Zuwendungsrecht, Rückforderung Corona-Soforthilfe, Zweckgebundene Leistung, Nichterreichung des festgelegten Zwecks
KI-Zusammenfassung
Eine GmbH wandte sich gegen den Widerruf von Bewilligungsbescheiden zur Corona-Soforthilfe und die Rückforderung. Das VG hielt den Widerruf wegen Überkompensation grundsätzlich für rechtmäßig, weil die Soforthilfe nur zur Kompensation eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses bestimmt war und dieser nach den gemeldeten Zahlen nicht in Höhe der Förderung vorlag; auch außerordentliche Erlöse (Geräteverkauf) sind als Einnahmen anzusetzen. Rechtswidrig war jedoch die zusätzliche Rückforderung von 4.000 € aus Ziff. 3, weil hierfür ein wirksamer Bewilligungsbescheid vom 10.06.2020 als Rechtsgrund bestand. Die Klage hatte daher nur teilweise Erfolg; Kosten wurden hälftig geteilt.
Ausgang: Rückforderung von 4.000 € (Ziff. 3) und Stundung insoweit aufgehoben, im Übrigen Widerruf/Rückforderung (5.970,23 €) bestätigt; Kosten hälftig.
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheids nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG ist zulässig, wenn der mit der Leistung verfolgte Zweck (Kompensation eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses) nachträglich endgültig nicht erreicht werden kann.
Bei Corona-Soforthilfen ergibt sich aus Bescheid, Nebenbestimmungen und Richtlinie, dass die Mittel nur insoweit endgültig behalten werden dürfen, wie sie zur Deckung eines im maßgeblichen Betrachtungszeitraum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses erforderlich sind; eine ex-post-Überprüfung ist zulässig.
Bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses sind grundsätzlich sämtliche im Betrachtungszeitraum erzielten Einnahmen, auch außerordentliche Erlöse, zu berücksichtigen; ausgenommen sind insbesondere Steuerrückerstattungen und die Soforthilfe selbst, soweit dies der ständigen Verwaltungspraxis entspricht.
Eine Rückforderung aus allgemeinem öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch scheidet aus, wenn für die Auszahlung ein wirksamer Bewilligungsbescheid als Rechtsgrund besteht und dieser weder nichtig noch zurückgenommen oder widerrufen ist.
Ein kurzfristiger Terminverlegungsantrag wegen Krankheit erfordert eine substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung von Art, Schwere und Dauer der Erkrankung, damit das Gericht Verhandlungsunfähigkeit ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann.
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 16.10.2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.05.2025 wird hinsichtlich der Ziff. 3 und hinsichtlich der Ziff. 4, soweit diese den Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.000,00 Euro betrifft, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Ver- fahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Kostenentscheidung ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH vertreten durch Ihren Geschäftsführer, Herrn K., wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem von der Beklagten die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe widerrufen und die ausbezahlte Fördersumme zurückgefordert wird.
Die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, ist im Bereich der Vermietung und des Verkaufs von Präsentationstechnik für Messen & Events tätig.
Am 18. März 2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für von der Corona Krise 03/2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe im Rahmen des Soforthilfeprogramms des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie („Soforthilfe-Corona“). Dieser wurde unter der Fallnummer ... bearbeitet.
Als entstandenen Liquiditätsengpass gab die Klägerin „Bisher ca. 70.000 Euro Umsatzeinbußen und demnach entsprechende Liquiditätsengpässe für Miete, Lohn, Lohnnebenkosten, Darlehenszinsen. Wir sind ein Startup und Rücklagen sind keine vorhanden“ an. Sie gab außerdem an, dass ihr Betrieb insgesamt eine beschäftigte Vollzeitkraft umfasst. Als Begründung für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab sie in ihrem Antrag an: „Von einem ehemals ausgebuchten März und gut gebuchten Monaten April und Mai haben wir 100% Stornierung der Vermietungen und bei den geplanten Verkäufen. Teils müssen im Voraus
bezahlten Leistungen anteilig zurückbezahlt werden. Wir haben monatliche Verpflichtungen und null Umsätze.“
In dem Antragsformular vom 18. März 2020 findet sich in Ziff. 8.10 der Hinweis auf Rückzahlungspflicht der erhaltenen Soforthilfe im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen).
Die Klägerin stellte am 01. April 2020 einen sog. (Aufstockungs-)Antrag auf (weitere) Corona Soforthilfen i.H.v. 4.000,00 €, welcher die Fallnummer SR-37001 erhielt.
Da der Antrag vom 01. April 2020 bis Ende Mai nicht beschieden wurde, stellte die Klägerin am 31. Mai 2020 erneut einen (Aufstockungs-)Antrag auf Corona Soforthilfen, welcher unter der Fallnummer SR-340002 bearbeitet wurde und beantrage wiederum die Aufstockung der gewährten Soforthilfen um weitere 4.000,00 €
Weiterhin findet sich in dem Antragsformular der Anträge vom 01. April 2020 und 31. Mai 2020 der Hinweis, dass Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ) können eine einmalige Soforthilfe von maximal 9.000 Euro erhalten können.
Auf Grund der hohen Antragszahlen wurde der Antrag vom 01. April 2020 vorerst nicht bearbeitet und erst im Zuge der Bearbeitung des weiteren Antrags Klägerin vom 31. Mai 2020 dann storniert.
Im System der Beklagten fehlte bei der Bearbeitung der Anträge die Verlinkung der Anträge SR-37003 und SR-340002 ebenso wie zum ursprünglichen Antrag OKM 180002. Bei der Auszahlung hingegen wurden die Anträge dann systemseitig verknüpft.
Hinsichtlich des Antrages mit der Fallnummer SR-340002 stellte die Beklagte mit E-Mail vom 3. Juni 2020 bei der Klägerin Nachfragen nach Ihrer IBAN-Nummer zum Abgleich und hinsichtlich der Begründung Ihres Liquiditätsengpasses bzw. einer Aufschlüsselung desselbigen.
Bezugnehmend auf die Nachfragen der Beklagten reichte die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, mit E-Mail vom 04. Juni 2020 die geforderten Unterlagen bzw. Angaben nach.
Der Antrag Nr. SR-340002 der Klägerin wurde von der Beklagten mit den Bescheiden vom 10. Juni 2024 und vom 18. Juni 2024 mit jeweils 4.000,00 € nach den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, maßgebliche Fassung vom 3.4.2020, Az. PGS-3560/2/1 (BayMBl. 2020 Nr. 175) bewilligt und ausgezahlt.
Dabei wurde die Klägerin im Rahmen der beiden Bescheide vom 10. Juni 2020 und 18. Juni 2020 unteranderem in Ziff. 3 des Bescheides auf die Zweckgebundenheit der Soforthilfe hingewiesen.
Ferner ergibt sich aus Ziff. 1.1, 3, 4, 5 der Nebenbestimmungen des Bescheides, dass sich die Beklagte für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, den (teilweisen) Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehält. Dementsprechend wurde darauf hingewiesen, dass die nicht benötigte Soforthilfe der Beklagten nach dem Widerruf zu erstatten ist. Es wird weiterhin darauf aufmerksam gemacht, dass die Klägerin verpflichtet ist, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen und sich die Beklagte dahingehend eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vorbehält.
Der Antrag OKM 180003 der Klägerin wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 23. Juni 2024 mit 5.000,00 € nach den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 in der gültigen Fassung bewilligt und ausgezahlt.
Dabei wurde die Klägerin unteranderem in Ziff. 4 des Bescheides auf die Zweckgebundenheit der Soforthilfe hingewiesen.
Ferner ergibt sich aus Ziff. 1.1, 3, 4, 5 der Nebenbestimmungen des Bescheides, dass sich die Beklagte für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, den (teilweisen) Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehält. Dementsprechend wurde darauf hingewiesen, dass die nicht benötigte Soforthilfe der Beklagten nach dem Widerruf zu erstatten ist. Es wurde weiterhin darauf aufmerksam gemacht, dass die Klägerin verpflichtet ist, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen und sich die Beklagte dahingehend eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vorbehält.
Die zur Zeit des Erlasses der Bewilligungsbescheide geltenden Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“); Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, in der zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Fassung, bestimmten in ihrer Ziff. 1 den Zweck der Soforthilfe. Korrespondierend hierzu regelt Ziff. 2.2. der o.g. Richtlinie den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Finanzhilfe. In Ziff. 8 der o.g. Richtlinie wurde der Vorbehalt der Überprüfung des eingetretenen Liquiditätsengpasses geregelt.
Der Klägerin wurden daraufhin im Zusammenhang mit dem Antrag OKM 18004 einmal 5.000,00 € und im Zusammenhang mit dem Antrag SR-340004 zweimal jeweils 4.000,00 € (am 18. und 19. Juni 2020) auf das von ihr angegebene Konto überwiesen.
Mit Schreiben vom 21. November 2022 wurde die Klägerin erstmalig von der Beklagten an ihre Verpflichtung erinnert, der Beklagten als Bewilligungsstelle nachzuweisen und zu bestätigen, dass der von der Klägerin bei den Anträgen prognostizierte betriebliche Liquiditätsengpass auch in dieser Höhe entstanden sei.
Der Liquiditätsengpass berechnet sich durch die Zusammenstellung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes abzüglich der erzielten Einnahmen. Dabei ist der dreimonatige Betrachtungszeitraum März bis Mai 2020 anzusetzen.
Aus der Rückmeldung der Klägerin am 29. Dezember 2023 via E-Mail vom selben Tag an das in diesem Fall unzuständige bayerische Wirtschaftsministerium ergibt sich insgesamt hinsichtlich der Aktenzeichen SR-37003, SR-340002, OKM-180003 ein Sach & Finanzaufwand i.H.v. 15.859,77 € und im Betrachtungszeitraum erzielten Einnahmen i.H.v. 12.830,00 € und darüber hinaus auch der daraus errechneten Liquiditätsengpass i.H.v. 3029,77 €.
Die Beklagte ging in der Aufschlüsselung der zurück gemeldeten Daten zunächst von einer ausbezahlten und erhaltenen Soforthilfe i.H.v. 8.000,00 € aus und errechnete daher zunächst eine Überkompensation i.H.v. 4.970,23 €.
Die Überkompensation berechnet aus der erhaltenen Corona-Soforthilfe abzüglich der Summe des errechneten Liquiditätsengpasses.
Am 02. Januar 2024 wurde die E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin mit den zurückgemeldeten Zahlen an die zuständige Beklagte weitergeleitet. Am 03. Januar 2024 verschickte die Beklagte eine Bestätigungsmail über den Eingang der Rückmeldung und einer Überkompensation i.H.v. 4.970,23 € und über die Mitteilung einer Entscheidung über den Antrag auf Stundung und Ratenzahlung an den Geschäftsführer die Klägerin. Da die Rückmeldung der Klägerin nicht über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske erfolgte, sondern via E-Mail an das in diesem Fall unzuständige bayerische Wirtschaftsministerium, wurden die zurückgemeldeten Daten der Klägerin von einer Mitarbeiterin der Beklagten in die dafür vorgesehene Online-Datenmaske eingepflegt.
Am 19. Januar 2024 schickte die Klägerin eine E-Mail an die Beklagte, dass seitens der Klägerin kein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt wurde.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2024 widerrief die Beklagte die Bescheide vom 23.06.2020, OKM 180003, und 18. Juni 2020, SR-340002, mit Wirkung für die Vergangenheit i.H.v. 4.970,23 € und forderte die Klägerin auf, den ausgezahlten Soforthilfebetrag in Höhe von 4.970,23 € zu erstatten. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass der Klägerin Soforthilfe in Höhe von insgesamt 8.000,00 € (anstatt der tatsächlich ausgezahlten 9.000,00 €) ausgezahlt wurden.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Überprüfung des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses ergeben habe, dass der Klägerin in dem drei Monatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass in Höhe von 9.000,00 € entstanden sei, sondern sich aus ihre Rückmeldung eine Überkompensation i.H.v. 4.970,23 € ergeben habe. Als Rechtsgrundlage für den Widerruf wurde seitens der Beklagten auf Art. 49 Abs. 2 Abs. 1 Nummer 1 BayVwVfG abgestellt. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, unter anderem wenn die Leistung nicht nur für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. In dem vorliegenden Fall sei die Soforthilfe zweckgebunden ausschließlich zur Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge eines durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses gewährt worden. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze jedoch voraus, dass ein Liquiditätsengpass zumindest in Höhe der erhaltenen Soforthilfe tatsächlich entstanden sei, was hier nicht zutreffe.
Wie sich im Rahmen der Nachprüfung herausgestellt habe, habe die Soforthilfe nicht entsprechend diesem Zweck verwendet werden können, da im Betrachtungszeitraum der erhaltene Soforthilfebetrag den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass i.H.v. 4.970,23 € übersteige (sog. Überkompensation). Die erhaltene Soforthilfe habe demnach in dieser Höhe nicht für den in der Soforthilfebewilligung bestimmten Zweck verwendet werden können. Damit lägen die Widerrufsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor.
Bei der Entscheidung über den Widerruf seien die staatlichen Interessen und privaten Interessen der Klägerin gegeneinander abzuwägen. Vorliegend komme den haushaltsrechtlichen und finanziellen Interessen des Freistaates Bayern an einem Widerruf im Rahmen des intendierten Ermessens aufgrund der Zweckbestimmung des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG grundsätzlich Vorrang zu, es sei denn, es bestünden besondere Gründe vor, die einen atypischen Ausnahmefall begründen könnten. Dann könne ausnahmsweise von dem Widerruf des Soforthilfebescheides abgesehen werden. Besondere Gründe, die einen Widerruf des Bewilligungsbescheides entgegenstehen würden, seien hier jedoch weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.
Die Beklagte gewährte der Klägerin in Ziff. 3 des Widerrufsbescheides vom 16. Oktober 2024 eine Stundung für die Zahlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 4.970,23 € bis einschließlich 15. November 2026 und darüber hinaus könne der Erstattungsbetrag in 24 monatlichen Raten in Höhe von jeweils jeweils 207,09 € beglichen werden.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2025 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem Sie den Bescheid vom 16. Oktober 2024 teilweise aufhob und neu fasste und ergänzte. Mit dem Änderungsbescheid vom 21. Mai 2025 widerrief die Beklagte in Ziff. 1 die Bewilligungsbescheide vom 23.06.2020, OKM-180003, und vom 18. Juni 2020, SR-340002, bei denen sie nun davon ausging, dass insgesamt eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro bewilligt wurde, mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 5.970,23 Euro und forderte die Klägerin in Ziff. 2 auf, die erhaltene Soforthilfebetrag in Höhe von 5.970,23 € zurückzuzahlen. Des Weiteren forderte die Beklagte in Ziff. 3 die weitere, nach Meinung der Beklagten zu Unrecht gewährte Soforthilfe in Höhe von 4.000,00 € von der Klägerin zurück. Für die Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 9.970,23 €, welcher sich zusammensetzt aus dem Erstattungsbetrages in Höhe von 5.970,23 Euro sowie dem Rückforderungsbetrag in Höhe von 4.000,00 Euro, gewährte die Beklagte der Klägerin in Ziff. 4 eine Stundung bis einschließlich 15. Juni 2027, wobei der Gesamtbetrag in 24 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 415,42 Euro zu begleichen ist.
Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug zur Begründung des Bescheides vom 16. Oktober 2024 und führte vertiefend aus, dass Bescheiden vom 23.06.2020, OKM-180003, und 18. Juni 2020, SR-340002, eine Soforthilfe in Höhe von insgesamt 9.000,00 Euro bewilligt und ausgezahlt worden sei. Der Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 16. Oktober 2024, MVO-330001, setzte fälschlicherweise lediglich eine Soforthilfebewilligung und -auszahlung von 8.000,00 Euro zu Grunde. Lege man die tatsächlich ausgezahlten 9.000 Euro Soforthilfe zugrunde, würde sich eine Überkompensation von 5.970,23 Euro errechnen.
Hinsichtlich der Rückforderung der weiteren ausbezahlten 4.000,00 € führte die Beklagte zuletzt aus, dass Rechtsgrundlage für die unter den Ziffern 1 und 2 erfolgte Änderung des mit Bescheid vom 16.10.2024 erfolgten Widerrufes der Soforthilfebescheide Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sei. Rechtsgrundlage für den unter 1.) des Bescheides vom 21. Mai 2025 erfolgten Widerruf der Soforthilfebewilligung sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Die Rückforderung gem. Ziffer 2 dieses Bescheides ergebe sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sei eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werde.
Der Bescheid vom 18 Juni 2020, SR-340002 enthalte keinen eigenständigen Regelungsgehalt und gehe mangels Verwaltungsaktsqualität ins Leere. Für die Auszahlung des weiteren Betrags in Höhe von 4.000,00 € am 19. Juni 2020 bestehe damit auch mit Blick auf den Bescheid vom 18. Juni 2020 kein Rechtsgrund. In der Auszahlung selbst sei keine Verwaltungsaktsqualität begründet, sie stelle lediglich der Vollzug derselben dar. Ebenso wenig bestehe/oder habe ein Anspruch auf Auszahlung weitergehender Soforthilfe bestanden.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024, eingegangen am 21. Oktober 2024, hat die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Klage beim Verwaltungsgericht München gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten erheben lassen.
Die Klägerin ließ zuletzt sinngemäß beantragen,
1. Den Rückforderungsbescheid vom 16.10.2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 aufzuheben.
2. Hilfsweise, die Rückforderung für rechtswidrig zu erklären,
3. und den Betrag zu erlassen.
4. Die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs festzustellen.
5. Meine E-Mail vom … …2023 als form- und fristgerechte Mitwirkungshandlung anzuerkennen.
Die Klägerin trägt zur Begründung vor, dass er im Zeitraum April bis Juni 2020 Einnahmen in Höhe von 12.830,00 € erzielt habe. Diese Einnahmen resultierten jedoch ausschließlich aus dem Verkauf eines Geräts aus ihrem Stamm-Vermietpark, das ursprünglich zur langfristigen Vermietung vorgesehen war. Aufgrund der pandemiebedingten Absage nahezu aller Events entstand eine Zwangslage, in der sich die Klägerin gezwungen sah, das Gerät zu veräußern, um kurzfristig ihre Liquidität zu sichern. Es handelte sich hierbei um eine außergewöhnliche Notmaßnahme, die nicht zum regulären Geschäftsbetrieb Ihres Unternehmens gehöre. Die Einnahmen aus diesem Verkauf können daher nicht als Indikator für eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses herangezogen werden.
Darüber hinaus sei seitens der Beklagten Begriff der Überkompensation unklar definiert worden. Auch ergebe sich ein Widerspruch zwischen Prognoseprinzip und rückwirkender Berechnung des Liquiditätsengpasses. Ergebnis daraus seien unklare Rückforderungskritierien. Weiterhin sei er der Meinung, dass die Corona-Soforthilfen in der öffentlichen Kommunikation mehrfach als „nicht rückzahlbarer Zuschuss“ beworben wurden und sich daraus ein Vertrauensschutz ergebe. Es gebe Entscheidungen anderer Gerichte zu vergleichbaren Fällen, im Rahmen derer die Rückforderungsbescheide aufgehoben worden seien, da die Gerichte eine Verletzung des Vertrauensschutzes angenommen hätten. Zuletzt habe die Behörde ihr Ermessen auch fehlerhaft ausgeübt. Sie habe hat in ihrer Entscheidung keinerlei Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorgenommen.
Hinsichtlich der Rückforderung eines Betrages in Höhe von 4.000,00 € räume die Behörde ausdrücklich ein, dass die vermeinte Überzahlung auf einen internen systembedingten Fehler beruhe. Ein eigenes Fehlverhalten oder eine bewusst unzulässige Mehrfachbeantragung liege gerade nicht vor. Vielmehr habe die Klägerin angenommen, die bewilligten Mittel seien sachlich korrekt und im Einklang mit den damaligen Verwaltungsverfahren ausgezahlt worden. Ein Rückforderungsbescheid könne nur dann auf den allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden, wenn der Empfänger den Fehler hätte erkennen müssen oder ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Hier habe die Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsaktes schutzwürdig vertraut, was der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden bereits vollzogenen Verwaltungsaktes entgegenstehe. Die Bescheide zur Antragsnummer SR-340002 seien eindeutig formuliert gewesen und entsprächen dem offiziellen Bescheidbetrag. Ein Fehler der Verwaltung dürfe nicht zu Lasten des Leistungsempfängers gehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte im Kern auf die Gründe des angegriffenen Bescheides sowie des Bewilligungsbescheides und verteidigt Ihren darin enthaltenen Vortrag. Klarstellend weißt die Beklagte darauf hin, dass die Verfahrensakte unter SR-340002 eine (weitere) Soforthilfebewilligung vom 10. Juni 2020 enthalte, welche im Bescheid vom 21. Mai 2025 und im Schriftsatz vom 26. Juni 2025 von der Beklagten zunächst übersehen wurde; unter identischem Aktenzeichen finde sich die weitere Soforthilfebewilligung vom 18. Juni 2020. Beide Bescheide seien inhaltlich – mit Ausnahme ihrer Datierung – vollkommen identisch formuliert; insbesondere Tenorziffern, Nebenbestimmungen und Bewilligungsbetrag seien deckungsgleich.
Hinsichtlich der Berücksichtigung des einmaligen Verkaufs bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses führt die Beklagte aus, dass selbst wenn es sich bei dem Verkauf um eine Notmaßnahme handele, erfolge der Ansatz der erzielten Einnahmen im Rahmen der Berechnung des Liqudiditätsenpasses zu Recht. Es entspräche gängiger Verwaltungspraxis auch außerordentliche Erlöse bei der Berechnung des Liquiditätsengasses als Einnahmen anzusetzen. Lediglich erfolgte Steuerrückerstattungen und selbstverständlich die Corona-Soforthilfe selbst würden nicht als Einnahmen entsprechend angesetzt. Diese Praxis sei auch sinnvoll, um nicht Tür und Tor für Missbrauchsfälle zu öffnen; es handele sich um eine einheitliche Linie, die so einheitlich durch die Bayerischen Bewilligungsstellen eingehalten werde.
Zudem behaupte die Klägerin, keinen Stundungsantrag/ Ratenzahlungsantrag gestellt zu haben. Nachdem es sich hierbei um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele, könne die fehlende Antragstellung dahingestellt bleiben. Der Klägerin stehe es frei, den Gesamtbetrag in einem Zug im Nachgang zum Klageverfahren zurückzuerstatten.
Mit Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2025 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Mit Schreiben vom 14. August 2025, bei Gericht per Fax eingegangen 14. August 2025 um 08:26 Uhr, der erkennenden Einzelrichterin vorgelegt am 22. Juli 2025 um 8:40 Uhr, teilte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr M* … K* …, mit, dass er sein Fernbleiben von der heutigen mündlichen Verhandlung mit einem unerwartet aufgetretenen akuten gesundheitlichen Problem entschuldige. Ein Attest wolle er unverzüglich nachreichen. Nähere Angaben sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Attest wurde per Fax erst am 18. August 2025 nachgereicht.
Mit der Ladung zum Termin hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei Ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
Zur mündlichen Verhandlung am 14. August 2025 ist für die Klägerin niemand erschienen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten und das Sitzungsprotokoll. Alle vorgenannten Unterlagen sich Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.
Gründe
A.
Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit durch den Beschluss vom 22. Juli 2025 gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2025 zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand erschienen ist und Morgen der mündlichen Verhandlung ein Verlegungsantrag gestellt wurde.
Die Klägerin wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24. Juli 2025 rechtzeitig und ordnungsgemäß zum Termin geladen. Die Beteiligten wurden mit der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 14. August 2025 konnte als Terminverlegungsantrag ausgelegt werden.
Der Terminverlegungsantrag konnte abgelehnt werden, da keine erheblichen Gründe für eine Terminänderung glaubhaft gemacht wurden.
Eine Terminverlegung nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern; darüber hinaus muss der verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen und auf Verlangen glaubhaft machen. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 1999 – 5 B 54.99 –, juris, und vom 5. Mai 1999 – 5 B 50/99 –, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 6ff. m.w.N.)
Ein ausreichender Grund kann u. a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet krank ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. (vgl. BFH, Beschluss vom 26. November 2009 – VIII B 162/09 -juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 6ff. m.w.N.)
Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungsunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 2/10 B –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 – juris, Rn. 6ff. m.w.N.)
Vor diesem Hintergrund genügt das Schreiben vom 14. August 2025 zur Darlegung eines Verlegungsanspruches nicht, wenn dieses – wie hier – lediglich mit einem Satz ein „unerwartet aufgetretenes akutes gesundheitliches Problem“ vorträgt, sich aber zur Art und Schwere der Erkrankung nicht äußert. (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 6ff. m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Januar 2010 – A 1 A 530/09 – juris.)
Ist den Anforderungen an eine Bescheinigung, aus der sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen lassen und so dem Gericht die Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit selbst ermöglichen müssen, nicht Genüge getan, so ist die Verhandlungsunfähigkeit schon nicht dargetan. Im Falle eines kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrages ist das Gericht dabei weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen, z. B. durch Nachfrage bei dem Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat. (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 2/10 B – juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 – juris, Rn. 6ff. m.w.N.)
B.
Die Klageanträge zu 2.) und 4.) sind gem. dem klägerischen Begehren gem. § 88 VwGO als Feststellungsanträge auszulegen. Die Feststellungsanträge sind jedoch bereits wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Die Klägerin kann ihre damit verfolgen Rechtsschutzziele (Feststellung, dass die Rückforderung für rechtswidrig war (Antrag zu 2.), und die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs festzustellen (Antrag zu 4.)) mithilfe des Anfechtungsantrags erreichen.
C.
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 5.) unzulässig, da hier dem Kläger hier das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte hat die E-Mail des Klägers vom 29. Dezember 2023 schon vor dem Erlass des Widerrufsbescheides am 16. Oktober 2024 als form- und fristgerechte Mitwirkungshandlung anerkannt.
D.
Hinsichtlich des klägerischen Begehrens zu 1.) ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Das klägerische Begehren zielt nach Auslegung des Klagebegehrens gem. § 88 VwGO auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 ab. Diese Aufhebung hätte das Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides zur Folge.
Die Klage hat jedoch nur teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und nur aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten soweit die Beklagte die weitere zu Unrecht gewährte Leistung i.H.v. 4.000,00 € in Ziff. 3 des Bescheides zurückfordert (§ 113 Absatz ein Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 rechtmäßig.
In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtsfehlerfrei ergangen.
I. Hinsichtlich der Ziff. 3 ist der Bescheid der Beklagten rechtswidrig und die Klage insoweit begründet.
Die Beklagte hat hier zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Rückzahlung aus dem allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch. Die Vermögensverschiebung, konkret die Auszahlung der zweiten 4.000,00 € auf das Konto der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund.
Rechtsgrund für die erfolgte Auszahlung stellt der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2020, SR-340002, dar. Der Bescheid ist rechtmäßig und weiterhin wirksam, da die Beklagte diesen noch nicht widerrufen oder zurückgenommen hat. Nichtigkeitsgründe gem. Art. 44 BayVwVfG sind nicht ersichtlich.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2020, SR-340002, war auch ein eigenständiger Verwaltungsakt gem. Art. 35 BayVwVfG. Er enthielt die eigenständige Regelung einer Bewilligung und Auszahlung von Corona-Soforthilfen i.H.v. 4.000,00 €. Unterscheidungskriterium der Bescheide vom 10. Juni 2020 und vom 18. Juni 2020 war insbesondere das Datum und die jeweils durch die Bescheide vom 10. Juni 2020 und 18. Juni 2020 ausgelöste und veranlasste (weiteren) Auszahlung von 4.000,00 €.
Zwar sind die Regelungsgehalte der Bescheide der Beklagten vom 10. Juni 2020 und 18. Juni 2020 nahezu identisch, jedoch trifft das in einem Masseverfahren, worunter die Corona-Soforthilfeverfahren fallen, auf nahezu alle Bewilligungsbescheide zu. In solchen Masseverfahren wird üblicherweise mit Textbausteinen gearbeitet und oft nur Name, Datum und Antragsnummer geändert. Die Tatsache, dass sich beide Bescheide auf die gleiche Antragsnummer beziehen vermag nichts daran zu ändern, dass der Bescheid vom 10. Juni 2020 einen eigenständigen Regelungsgehalt dahingehend hatte, dass der Klägerin nochmals 4.000,00 € Corona-Soforthilfen bewilligt und ausgezahlt wurden.
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2020, SR-340002 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, mit denen eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt worden ist. Nach Ansicht der Kammer bewilligte die Beklagte der Klägerin mit den Bewilligungsbescheiden vom 10. Juni 2020 zu Recht eine Soforthilfe von insgesamt 4.000,00 €.
In diesem Fall war bei der Antragstellung und Entscheidung über die Gewährung der Förderung jeweils zu prognostizieren, ob ein Liquiditätsengpass eintreten wird (vergleiche Nr. 3. der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie). Daraus folgt denklogisch, dass das Vorliegen des Engpasses zu Bewilligungszeitpunkt nicht endgültig feststehen musste, vielmehr würde erst die Zukunft zeigen, ob er tatsächlich eingetreten sein wird oder nicht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung der Beklagten handelt (vgl. Satz 2 der Präambel der Richtlinie Soforthilfe Corona, der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie). In diesem Bereich der Leistungsverwaltung obliegt es der Beklagten allein, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe zu bestimmen. Die Beklagte entscheidet auch selbst über die Prüfungsdichte im Rahmen der Entscheidung über das „Ob“ der Gewährung der Soforthilfe.
Vorliegend hat sich der Richtliniengeber dazu entschieden, auf Basis einer Prognose mithin einer Plausibilitätskontrolle, das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zu prognostizieren. Dieses Vorgehen ist angesichts des vorliegenden Massenverfahrens sowie den Unsicherheiten des damaligen Pandemiegeschehens nicht zu beanstanden.
Dabei ist hier nicht erkennbar, dass die getroffene Prognoseentscheidung fehlerhaft ist, mithin der Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2020, SR-340002, rechtswidrig ist.
II. Hinsichtlich der Ziff. 1 des Bescheides vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 ist die Klage unbegründet.
Die Beklagte dürfte den Bewilligungsbescheid 18. Juni 2020, SR-340002 und vom 23.06.2020, OKM-180003, in Ziff. 1 des Bescheides vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 rechtmäßig widerrufen.
1. Rechtsgrundlage hinsichtlich des Widerrufs des Bewilligungsbescheids vom 18. Juni 2020, SR-340002, in der Ziff. 1 des Widerrufsbescheides in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG.
Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind erfüllt. Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG verlangt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der widerrufen wird. Abzugrenzen von dieser Rechtmäßigkeit ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Zeit des Erlasses im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 9.5.2012-6 C 3/11 – NVwZ 2012, 1547 Rn. 43 m.w.N.).
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 18. Juni 2020, SR-340002 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, mit denen eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt worden ist. Nach Ansicht der Kammer bewilligte die Beklagte der Klägerin mit den Bewilligungsbescheiden vom 18. Juni 2020 zu Recht eine Soforthilfe von insgesamt 4.000,00 € (s.o.).
In diesem Fall war bei der Antragstellung und Entscheidung über die Gewährung der Förderung jeweils zu prognostizieren, ob ein Liquiditätsengpass eintreten wird (vergleiche Nr. 3. der Richtlinie, Stand 3.4.2020). Daraus folgt denklogisch, dass das Vorliegen des Engpasses zu Bewilligungszeitpunkt nicht endgültig feststehen musste, vielmehr würde erst die Zukunft zeigen, ob er tatsächlich eingetreten sein wird oder nicht (s.o.).
Weiterhin müssen auch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben, insbesondere muss einer der Widerrufsgründe erfüllt sein.
Vorliegend ist der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG erfüllt. Der der Gewährung der Soforthilfe Corona beigemessene Zweck kann endgültig nicht mehr erreicht werden.
Bei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70/80 – juris Rn. 16, VG Ansbach, U.v. 29.01.2024 – AN 15 K 23.1671 – juris, BayVGH, B. v. 27. März 2025 – 21 ZB 24.514 – juris).
Maßgeblich bei der Ermittlung des Zwecks sind danach im Wesentlichen der Wortlaut des Bewilligungsbescheids vom 18. Juni 2020, SR-340002, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen, insbesondere die jeweils den Bescheiden zugrunde liegenden Anträge und die Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, in der zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblichen Fassung, sowie weitere erkennbare Informationen wie die FAQs.
Ausgehend davon war Zweck der vorliegend gewährten Soforthilfe, einen tatsächlichen Liquiditätsengpass im Betrachtungszeitraum zu kompensieren, nicht aber, eine finanzielle Zuwendung für einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zu gewähren unabhängig davon, ob dann auch tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten wird oder nicht.
Dies ergibt sich aus den folgenden Aspekten:
Vorliegend wird in Ziff. 3 des Bescheids vom 18. Juni 2020, SR-340002 auf die zweckgebundene Auszahlung der Soforthilfe verwiesen:
„Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst sind Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.“
Weiter ist in Ziff. 1.1 der Nebenbestimmungen der Bescheide u. a. ausgeführt, dass die Klägerin von Anfang an verpflichtet war, der Beklagten unverzüglich anzuzeigen, falls sich an den für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände etwas ändert oder diese wegfallen.
Ebenso hatte sich die Beklagte Ziff. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids den nachträglichen (teilweisen) Widerruf bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehalten, für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird. Darüber hinaus wurde die Klägerin in Ziff. 5 der Nebenbestimmungen der Bescheide ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gewährte Soforthilfe im Falle einer Überkompensation zurückzuzahlen ist.
In Ziff. 4 der Nebenbestimmungen des Bescheids wies die Beklagte die Klägerin auch auf den Vorbehalt der Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall hin.
Ziff. 10 der Nebenbestimmungen der Bescheide enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass „Angaben (…)
- zur bestehenden existenzgefährdenden Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, die insbesondere auch zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Soforthilfe von Bedeutung sind,
- zur Höhe des Liquiditätsengpasses,
- Aussagen zu den existenzgefährdenden Ursachen,
- zur Verwendung der Soforthilfe,
- zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten gemäß Nr. 1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids.
für die Gewährung bzw. Rückforderung der Soforthilfe von Bedeutung sind und somit subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind. (…) Ihnen ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können. Sie sind verpflichtet jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.“
Auch die zur Zeit des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 18. Juni 2020, SR-340002 geltenden (Förder-)Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 bestimmten in ihrer Ziff. 1 den Zweck der Soforthilfe wie folgt:
„Zweck der Soforthilfen":
Die weltweite dynamische Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 hat insbesondere für viele kleine Unternehmen und Soloselbständige zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz und die Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit. Die Bundesregierung hat deshalb am 23. März 2020 Eckpunkte für „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ beschlossen. Diese Soforthilfe wird gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten.“
Korrespondierend hierzu regelt Ziff. 2.2. der o.g. Richtlinie den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Finanzhilfe. Zu den Antragsvoraussetzungen in Nr. 2 der Förderrichtlinie ist u. a. ausgeführt:
„2.2 Liquiditätsengpass
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“
Wie sich aus der Zusammenschau von Ziff. 3 des Bewilligungsbescheids vom 18. Juni 2020, SR-340002, i.V.m Ziff. 1.1, 3, 4, 5 und 10 der Nebenbestimmungen der Bescheide sowie aus Nr. 1 und Nr. 2 der Förderrichtlinie eindeutig ergibt, sollte die mit dem Bescheid vom 18. Juni 2020, SR-340002 die gewährte Soforthilfe ausschließlich der Kompensation einer bei der Klägerin in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses dienen.“
Die Ausführungen in Nr. 1 der Richtlinie in Verbindung mit den Hinweisen in Ziff. 3 und Ziff. 5 der Nebenbestimmungen der Bewilligungsbescheide auf eine zu einem Wiederruf und einer Rückzahlungspflicht führenden „Überkompensation“, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, verdeutlichen, dass es auf den Vergleich des bei Antragstellung prognostizierten (=Fördersumme) mit dem real eingetretenen „Liquiditätsengpass“ ankommen sollte. Dies lässt bereits auf den Zweck der Überwindung von Liquiditätsengpässen mithilfe der Soforthilfe schließen.
Was unter Liquiditätsengpässen zu verstehen ist, ist in den Ziff. 2.2 der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide geltenden Richtlinie Stand 3.4. 2020 definiert: „Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“
Aus diesen Ausführungen ergibt sich von Anfang an hinreichend deutlich, dass wenn tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden ist, bedarf es auch keiner Kompensation.
Zwar war für die Bewilligung der Soforthilfe ausreichend, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Dies ist auch verständlich, da die Soforthilfe für einen zukünftigen Zeitraum gewährt wurde. Bei der Prüfung der Anträge, ob der Klägerin eine Soforthilfe zusteht, konnte daher nur darauf abgestellt werden, ob er voraussichtlich im Betrachtungszeitraum einen Liquiditätsengpass haben wird.
Die Bewilligungsstelle ist und war jedoch berechtigt, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen. Die „expost Betrachtung“ dahingehend, ob im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten ist, ist gerichtlich nicht zu beanstanden Die Bewilligungsbehörde hat sich unter Ziffer 4 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids in zulässiger Weise eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten. Darüber hinaus regeln Ziffer 3 i.V.m. Ziff. 5 der Nebenbestimmungen der Bescheide den Vorbehalt eines (Teil-)Widerrufs, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird.
Das einstweilige Abstellen auf eine Prognose in der Antragsphase lag gerade im Interesse der Antragsteller, um eine rasche Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe zu ermöglichen. Die Kehrseite davon ist jedoch, dass im Nachhinein überprüft und festgestellt wird, ob sich diese Prognose auch realisiert hat.
Aus den Richtlinien und insbesondere den Maßgaben im Bewilligungsbescheid ergibt sich auch für einen objektiven Betrachter von Anfang an hinreichend deutlich, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger nur die Fördermittel behalten durfte, die zur Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Denn zeigt sich im Nachhinein, dass ein Liquiditätsengpass nicht vorgelegen hat, bedarf es keiner Zuschüsse zur Existenzsicherung und damit entfällt die Grundlage für das Behalten dürfen zu diesem Zweck. Bei objektiver Betrachtungsweise musste die Klägerin von Beginn an davon ausgehen, dass ihm die Soforthilfe nur endgültig gewährt wird, soweit ihm infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden ist (vgl. eingehend VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff. m.w.N; VG Bayreuth, U. v. 17. März 2025 – B 7 K 24.809 –, juris, VG Ansbach, U. v. 29. Januar 2024 – AN 15 K 23.1671 – juris, BayVGH, B. v. 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 – juris).
Die zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setzt somit voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichen (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25.08 – juris, Rn. 18). Zeigt sich expost, dass Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden ist, mangelt es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben. In dieser Lage ist der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung denknotwendig unerreichbar. (VG Ansbach Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1671 – juris).
Hier hat die Klägerin im maßgeblichen Betrachtungszeitraum keinen Liquiditätsengpass i.H.v. der ihr insgesamt mit drei Bewilligungsbescheiden gewährten Soforthilfe von 9.000,00 € erlitten.
Der Liquiditätsengpass berechnet sich durch die Zusammenstellung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes abzüglich der erzielten Einnahmen. Dabei ist der dreimonatige Betrachtungszeitraum März bis Mai 2020 anzusetzen.
Aus der Rückmeldung durch den Geschäftsführer der Klägerin am 29. Dezember 2023 geht hervor, dass bei der Klägerin insgesamt (ausgehend von der tatsächlich erfolgten Bewilligung und Auszahlung von Soforthilfen i.H.v. 9.000,00 €) eine Überkompensation in Höhe von 5.970,00 € vorliegt.
Die Überkompensation berechnet aus der erhaltenen Corona-Soforthilfe abzüglich der Summe des errechneten Liquiditätsengpasses.
Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses musste die Beklagte auch nicht berücksichtigen, dass die im Rahmen der Berechnung berücksichtigten Einnahmen ausschließlich aus dem Verkauf eines Geräts aus dem Stamm-Vermietpark der Klägerin resultierten. Dieses Gerät sei ursprünglich zur langfristigen Vermietung vorgesehen gewesen, jedoch aufgrund der pandemiebedingten Zwangslage, veräußert wurde, um kurzfristig die Liquidität zu sichern.
Grundsätzlich obliegt dem Zuwendungsgeber, die Fördervoraussetzungen festzulegen. Förderrichtlinien begründen nicht wie Gesetze unmittelbar Rechte und Pflichten. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts. Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht.
Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und inwieweit sie daher durch den Gleichheitssatz gebunden ist. (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – jeweils juris, Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 30, juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Selbst wenn es sich bei dem Verkauf des Gerätes um eine Notmaßnahme handelte, erfolgte der Ansatz der erzielten Einnahmen im Rahmen der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu Recht, da es gängiger Verwaltungspraxis entspricht, auch außerordentliche Erlöse bei der Berechnung des Liquiditätsengasses als Einnahmen anzusetzen. Lediglich erfolgte Steuerrückerstattungen und selbstverständlich die Corona-Soforthilfe selbst werden nicht als Einnahmen entsprechend angesetzt. Es handelt sich um eine einheitliche Linie, die auch einheitlich durch die Bayerischen Bewilligungsstellen eingehalten wurde.
Darüber hinaus erscheint diese Praxis angesichts der Abarbeitung der Fälle in einem Messverfahren auch nicht willkürlich, da ansonsten angesichts der Vielzahl an zu bearbeitenden Rückmeldungen hinsichtlich der Berechnung des Liquiditätsengpasses für Missbrauchsfälle Tür und Tor geöffnet werden würde.
Die Beklagte wahrte mit dem im Bescheid vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 verfügten Widerruf auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Der Fristbeginn setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von den betreffenden bestimmten Tatsachen erhält. Zu den Tatsachen i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zählen alle tatsächlichen Vorgänge, aus denen auf die Rücknehmbarkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geschlossen werden kann (Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 48 Rn. 63). Bei der Beklagten ging am 29. Dezember 2023 die klägerische Rückmeldung ein, ausweislich derer bei der Klägerin eine Überkompensation i.H.v. 5.970 € vorliegt. Folglich ist frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Kenntnis der Beklagten auszugehen, die die Jahresfrist in Lauf setzt.
Und auch mit dem Änderungsbescheid vom 21. Mai 2025 ist die oben genannte Frist gewahrt, da die Beklagte erst mit Klageerhebung am 21. Oktober 2024 und der damit einhergehenden ausführlichen Untersuchung des Sachverhaltes von den für die Änderung relevanten Tatsachen erfahren hat. Mit dem Bescheid vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 hat die Beklagte demnach die Frist des 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG eingehalten.
Die Beklagte hat das ihr zustehende, nach § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erscheint es sachgerecht, den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin am Behalten dürfen der Förderung einzuräumen.
Die Beklagte ist hier richtigerweise davon ausgegangen, dass im Fall des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG bei der Ermessensentscheidung die Grundsätze der sog. intendierten Ermessensausübung zugrunde zu legen sind. Danach ist ein rechtmäßiger Subventionsbescheid, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, sofern nicht ausnahmsweise ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass kein atypischer Sachverhalt vorliegt. Der hier vorliegende Sachverhalt ergibt keine Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Fallgeschehens. Darüber hinaus hat die Klägerin hierzu auch nichts vorgetragen.
2. Auch hinsichtlich des Widerrufs des Bewilligungsbescheids vom 23. Juni 2020, OKM-180003, in der Ziff. 1 des Bescheides in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 ist bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro die Rechtsgrundlage für den Widerruf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG.
Bis zu einer Höhe von 1.000,00 € handelt es sich hierbei auch um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, hinsichtlich dessen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt sind (s.o.).
3. Rechtsgrundlage hinsichtlich des Widerrufs des Bescheides vom 23. Juni 2020 über eine die Bewilligung von Soforthilfen von 1.000,00 € hinaus ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf.
Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 3 BayVwVfG nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG.
Der Bescheid vom 23. Juni 2020 war hinsichtlich der Gewährung der Fördersumme von über 1.000,00 € von Anfang an rechtswidrig. Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt dazu berechtigt, dass ihr eine weitere Fördersumme i.H.v. 4.000,00 € bewilligt und ausbezahlt wird, da mit der Bewilligung der Soforthilfe im Bescheid vom 23. Juni 2020 über 1.000,00 € hinaus die der Klägerin zustehende maximale Fördersumme von 9.000,00 € um 4.000,00 € überschritten wurde.
Aus der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, in der zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblichen Fassung und aus dem jeweiligen Antragsformular ergibt sich eindeutig hinsichtlich der Art und Umfang der Soforthilfe, dass die Soforthilfe als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (VZÄ) erfolgt und bei Antragstellern mit bis zu 5 Beschäftigten insgesamt bis zu maximal 9.000,00 € beträgt. Da die Klägerin angab, dass sein Gewerbe einen Beschäftigten umfasste, war die maximale klar ersichtlich Fördersumme auf 9.000,00 € begrenzt.
Diese Regelung des Antragsverfahrens und mit ihr die entsprechende, im konkreten Einzelfall auch umgesetzte Zuwendungspraxis der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23).
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klagepartei steht der Rücknahme auch nicht entgegen, da die Klägerin wusste bzw. wissen musste, dass ihr insgesamt eine maximale Fördersumme von 9.000,00 € zusteht. Die Klägerin wurde sowohl in der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 in Nr. 3, in dem von ihr genutzten Antragsformular vom 18. März 2020 in Ziff. 7.1. und im Antragsformular vom 31. Mai 2020 in Ziff. 5.1 auf die maximale Fördersumme von 9.000,00 € bei einem Antragssteller mit bis zu 5 Vollzeitbeschäftigten hingewiesen. Darüber hinaus wurde die Klägerin im Antragsformular vom 18. März 2020 in Ziff. 8.10. als auch in den Ziff. 3, 4, 5 der Nebenbestimmungen der Bescheide vom 10. Juni 2020 und 18. Juni 2020 und 23. Juni 2020 auf die Möglichkeit des Widerrufs und daraus folgenden Pflicht zur Rückzahlung im Falle einer vorliegenden Überkompensation hingewiesen.
Anders als die Klägerin meint, hat der Beklagte die Möglichkeit der Rückforderung nicht verwirkt bzw. die Rückforderung verstößt hier nicht gegen Vertrauensgesichtspunkte/-grundsätze.
Die Verwirkung ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – ein Anwendungsfall unzulässiger Rechtsausübung (BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 –, Rn. 26, juris; BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 12 C 22.767 –, Rn. 33, juris). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten daraus erwachsenden Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Seit der Entstehung des Rechts und der Möglichkeit seiner Geltendmachung muss längere Zeit verstrichen sein (Zeitmoment) und der Berechtigte muss unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment). Dies schafft eine Situation, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment). Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 10.17 – BVerwGE 163, 36 Rn. 16 ff. m.w.N.).
Für die Beurteilung schutzwürdigen Vertrauens ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dabei ist der Verpflichtete hier wenig schutzwürdig, da ihm einerseits klar gewesen sein muss, dass er grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen Abfrage durch den Beklagten gem. Ziff. 1.1 der Nebenbestimmungen der Bewilligungsbescheide vom 23. Juni 2020 und 18. Juni 2020 zur Mitteilung verpflichtet war, wenn sich für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen und darüber hinaus annehmen musste, dass der Beklagte von der Existenz des ihm zustehenden Rückforderungs-/Widerrufsrechts, auf dessen Nichtausübung der Verpflichtete vertraute, bis zur Rückmeldung über den tatsächlich bei der Klägerin eingetretenen Liquiditätsengpass am 29. Dezember 2023 gar keine Kenntnis hatte. Insofern erscheint es nicht schutzwürdig, daran glauben zu wollen, die Zuwendung dauerhaft behalten zu dürfen, weil der Beklagte über einige Zeit nicht proaktiv eine Rückmeldung eingefordert hat (BGH, U.v. 15.9.1999 – I ZR 57/97 – NJW 2000, 140 (142), VG Ansbach Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1671-, juris).
Darüber hinaus ist auch das Vorliegen des Zeitmoments hier fraglich. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass es unzumutbar erscheint von dem Zuwendungsgeber zu verlangen, dass dieser umgehend nach der Gewährung der Zuwendung von seiner möglichen Rückforderungsbefugnis hätte Gebrauch machen müssen. Dies wird den besonderen Umständen des Pandemiegeschehens nicht gerecht. Angesichts der Masse von Einzelanträgen und der Vielzahl von Programmen für sog. „Corona-Beihilfen, konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass dem Beklagten unmittelbar nach der Gewährung der Soforthilfen ab Sommer 2020 möglich war, von seiner potentiellen Rückforderungsbefugnis Gebrauch zu machen (VG Ansbach Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1671-, juris). In diesem Fall trat erst mit Eingang der Rückmeldung der Klägerin vom 29. Dezember 2023 hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass Entscheidungsreife ein. Nach Eingang dieser Rückmeldung hat der Beklagte innerhalb von sieben Monaten den Widerrufsbescheid erlassen. Ein längeres Untätigbleiben des Beklagten nach Eintritt der Entscheidungsreife war somit nicht gegeben.
Jedenfalls fehlt es jedoch am Umstandsmoment, da hier zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG eingehalten hat.
Hinsichtlich etwaiger Äußerungen politischer Mandatsträger ist darauf hinzuweisen, dass diese den objektiven Gehalt des Bewilligungsbescheids nicht ändern. Maßgeblich bleibt der Verwaltungsakt selbst. Aussagen in Pressemitteilungen oder Internetveröffentlichungen vermögen die Bindungswirkung des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids grundsätzlich nicht zu verändern. Subjektive Meinungsäußerungen einzelner Politiker sind außerhalb des Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Auslegung von Gesetzen nachrangig, wenn nicht unerheblich. Ebenso sind unverbindliche Aussagen Einzelner zur Förderpraxis schon aus Gleichbehandlungsgründen irrelevant, sofern der Richtlinien- und Zuwendungsgeber als solcher nicht allgemein eine betreffende (geänderte) Förderpraxis billigt oder duldet. Insbesondere in der Zusammenschau mit den dahingehend eindeutigen Regelungen (siehe oben). Die Äußerungen der Politiker konnten hier nicht so verstanden werden, dass die relativ unbürokratisch ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden musste, wenn deren Voraussetzungen gar nicht vorlagen, etwa wenn bzw. soweit überhaupt kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden war. Schutzwürdiges Vertrauen konnte daraus unter keinem Blickwinkel entstehen. Jedes andere Verständnis hätte Missbrauch Tür und Tor geöffnet und konnte damit offenkundig für jeden objektiven Empfänger nicht so gemeint sein (VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 121 ff., VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 148 mwN, BayVGH, B. v. 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 – juris).
III. Die Beklagte hat die zu erstattende Leistung in Ziff. 2 des Bescheids vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 rechtmäßig auf 5.970,23 € festgesetzt und verletzt die Klägerin damit nicht in Ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, was vorliegend in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgt ist.
IV. Rechtsgrundlage für die unter den Ziffern 1 und 2 im Bescheid vom 21. Mai 2025 erfolgte Änderung des Bescheids vom 16. Oktober 2024 ist Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Der Bescheid vom 16. Oktober 2024 war von Anfang an rechtmäßig. Zwar war die in Ziff. 2 des Bescheides vom 16. Oktober 2024 festgesetztes Rückforderungssumme rechnerisch fehlerhaft, jedoch ist ein Verwaltungsakt nicht grundsätzlich deswegen rechtswidrig, weil die Behörde weniger von der Klägerin zurückfordert als er schuldet. Es gibt keine Pflicht der Behörde den vollen Rückforderungsbetrag geltend zu machen, die Behörde hat insoweit ein Opportunitätsmoment. Insbesondere die Ermessensregelungen hinsichtlich eines eventuellen Erlasses zeigen, dass die Rückforderung einer Teilsumme nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides führt.
Die Rückforderung der Soforthilfe im Bescheid vom 16. Oktober 2024 war gem. Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG bzw. gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG grundsätzlich rechtmäßig und erfolgte auch innerhalb der Widerrufsfrist (s.o.).
Grundsätzlich kann hier aber offenbleiben, ob Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 im Bescheid vom 21. Mai 2025 vorgenommene Änderung in der Höhe der Rückforderungssumme Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG oder Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist, da hier schon die strengeren Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfüllt sind (s.o.).
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klagepartei gem. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG steht der Erhöhung der Rückforderungssumme im Änderungsbescheid vom 21. Mai 2025 nicht entgegen, da die Klägerin gem. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG wusste bzw. wissen musste, dass ihr im Rahmen der Bewilligungsbescheide vom 18. Juni 2020 und vom 23. Juni 2020 insgesamt 9.000,00 € und nicht wie im Bescheid angegeben 8.000,00 € von der Beklagten bewilligt und ausgezahlt wurden. Darüber hinaus wurde die Klägerin sowohl im Antragsformular vom 18. März 2020 in Ziff. 8.10 als auch in dem vom 31. Mai 2020 in Ziff. 3.1. und auch in den Ziff. 3, 4, 5 der Nebenbestimmungen der Bescheide vom 10. Juni 2020, vom 18. Juni 2020 und vom 23. Juni 2020 auf die Möglichkeit des Widerrufs und daraus folgenden Pflicht zur Rückzahlung im Falle einer vorliegenden Überkompensation hingewiesen.
V. Soweit die Klägerin beanstandet, die in Ziff. 2 des Widerrufsbescheides vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2025 enthaltene Stundungs- und Ratenzahlungsregelung sei rechtswidrig, weil er hierfür keinen Antrag gestellt habe, greift dies nicht durch.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Stundung ist § 59 Abs. 1 BayHO. Danach dürfen Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ein Antrag des Schuldners ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Zwar bestimmt Ziff. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 BHO, dass eine Stundung nur auf Antrag des Schuldners gewährt werden soll. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine verwaltungsinterne Ermessenslenkung, die keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet. Das Fehlen eines Antrags berührt daher nicht die Wirksamkeit der hier von Amts wegen gewährten Stundung. Grundsätzlich kann die Beklagte einen Verwaltungsakt auch von Amtswegen gem. Art. 22 BayVwVfG erlassen.
Im Übrigen handelt es sich bei der Stundung um einen die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG). Eine Rechtsverletzung (§ 42 Abs. 2 VwGO) scheidet daher aus, weil die Klägerin durch die Stundung nicht beschwert ist. Es bleibt ihm unbenommen, die Rückforderungssumme ohne Inanspruchnahme der gewährten Zahlungserleichterungen sofort zu begleichen.
VI. Soweit der Kläger im Klageantrag zu 3.) begehrt, dass ihm die Rückzahlungspflicht erlassen wird, ist die Klage zwar zulässig aber unbegründet, da die Entscheidung über einen etwaigen Erlass im Ermessen der Behörde liegt und für einen solchen Erlass regelmäßig kein Rechtsanspruch besteht.
Die Handlungsmöglichkeiten der Stundung und des Erlasses stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die dem Staat zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind (Art. 34 Abs. 1 BayHO). Alle Maßnahmen zur Veränderung von Ansprüchen stehen im staatlichen Ermessen, das durch entsprechende Verwaltungsvorschriften gelenkt wird (vgl. etwa Nr. 2.3, 2.4 und 3.4 VV-BayHO zu Art. 59 BayHO).
Vor jeder Erlassentscheidung muss daher vorrangig geprüft werden, ob nicht etwa über eine Stundung geholfen werden kann. Der Erlass soll auf unbedingte Ausnahmefälle beschränkt werden, denn mit ihm verzichtet die Kostenbehörde endgültige auf den Kostenanspruch. Die Vermögenslosigkeit des Schuldners allein reicht für sich nicht aus. Denn die Erlassregelung ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Dahinter stehen wichtige öffentliche Gemeinwohlinteressen, wie die Schonung der steuerfinanzierten Staatskasse und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Verwaltung (vgl. VG München, U.v. 24.6.2010 – M 17 K 09.3414 – juris und U.v. 20.8.2009 – M 17 K 09.2091- juris; SächsOVG, B. 27.7.2009 – 2 B 381/09 – juris; VG Dresden, B.v. 22.5.2009 – 5 L 227/09 – juris).
Die Beklagte gewährte der Klägerin hier eine Stundung. Damit hat die Beklagte ihr behördliches Ermessen sachgerecht wahrgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hierbei seine Ermessensgrenzen überschritten oder das Ermessen nicht entsprechend dem gesetzlichen Zweck ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 I VwGO.
VIII. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.