Auskunftspflicht“ form- und fristgerecht nachgekommen sei. Er habe nachgewiesen, dass er ein ordnungsgemäßes Bestandsbuch führe, und dieses vorgelegt. Die Aufzeichnungen hätten den Anforderungen der AHL sowie der delegierten VO (EU) 2020/691 entsprochen. Der Beklagte habe dem Kläger gegenüber nie ausreichend konkret dargelegt, welche spezifischen Mängel oder Defizite in den Unterlagen vorlägen, sondern nur pauschal und vage auf die Unvollständigkeit hingewiesen. Eine rechtskonforme Anpassung der Unterlagen sei so verhindert worden. Die AHL lege großen Wert auf die Nachverfolgbarkeit und Kontrolle zum Schutz vor Tierseuchen. Der Widerruf der Genehmigung sei aber nicht mit einer tatsächlichen oder konkret drohenden Gefährdung der Tiergesundheit begründet worden. Dass eine solche Gefährdung nicht bestehe, würden die vorgelegten Unterlagen nachweisen. Der Widerruf sei zuletzt auch unverhältnismäßig. Als milderes Mittel hätte eine detaillierte und konkrete Aufforderung zur Anpassung der Aufzeichnungen ausgereicht. Da der Bescheid nicht erkennen lasse, dass sich über weitere mögliche Maßnahmen Gedanken gemacht wurden, sei er auch ermessensfehlerhaft.
Mit Klageerwiderung vom 16. Dezember 2024 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die bereits im streitgegenständlichen Bescheid genannten Gründe.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 führte der Bevollmächtigte des Klägers erneut aus, dass es ein milderes Mittel als den Widerruf der Genehmigung gegeben hätte. Der Beklagte hätte nach Vorlage des Teichbuchs durch den Kläger die konkret fehlenden Unterlagen nachfordern können. Als milderes Mittel hätte zudem auch ein Zwangsgeld angedroht werden können, gegebenenfalls gestaffelt und mehrmals. Die Vertreterin des Beklagten wies darauf hin, dass in der Vergangenheit bereits dreimal ein Zwangsgeld fällig gestellt und der Kläger auch mehrmals aufgefordert worden sei, Unterlagen vorzulegen. Seitens der Behörde werde im vorliegenden Fall kein milderes Mittel gesehen, als die Genehmigung zu widerrufen. Die Behörde müsse in der Lage sein, den Betrieb zu überwachen. Wegen der unzureichenden Aufzeichnungen sei das beim Betrieb des Klägers nicht möglich. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Kläger, nicht mehr alle Aufzeichnungen gefunden zu haben, da er diese oft auf „Schmierzetteln“ gemacht habe. Er fühle sich zudem nicht verpflichtet, Aufzeichnungen vorzulegen, da der Beklagte dessen Verpflichtungen, wie die aus seiner Sicht erforderliche Entnahme von Wasserproben bei Hochwasser, ebenfalls nicht einhalte. Zudem machte er umfangreiche Ausführungen zu seiner Teichwirtschaft und zum Themenkomplex des Befalls des Teichguts mit dem KHV.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
1. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 42 Abs. 1 Altern. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. September 2024 um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) handelt.
2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 24. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1. Der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Widerruf der Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs Teichgut … * ist rechtmäßig.
2.1.1. Rechtsgrundlage des Widerrufs ist Art. 184 Abs. 2 AHL i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG.
2.1.2. Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken, insbesondere ist die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG mit Schreiben vom 6. August 2024 erfolgt.
2.1.3. Die Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist auch materiell rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2017 – 22 ZB 16.2192 – juris Rn. 8; Schoch/Schneider/Schoch, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 209).
(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 184 Abs. 2 AHL liegen vor, so dass der Beklagte vorliegend ein Verfahren zum Entzug der Zulassung des klägerischen Aquakulturbetriebs einleiten musste. Nach Art. 184 Abs. 2 AHL leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zum Entzug der Zulassung des Betriebs ein, wenn sie in dem Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 181 Abs. 1 AHL und gemäß den nach Art. 181 Abs. 2 AHL erlassenen Bestimmungen feststellt und der Unternehmer dieses Betriebs keine angemessene Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden.
(a) Der Beklagte hat im klägerischen Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Dokumentationspflichten festgestellt.
Nach Art. 279 Abs. 1 AHL gilt der klägerische Betrieb als gemäß der AHL zugelassen – hier nach Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Buchst. a AHL – und unterliegt als solcher den einschlägigen Verpflichtungen der AHL, auch wenn dem Kläger die in Rede stehende Genehmigung seines Aquakulturbetriebs vor dem Geltungsbeginn der AHL am 21. April 2021 erteilt wurde. Der Kläger hat daher insbesondere auch die sich aus Art. 181 Abs. 1 AHL ergebenden Zulassungsanforderungen zu erfüllen. So darf sein Betrieb unter Berücksichtigung der vorhandenen Risikominimierungsmaßnahmen etwa nicht zu einem unannehmbaren Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen führen, vgl. Art. 181 Abs. 1 Buchst. c AHL. Daneben zählt zu den Zulassungsanforderungen nach Art. 181 Abs. 1 Buchst. a Nr. iii AHL, soweit dies angezeigt ist, auch das Führen von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 186 bis 188 AHL sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189 und 190 AHL erlassen wurden. Für den klägerischen Betrieb ergibt sich die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen und deren erforderlicher Mindestinhalt dabei aus Art. 186 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AHL, der durch Art. 23 der delegierten VO (EU) 2020/691 ergänzt wird. Beispielhaft ist der Kläger nach den genannten Vorschriften verpflichtet, Informationen zu Verbringungen von Tieren aus Aquakultur zu erfassen und aufzubewahren, darunter die individuelle Zulassungs- und Registrierungsnummer des Herkunfts- bzw. Bestimmungsaquakulturbetriebs (vgl. Art. 186 Abs. 1 Buchst. b AHL i.V.m. Art. 23 Buchst. d und e der delegierten VO (EU) 2020/691). Jedenfalls aber hat der Kläger die Aufzeichnungen so zu führen, dass – im Fall eines Seuchenausbruchs – die Rückverfolgbarkeit des Herkunfts- und Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur gewährleistet ist, sog. „tracing on“ und „tracing back“ (Art. 186 Abs. 3 Buchst. a AHL; vgl. auch ErwGr. 104 der AHL).
Die vom Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2023 eingereichten Unterlagen erfüllen diese Mindestanforderungen nicht. Im Falle eines hypothetischen (erneuten) Seuchenausbruchs im klägerischen Betrieb ist die Rückverfolgbarkeit des Herkunfts- und Bestimmungsorts der Tiere nicht gewährleistet, womit der klägerische Betrieb ein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen darstellt. Das „Teichbuch, Besatz und Abfischungen 2019 – 2022“ ist zunächst schwer lesbar und unübersichtlich, so dass eine effektive Seuchenbekämpfung schon aus diesem Grund fraglich ist. Unabhängig davon fehlen jedoch auch zahlreiche Angaben, die nach der AHL und der delegierten VO (EU) 2020/691 erforderlich sind. Das „Teichbuch, Besatz und Abfischungen 2019 – 2022“ enthält bei Verbringungen von Fischen etwa keinerlei Angaben zu den Herkunfts- oder Bestimmungsaquakulturbetrieben, wie Namen und Adressen der Zulieferer oder Abnehmer der Fische, oder deren Zulassungsnummer. An mehrfacher Stelle ist stattdessen für eine größere Menge Fische lediglich das Wort „verkauft“ notiert. Angaben zu Verendungen von Fischen fehlen gänzlich, wobei im Widerspruch dazu mehrfach Abholungen der Tierkörperbeseitigungsanstalt … mit dem Eintrag „Tier. Nebenprodukte – Fische“ notiert sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die vorgelegten Unterlagen nach Überzeugung des Gerichts unvollständig sind und auch deshalb nicht als verlässliche Grundlage einer effektiven Seuchenverfolgung dienen können. So hat der Kläger am 14. Dezember 2020 ausweislich einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel eine Lieferung von 7.200 kg Karpfen aus Tschechien erhalten, ohne dass diese im eingereichten Teichbuch verzeichnet ist. Zudem hat der Kläger im fraglichen Zeitraum trotz Sperre seines Betriebs Fische an andere Betriebe abgegeben, ohne dies zu dokumentieren. Am 16. April 2020 erfolgte etwa eine Abgabe von 200 kg Satzfischen an einen Aquakulturbetrieb der Kategorie III, ohne dass der Kläger über die hierfür nach Nr. 3 des Bescheids vom 15. Oktober 2019 erforderliche Genehmigung des Veterinäramts des Landratsamts … verfügte.
(b) Der Kläger kann auch keine angemessene Gewähr dafür geben, dass diese Dokumentationsmängel behoben werden.
Dem Kläger ist es in der Vergangenheit trotz zahlreicher Hinweise auf die zunächst nach der Fischseuchenverordnung und dann nach der AHL geltenden Dokumentationspflichten und trotz Übermittlung entsprechender Formblätter nicht gelungen, vollständige Unterlagen einzureichen und das, obwohl der Widerruf der Genehmigung seines Teichguts drohte. Bereits aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zur Behebung der Dokumentationsmängel willens und in der Lage ist. Unabhängig davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung aber auch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht zur Einhaltung der Dokumentationspflichten nach der AHL verpflichtet sieht. Eine Bereitschaft des Klägers, sich losgelöst von der eigenen fachlichen Einschätzung an das geltende Recht zu halten, war nicht erkennbar.
(2) Nachdem Art. 184 Abs. 2 AHL die zuständige Behörde lediglich dazu verpflichtet, unter den genannten Voraussetzungen ein Verfahren zum Entzug der Zulassung des betroffenen Betriebs einzuleiten, das Verfahren selbst in der AHL aber nicht geregelt ist, richtet sich dieses nach nationalem Recht. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf der Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG sind dabei vorliegend erfüllt und Ermessensfehler (§ 114 VwGO) nicht ersichtlich.
(a) Bei der ursprünglich mit Bescheid vom 21. November 2011 erteilten Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs handelt es sich um einen rechtmäßigen, den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG.
(b) Aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen wäre der Beklagte auch berechtigt, dem Kläger die Genehmigung, in seinem Aquakulturbetrieb Fische zu halten, zu verbringen oder abzugeben, nicht zu erteilen. Der Kläger erfüllt nämlich nicht die Zulassungsanforderung nach Art. 181 Abs. 1 Buchst. a) iii) AHL, weil er keine Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 186 bis 188 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189 und 190 erlassen wurden, führt (vgl. oben unter 2.3.1. (1) (a)).
(c) Ohne den Widerruf der Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs wäre das öffentliche Interesse i.S.d. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es dabei nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.1993 – 1 B 112.93 – juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Ohne den Widerruf der Genehmigung des klägerischen Aquakulturbetriebs droht im Falle eines (erneuten) Seuchenausbruchs im klägerischen Betrieb eine unkontrollierbare Seuchenverbreitung und somit nicht nur ein enormer wirtschaftlicher Schaden bei den betroffenen Betrieben, sondern auch die Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier. Der Widerruf der Genehmigung ist daher im öffentlichen Interesse der Seuchenprävention geboten. Dabei ist hervorzuheben, dass dieses nicht erst dann konkret gefährdet ist, wenn eine Seuche bereits ausgebrochen ist und wirtschaftliche Schäden bzw. Gesundheitsschäden eingetreten sind. Vielmehr ist dies aufgrund der Unvorhersehbarkeit eines Seuchenausbruchs bereits dann der Fall, wenn die zur Seuchenprävention erforderlichen Maßnahmen – wie hier – dauerhaft nicht erfüllt werden.
(d) Ermessensfehler, soweit diese gemäß § 114 VwGO einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, liegen nicht vor. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das dem Beklagten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG eingeräumte Ermessen vorliegend reduziert ist, um Art. 184 Abs. 2 AHL zu praktischer Wirksamkeit auf nationaler Ebene zu verhelfen (Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union).
Unabhängig davon ist der Beklagte aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse, Menschen und Tiere vor der Weiterverbreitung von Tierseuchen zu schützen, das von dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte private Interesse des Klägers an der Fortführung seines Aquakulturbetriebs überwiegt. Dabei stellt sich insbesondere eine erneute und konkrete Nachforderung der fehlenden Aufzeichnungen unter erneuter Androhung und gegebenenfalls Fälligstellung von Zwangsgeld nicht als milderes, aber gleich geeignetes Mittel dar. Zum einen hat der Beklagte den Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften, zunächst nach der Fischseuchenverordnung, dann nach der AHL und der delegierten VO (EU) 2020/691, mehrfach erfolglos aufgefordert, die eingereichten Unterlagen zu vervollständigen, und insoweit angedrohte Zwangsgelder fällig gestellt. Zum anderen verfügt der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 schlicht über keine weiteren Aufzeichnungen, so dass eine erneute Aufforderung mit erneuter Zwangsgeldandrohung nach Auffassung des Gerichtes kein geeignetes Mittel darstellt, um den Kläger zur Erfüllung der Dokumentationspflichten anzuhalten.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Widerruf der Genehmigung des Aquakulturbetriebes für den Kläger einen schwerwiegenden Eingriff darstellt, der jedoch durch die Möglichkeit der Wiedererteilung nach Art. 184 Abs. 2 AHL unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde, vorliegend das Landratsamt …, davon überzeugt ist, dass der Aquakulturbetrieb des Klägers allen Anforderungen der AHL, die für diesen Betrieb gelten, in vollem Umfang genügt, abgemildert wird.
2.2. Auch hinsichtlich Nr. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese stützen sich auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).