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VG·M 25 K 21.5785·15.12.2021

Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bei Amtshaftungsansprüchen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtGerichtszuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob beim VG München Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter behördlicher Beratung und machte Amtshaftung geltend. Das VG stellte fest, dass für Amtshaftungsansprüche der ordentliche Rechtsweg gegeben ist und der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist. Nach Anhörung der Parteien wurde der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Zivilgericht vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg als unzulässig erklärt; Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung amtlicher Dienstpflichten gehören zum ordentlichen Rechtsweg; der Verwaltungsrechtsweg ist hierfür unzulässig (§ 40 Abs. 2 S. 1 VwGO, Art. 34 S. 3 GG).

2

Wird trotz Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtsweges zu verweisen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG).

3

Streitigkeiten über Amtshaftungsansprüche sind den Landgerichten zugewiesen; die Zuweisung erfolgt unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

4

Die abschließende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens obliegt dem an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesenen Zivilgericht; das Verwaltungsgericht trifft hierzu keine endgültige Kostenfestsetzung (§ 17b Abs. 2 GVG).

Relevante Normen
§ GVG § 17a§ VwGO § 40§ GG Art. 34§ 40 Abs. 2 S. 1 VwGO§ Art. 34 S. 3 GG§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG

Leitsatz

Für Schadensersatzansprüche aus geltend gemachter Verletzung von Amtspflichten ist gem. § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO, Art. 34 S. 3 GG der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. Wird gleichwohl Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtsweges zu verweisen (§ 173 VwGO iVm § 17a Abs. 2 S. 1 GVG). (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Zivilgerichts vorbehalten.

Gründe

I.

1

Am 7. November 2021 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München gegen die Landeshauptstadt München mit dem Ziel der Kostenerstattung wegen falscher Beratung in einer ausweisrechtlichen Angelegenheit durch das Kreisverwaltungsreferat. Ihr sei daraus auf einer Türkeireise ein Schaden von ca. 2000 Euro entstanden, den sie, zusammen mit den Gerichtskosten, im Klagewege geltend mache.

2

Im Rahmen der Zustellung der Klage hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung angehört. Die Beklagte hat sich nicht geäußert, der inzwischen bestellte Bevollmächtigte der Klägerin hat einer Verweisung an das Landgericht München I zugestimmt.

3

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

4

Die Klägerin begehrt von Anfang an der Sache nach - ausdrücklich aber im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Dezember 2021 - von der Beklagten Schadensersatz im Wege der Amtshaftung.

5

Für Streitsachen dieser Art ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Für Schadensersatzansprüche aus geltend gemachter Verletzung von Amtspflichten ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.

6

Daher war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtsweges zu verweisen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

7

Streitigkeiten der vorliegenden Art sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG unabhängig von der Höhe des Schadensersatzanspruches den Landgerichten zugewiesen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus Art. 4 Nr. 14 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 47 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern - GerOrgG -.

8

Dem zuständigen Gericht bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten, § 17b Abs. 2 GVG.