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VG·M 25 S 21.3872·02.08.2021

Erfolgloser weiterer Eilantrag in aufenthaltsrechtlicher Streitigkeit

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt erneut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis und die angedrohte Abschiebung. Das Verwaltungsgericht lehnt den erneuten Eilantrag als unzulässig ab und führt aus, ein Abänderungsantrag nach §80 Abs.7 VwGO hätte keine Erfolgsaussichten. Eine Aufenthaltserlaubnis besteht nicht ohne die Einreise mit dem erforderlichen Visum; wirtschaftliche Motive begründen kein Aufenthaltsrecht. Kosten und Prozesskostenhilfe werden dem Antragsteller auferlegt bzw. versagt.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in aufenthaltsrechtlicher Angelegenheit abgewiesen; Kostenpflicht und Ablehnung von PKH/Beiordnung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein weiterer identischer Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn über einen gleichartigen Antrag bereits abschließend entschieden wurde; insoweit kommt nur ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Betracht.

2

Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unbegründet, wenn keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.

3

Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 BeschV setzen die Einreise mit dem hierfür erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG voraus; ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Anspruch.

4

Eine Duldung setzt das Vorliegen der in § 60a Abs. 2 AufenthG genannten Duldungsgründe voraus; allgemeine wirtschaftliche Motive (Schulden tilgen, Unterhaltssicherung) begründen keinen Anspruch auf Aufenthalt.

5

Sind die Erfolgsaussichten eines Eilantrags nicht gegeben, sind Prozesskostenhilfe und Beiordnung nach § 166 VwGO sowie §§ 114 ff. ZPO zu versagen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7, § 123§ AufenthG § 5 Abs. 2, § 19c§ BeschV § 11 Abs. 2§ 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BeschV§ 117 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Leitsatz

Dass ein Ausländer versuchen will, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet seine hier bestehenden Schulden zu tilgen und den Lebensunterhalt für seine im Herkunftsland lebende Familie zu sichern, ist kein Umstand, für den der Gesetzgeber ein Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt erneut, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren anzuordnen.

2

Der Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger. Letztmals reiste er am 15. Februar 2020 mit einem entsprechenden Visum nach § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 BeschV zur Ausübung der Tätigkeit als Spezialitätenkoch im Restaurant … … … GmbH in Hamburg ein. Das Visum besaß eine Gültigkeit vom 1. Februar 2020 bis 21. Februar 2020 und war auf die Beschäftigung im o.g. Restaurant beschränkt.

3

Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde bei der Stadt Hamburg nicht gestellt; eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt. Mit E-Mail vom 3. September 2020 teilte der Geschäftsführer der … … … GmbH der Stadt Hamburg mit, dass der Antragsteller seinen Arbeitsvertrag zum 10. September 2020 gekündigt habe und aus der Werkswohnung ausgezogen sei.

4

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er arbeite inzwischen im China-Restaurant … … in Rosenheim.

5

Nach Anhörung des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. April 2021 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 16. Dezember 2020 ab (Ziff. 1) und forderte diesen zur Ausreise bis 15. Mai 2021 auf (Ziff. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach China oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziff. 3). Für den Fall der Abschiebung wurde ein zweijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt (Ziff. 5).

6

Auf die Begründung im Bescheid wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.

7

Mit Schreiben vom 29. April 2021 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. April 2021 ein. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 erhob er Klage beim Verwaltungsgericht München (M 25 K 21.2516) gegen den Bescheid vom 20. April 2021. Den zuvor am 5. Mai 2021 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgerichts München mit Beschluss vom 5. Juli 2021 ab (M 25 S 21.2428).

8

Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers erneut,

9

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

10

Zugleich beantragte er,

11

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihn als Bevollmächtigten beizuordnen.

12

Der Antragsteller sei während seines Krankenhausaufenthaltes nicht krankenversichert gewesen. Er müsse die Kosten des Aufenthalts nun in Raten bezahlen. Ebenso leiste er monatliche Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau.

13

Es sei ein Regelungsbedarf gegeben, da die Antragsgegnerin die Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur bis zum 30. September 2021, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens, ausgestellt habe.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren M 25 K 21.2516 und M 25 S 21.2428 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

15

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist schon deswegen unzulässig, da der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 5. Mai 2021 einen solchen gestellt hat. Dieser wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juli 2021 abgelehnt (M 25 S 21.2428). Insofern käme nur ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Betracht.

16

Ein solcher hätte aber ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Denn in Bezug auf Ziff. 1 des Bescheides wäre er unzulässig, da diesbezüglich allein ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft, aber unbegründet wäre. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG i.V.m § 11 Abs. 2 BeschV, da die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) nicht erfüllt ist, und noch auf eine Duldung, da keine Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen. In Bezug auf die Ziff. 24 des Bescheides vom 20. April 2021 ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zwar statthaft, aber unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juli 2021 im Verfahren M 25 S 21.2428 vollumfänglich Bezug genommen. Es sind weder Gründe vorgetragen noch ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Dass der Antragsteller versuchen will, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet seine hier bestehenden Schulden zu tilgen und den Lebensunterhalt für seine in China lebende Familie zu sichern, ist kein Umstand, für den der Gesetzgeber ein Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Vielmehr ist der Antragsteller, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juli 2021 dargelegt, gehalten, auszureisen und erneut ein Visum zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu beantragen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts dem Antragsteller weiterhin zumutbar.

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2. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

18

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs.

19

4. Da der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen, § 166 VwGO, §§ 114ff. ZPO.