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VG·M 24 K 21.6499·25.08.2022

kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAssoziationsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt eine Niederlassungserlaubnis und beruft sich auf ein Daueraufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80. Zentral ist, ob dieses assoziationsrechtliche Daueraufenthaltsrecht nationale Anspruchsvoraussetzungen auf einen niederlassungsberechtigenden Aufenthaltstitel ersetzen kann. Das Gericht verneint dies mangels ununterbrochenen fünfjährigen Besitzes eines entsprechenden Aufenthaltstitels und weist die Klage ab. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mangels Erfüllung der fünfjährigen, ununterbrochenen Besitzvoraussetzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem Bestehen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts (Art. 7 ARB 1/80) folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels mit Daueraufenthaltswirkung, wenn die nach nationalem Recht vorgesehenen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Die Anspruchsnormen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und des § 9 Abs. 2 AufenthG setzen den ununterbrochenen Besitz eines Aufenthaltstitels über einen Zeitraum von fünf Jahren voraus; fehlt dieser Zeitraum, besteht kein Anspruch auf Niederlassungserlaubnis.

3

Die Norm des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt für Volljährige nicht in Betracht, da sie das Fortbestehen der Minderjährigkeit voraussetzt.

4

Assoziationsrechtliche Aufenthaltspositionen und das nationale Aufenthaltsrecht sind getrennte Rechtskreise mit unterschiedlichen Zielsetzungen; nationale Anspruchsvoraussetzungen können nicht durch assoziationsrechtliche Rechte ergänzt werden.

Relevante Normen
§ AufenthG § 9 Abs. 2, § 35 Abs. 1 S. 2§ ARB 1/80 Art. 7§ 33 AufenthG§ 34 Abs. 2 AufenthG§ Art. 7 ARB 1/80§ 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG

Leitsatz

Aus dem Bestehen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts kann nicht gefolgert werden, dass ein Ausländer Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels hat, der ihm ein Daueraufenthaltsrecht verleiht, wenn die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

2

Die Klägerin, geb. am … … … in V… (Deutschland), ist türkische Staatsangehörige. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin von Rechten nach Art. 7 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 (vgl. Bl. 259 Behördenakte – BA).

3

Vom 17. Dezember 2002 bis … August 2018 (16. Geburtstag) war die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG. Die Klägerin war im Zeitraum vom … August 2018 bis 12. August 2019 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu familiären Zwecken; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Zum Antrag vom 13. August 2019 war der Klägerin eine vom 13. August 2019 bis 27. August 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt worden. Die Aufenthaltserlaubnis war am 25. Juni 2020 bis 24. Juni 2021 nach § 34 Abs. 2 AufenthG verlängert worden. Nach Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin am … August 2020 wurde auf Antrag vom 31. Mai 2021 hin die Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG bis 12. August 2024 verlängert.

4

Am 1. Juli 2021 beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zwar sei die Klägerin im Zeitraum vom … August 2018 bis 12. August 2019 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu familiären Zwecken gewesen; die Klägerin sei aber gem. Art. 7 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt; dies sei mit dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 (familiäre Gründe) gleichzustellen.

5

Nach Anhörung hat das Landratsamt Erding mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. November 2021, zugestellt am 19. November 2021, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt. Sie habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Klägerin sei nicht seit fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (Abschnitt 6 des AufenthG) – wie nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlich, bzw. auch nach § 9 AufenthG fehle es am ununterbrochenen Besitz eines Aufenthaltstitels seit fünf Jahren. Das Recht nach Art. 7 ARB 1/80 bestehe als Daueraufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80. Das Assoziationsrecht und das mitgliedschaftliche Aufenthaltsrecht stellten getrennte Rechtskreise dar, da sie unterschiedliche Ziele verfolgten, nämlich das Assoziationsrecht als wirtschaftlichen Zwecken dienende schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit einerseits und andererseits das nationale innerstaatliche Aufenthaltsrecht mit seinen eigenständigen, die Zuwanderung steuernden Zielen. Aus dem Bestehen eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts kann nicht gefolgert werden, dass ein Ausländer Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels hat, der ihm ein Daueraufenthaltsrecht verleiht, wenn die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird verwiesen.

6

Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten am … Dezember 2021 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2021 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

8

Auf die Klagebegründung vom ... Februar 2022 wird verwiesen.

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Der Beklagte legte die Behördenakten vor und beantragte

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Klageabweisung.

11

Mit Beschluss vom 22. Juni 2022 wurde die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin übertragen.

12

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

14

1. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Erding vom 16. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, weder nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, noch nach § 9 Abs. 2 AufenthG, denn – wie beide Anspruchsnormen gleichermaßen voraussetzen – fehlt es an einem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis über einen ununterbrochenen Zeitraum von 5 Jahren, hinsichtlich § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG speziell einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheidet hinsichtlich der volljährigen Klägerin als Anspruchsnorm aus, denn diese Norm setzt die fortbestehende Minderjährigkeit voraus (BVerwG, U.v. 15.8.2019 – 1 C 23/18 – juris Rn. 15, 23). Die bei der Klägerin bestehende ARB-Rechtsposition nach Art. 7 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 ist nicht geeignet, das nach nationalem Recht bestehende Erfordernis einer nationalen Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bzw. einer nationalen Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auszufüllen (BayVGH, U.v. 3.6.2014 – 10 B 13.2083 – juris Rn. 34ff, insb. 35, 44; BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 6/11 – juris Rn. 17)

15

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Landratsamts Erding vom 16. November 2021 verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

16

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).