Zuwendungsrecht, Rückforderung Corona-Soforthilfe, Zweckgebundene Leistung, Nichterreichung des festgelegten Zwecks
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf einer bewilligten Corona-Soforthilfe und die Rückforderung der ausgezahlten Leistung. Das VG wies die Klage ab: Die Anfechtungsklage sei wegen wirksamer elektronischer Bekanntgabe und abgelaufener Klagefrist verfristet; eine Wiedereinsetzung komme mangels Antrags und fehlender unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht. Unabhängig davon sei der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG rechtmäßig, weil im maßgeblichen Zeitraum kein Liquiditätsengpass und damit eine vollständige Überkompensation vorlag. Die Rückforderung beruhe auf Art. 49a BayVwVfG; die Feststellungsklage sei zudem wegen Subsidiarität unzulässig.
Ausgang: Klage gegen Widerruf und Rückforderung der Corona-Soforthilfe wegen Verfristung und zudem fehlenden Liquiditätsengpasses abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn das Rechtsschutzziel durch eine Anfechtungsklage erreicht werden kann.
Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt nach Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG am dritten Tag nach Absendung als bekanntgegeben, wenn der Empfänger den elektronischen Zugang ausdrücklich oder konkludent eröffnet hat.
Die Zugangsfiktion wird nicht dadurch entkräftet, dass der Empfänger die E-Mail erst später tatsächlich zur Kenntnis nimmt; maßgeblich ist die Abrufbarkeit im Machtbereich des Empfängers.
Bei einer zweckgebundenen Billigkeitsleistung zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses ist der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig, wenn sich ex post herausstellt, dass ein Liquiditätsengpass in entsprechender Höhe tatsächlich nicht entstanden ist und der Zweck damit endgültig nicht erreicht werden kann.
Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG beginnt erst mit vollständiger Kenntnis der Behörde von den widerrufsbegründenden Tatsachen; Erstattungsansprüche sind nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG festzusetzen, wenn der Bewilligungsbescheid rückwirkend widerrufen wird.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe widerrufen und die ausbezahlte Fördersumme zurückgefordert wird.
Der Kläger betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei.
Am 20. Februar 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Soforthilfe Corona nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“); Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. 2020 Nr. 156) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung, für seinen Betrieb.
Dabei nutzte er das über die Internetseite der Landeshauptstadt M. bereitgestellte Antragsformular. Hierbei gab der Kläger als E-Mail-Adresse seine private E-Mail-Adresse „…“ an. Das Antragsformular reichte der Kläger über seine private E-Mail-Adresse bei der Beklagten ein.
Als entstandenen Liquiditätsengpass gab er „5.000,00 Euro“ an. Er gab außerdem an, dass er als Einzelanwalt tätig ist. Als Begründung für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab er in seinem Antrag an: „Einzelanwalt vor allem für Verkehrsrecht. Mandanten kommen nicht mehr, zahlen die Rechnungen nicht, die Taxis, private Busse und Shuttle Service der Mandaten fahren nicht mehr, die Versicherungen regulieren kaum mehr, die Gerichtstermine sind weitgehend abgesagt, es kommen nicht ausreichend Zahlungen um den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten, zum Monatswechsel sind Zahlungen für Miete, Versicherungen usw. zu leisten.“
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22. Mai 2020 von der Beklagten mit 5.000,00 € nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“); Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. 2020 Nr. 156), in der jeweils gültigen Fassung, bewilligt.
Der Bescheid vom 22. Mai 2020 wurde von der Beklagten mit E-Mail vom 25. Mai 2020 von der Absenderadresse „…“ als PDF-Anhang an die private E-Mail-Adresse des Klägers übersandt.
In dem Bescheid vom 22. Mai 2020 der Kläger unteranderen in Ziff. 4 auf die Zweckgebundenheit der Soforthilfe hingewiesen.
Ferner ergibt sich aus Ziff. 1.1, 3, 4, 5 der Nebenbestimmungen des Bescheides, dass sich die Beklagte für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, den (teilweisen) Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehält. Dementsprechend wäre die nicht benötigte Soforthilfe der Beklagten nach dem Widerruf zu erstatten. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Kläger verpflichtet ist, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen und sich die Beklagte dahingehend eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vorbehält.
Die zur Zeit des Erlasses des Bewilligungsbescheids vom 22. Mai 2020 geltenden Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“); Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1 (BayMBl. 2020 Nr. 156) bestimmten in ihrer Ziff. 1 den Zweck der Soforthilfe. Korrespondierend hierzu regelt Ziff. 2.2. der o.g. Richtlinie den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Finanzhilfe. In Ziff. 8 der o.g. Richtlinie wurde der Vorbehalt der Überprüfung des eingetretenen Liquiditätsengpasses geregelt.
Mit Schreiben vom 28. November 2022 wurde der Kläger erstmalig von der Beklagten an seine Verpflichtung erinnert, der Beklagten als Bewilligungsstelle nachzuweisen und zu bestätigen, dass der vom Kläger bei den Anträgen prognostizierte betriebliche Liquiditätsengpass auch in dieser Höhe entstanden ist.
Der Liquiditätsengpass berechnet sich durch die Zusammenstellung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes abzüglich der erzielten Einnahmen. Dabei ist der dreimonatige Betrachtungszeitraum März bis Mai 2020 anzusetzen.
Mit E-Mail der Beklagten vom 28. Juni 2023 an die private E-Mail-Adresse des Klägers wurde der Kläger dann über die Verlängerung der Rückmeldefrist bis zum 31. Dezember 2023 informiert.
Daraufhin meldete der Kläger über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske der Beklagten am 31. Dezember 2023 den bei ihm tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass. Aus der Rückmeldung des Klägers über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske der Beklagten vom 31. Dezember 2023 ergibt sich, dass die Kanzlei des Klägers im Betrachtungszeitraum (01. März 2020 bis 31. Mai 2020) keinen betrieblichen Liquiditätsengpass in Höhe von 5.000,00 € erlitten hatte und damit eine Überkompensation i.H.v. 5.000,00 € beim Kläger vorliegt.
Die Überkompensation berechnet aus der erhaltenen Corona-Soforthilfe abzüglich der Summe des errechneten Liquiditätsengpasses.
Im Rahmen der vorgenannten Rückmeldung beantragte der Kläger außerdem, eine Stundung und Ratenzahlung hinsichtlich der Zahlung des Erstattungsbetrages.
Sowohl die Rückmeldung zum tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass als auch die Beantragung einer Stundung und Ratenzahlung erfolgte über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske der Beklagten, wobei der Kläger jedes Mal seine private E-Mail-Adresse angab. Die Online-Datenmaske enthielt hinsichtlich der persönlichen Angaben den Hinweis, dass eine Eingabe einer E-Mail-Adresse verpflichtend ist.
Nach der Rückmeldung und dem Antrag auf Stundung und Ratenzahlung erhielt der Kläger eine Bestätigungsemail an seine private E-Mail-Adresse.
Mit Bescheid vom 01. August 2024, übersandt per E-Mail vom 01. August 2024, widerrief die Beklagte den Bescheid vom 22. Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte den Kläger auf, den ausgezahlten Soforthilfebetrag in Höhe von 5.000,00 € zu erstatten. Darüber hinaus gewährte die Beklagte dem Kläger eine Stundung für die Zahlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 5.000,00 € bis einschließlich 15. September 2026 und darüber hinaus könne der Erstattungsbetrag in 24 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 208,33 € beglichen werden.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Überprüfung des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses ergeben habe, dass dem Kläger in dem drei Monatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass in Höhe von 5.000,00 € entstanden sei, sondern sich aus seiner Rückmeldung eine Überkompensation i.H.v. 5.000,00 € ergeben habe. Als Rechtsgrundlage für den Widerruf wurde seitens der Beklagten auf Art. 49 Abs. 2 Abs. 1 Nummer 1 BayVwVfG abgestellt. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, unter anderem wenn die Leistung nicht nur für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. In dem vorliegenden Fall sei die Soforthilfe zweckgebunden ausschließlich zur Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge eines durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses gewährt worden. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze jedoch voraus, dass ein Liquiditätsengpass zumindest in Höhe der erhaltenen Soforthilfe tatsächlich entstanden sei, was hier nicht zutreffe. Wie sich im Rahmen der Nachprüfung herausgestellt habe, sei im Betrachtungszeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass in Höhe von 5.000,00 € entstanden. Nach den Angaben des Klägers betrage der den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass übersteigende erhaltene Soforthilfebetrag 5.000,00 Euro (sog. Überkompensation). Die erhaltene Soforthilfe habe demnach nicht in dieser Höhe für den in der Soforthilfebewilligung bestimmten Zweck verwendet werden können. Damit lägen die Widerrufsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor.
Bei der Entscheidung über den Widerruf seien die staatlichen Interessen und privaten Interessen des Klägers gegeneinander abzuwägen. Vorliegend komme den haushaltsrechtlichen und finanziellen Interessen des Freistaates Bayern an einem Widerruf im Rahmen des intendierten Ermessens aufgrund der Zweckbestimmung des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG grundsätzlich Vorrang zu, es sei denn, es bestünden besondere Gründe vor, die einen atypischen Ausnahmefall begründen könnten. Dann könne ausnahmsweise von dem Widerruf des Soforthilfebescheides abgesehen werden. Besondere Gründe, die einen Widerruf des Bewilligungsbescheides entgegenstehen würden, seien hier jedoch weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
Mit Schreiben vom 09. September 2024, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München gegen den Corona Soforthilfebescheid der Beklagten erhoben.
Der Kläger beantragt,
1. Der Bescheid der Landeshauptstadt M. durch das Referat Arbeit und Wirtschaft vom 01. August 2024 unter dem Zeichen MVO – … (Widerruf von Soforthilfe Corona in Höhe von 5.000,00 Euro) wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zurückzahlung der Soforthilfe Corona aus dem April 2020 nicht besteht.
Der Kläger trägt zur Begründung vor die Rückforderung bzw. die Aufhebung des Corona Soforthilfe Bescheides seien weder von den Bestimmungen des Ausgangsbescheides noch von den Richtlinien gedeckt. Das Rückforderungsverlangen der Beklagten sei jedenfalls verwirkt.
Darüber hinaus habe er die E-Mail, mit der ihm der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 01. August 2024 auch zugeschickt wurde, erst wahrgenommen, nachdem er den Bescheid per einfachem Brief irgendwann nach dem 06. August 2024 erhalten habe. Er meint, dass wenn der Bescheid einmal per E-Mail und einmal per Post rausgeschickt werden würde, müsste es auf die Zustellung per Post ankommen. Die Zustellung per E-Mail sei, wenn dann nur vorab zur Kenntnis erfolgt und stelle seiner Meinung nach keine wirksame Zustellung dar. Er weist daraufhin, dass die Rechtsprechung in Fällen der Zustellung per beA üblicherweise eine Woche Zeit einräumen würde, um die Nachricht über beA wahrzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte im Kern auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und vertieft und verteidigt Ihren darin enthaltenen Vortrag.
Darüber hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass auch keine Verwirkung vorliege. Im Gegenteil. es liege seitens der Klägerin eine Vertragsverletzung vor, indem er nicht mitteilte, inwieweit bei ihm tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten sei. In diesem Fall sei die Ein-Jahres-Frist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG eingehalten worden. Die Rückmeldung des Klägers sei am 31. Dezember 2023 erfolgt. Vor dieser Rückmeldung habe die Beklagte keine Kenntnis von der Höhe des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses gehabt und von den zum Widerruf berechtigenden Tatsachen.
Die Beklagte erklärt weiterhin, dass ihrer üblichen behördlichen Praxis folgend die Rückforderungsbescheide mit denen auch die Stundung und Ratenzahlung gewährt wurden, üblicherweise nicht per PZU, sondern mit Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief und zusätzlich per E-Mail versandt würden, da es sich um einen Massenversand handle und darüber hinaus um einen für den jeweiligen Antragsteller günstigen Verwaltungsakt handele. Es sei auch übliche behördliche Praxis die Bescheide parallel zum Postversand auch per E-Mail an den Adressaten zu versenden. Das sei in diesem Fall auch geschehen. Hier sei der Versand des Bescheides am 01. August 2024 sowohl per E-Mail als auch per Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief erfolgt. Gem. § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG könne ein Verwaltungsakt auch elektronisch im Inland übermittelt werden. Stand jetzt wäre damit ein Verwaltungsakt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post wirksam bekannt gegeben. Jedoch nach der damals geltenden Gesetzeslage sei die 3-Tages-Fiktion anzuwenden, womit von einer wirksamen Bekanntgabe am 04. August 2024 auszugehen wäre. Der Postversand erfolge in solchen Fällen parallel. Maßgeblich wäre in solchen Fällen aber die erste Bekanntgabe, da die zweite dann ins Leere gehe bzw. keine Regelungswirkung mehr entfalten.
Die E-Mail mit dem streitgegenständlichen Bescheid an den Kläger habe nicht den Zusatz „vorab zur Kenntnis“ gehabt, sondern die E-Mail sei mit dem folgenden Text versandt worden:
„Beiliegend erhalten sie den Bescheid zum Vorgang MVO- … vom 31. Dezember 2023, mit welchen über ihren Antrag auf ratenweise Rückzahlung der zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfe entschieden wird. Der Bescheid wird ihnen in den nächsten Tagen auch auf dem Postweg zugehen.“
Dass die Zugangsmöglichkeit als solche eröffnet wurde, stehe gemäß der Einlassung des Klägers außer Frage mit dem Vortrag, dass tatsächlich die maßgebliche E-Mail nebst Bescheid durch ihn erst nach Übermittlung des Bescheids durch die Post wahrgenommen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung legt der Kläger einen Briefumschlag vor, auf dem als Absender die L* … M* … zu erkennen ist und ein Poststempel vom 06. August 2024 abgedruckt ist. Der Briefumschlag wurde von allen Beteiligten in Augenschein genommen.
Die Beklagte legte in der mündlichen Verhandlung eine ausgedruckte Excel-Tabelle aus der Verfahrensakte in Papierform vor, aus der die Aufgabe zur Post des Rückforderungsbescheides vom 01. August 2024 mit dem Datum des gleichen Tages, 01. August 2024, vermerkt ist. Die Tabelle wurde von den Beteiligten in Augenschein genommen und zu den Akten genommen. Weiterhin legte die Beklagte die E-Mail vom 01. Augst 2024, mit der dem Kläger der Rückforderungsbescheid übersandt wurde, in digitaler Form vor, welche sodann von den Beteiligten in Augenschein genommen wurde. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung reichte die Beklagte die Excel-Tabelle sowie die E-Mail der Beklagten vom 01. Augst 2024 den Kläger zu den Gerichtsakten.
Mit Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2025 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten und das Sitzungsprotokoll. Alle vorgenannten Unterlagen sich Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.
Gründe
A.
Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit durch den Beschluss vom 22. Juli 2025 gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
B.
Hinsichtlich des klägerischen Begehrens zu 1.) ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft. Das klägerische Begehren zielt auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 01. August 2024 ab. Diese Aufhebung hätte das Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 22. Mai 2020 zur Folge. Hinsichtlich des Klagebegehrens zu 2.) ist eine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 2 VwGO statthaft.
Die Klage hat insgesamt jedoch keinen Erfolg, sie ist unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet.
I. Die so ausgelegte Feststellungsklage ist bereits wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel mithilfe des Anfechtungsantrags erreichen (was ihm vorliegend jedoch aufgrund der Rechtmäßigkeit des Bescheides misslingt).
II. Die Anfechtungsklage ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde (siehe nachstehend 1.). Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewährend (siehe nachstehend 2.).
1. Die Klage ist unzulässig, weil der angegriffene Bescheid bestandskräftig geworden ist. Der Klage hat seine Anfechtungsklage nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltenden Klagefrist erhoben. Hiernach muss die Anfechtungsklage in den Fällen, in denen – wie hier – ein Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen ist und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden.
Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG in der zum Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides gültigen Form, gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.
Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments ist nach § 3a Abs. 1 VwVfG zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Dies setzt voraus, dass in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene technische Kommunikationseinrichtung – ein Zugang – gegeben ist und subjektiv der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder konkludent für die Übermittlung elektronischer bzw. elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnet (BVerwG, U. v. 7.12.2016 – 6 C 12/15). Die Übermittlung elektronischer Verwaltungsakte sind vielfältig. Sie können etwa den Inhalt einer E-Mail bilden, als Dateianhang einer E-Mail mitgeschickt werden oder in einem nicht dem gewöhnlichen E-Mail-Verkehr dienenden elektronischen Postfach abgelegt werden (Schoch/Schneider/Baer/Wiedmann, 6. EL November 2024, VwVfG § 41 Rn. 66, beckonline).
Ein deutliches Indiz dafür, dass der Kläger hier den Kommunikationsweg via E-Mail gegenüber der Beklagten eröffnet hat, ist schon darin zu sehen, dass innerhalb des gesamten Abwicklungsprozesses der der Corona-Soforthilfe der Kläger gegenüber der Beklagten einerseits immer wieder seine private E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit ihm angegeben hat und auch selbst die E-Mail-Adresse für die Übersendung des Antragsformulars an die Beklagte nutzte. Darüber hinaus nutzte er auch den ihm via E-Mail durch die Beklagte an seine private E-Mail-Adresse zugeschickten Link für das Rückmeldeverfahren der Beklagten und gab im Rahmen dessen wiederum seine private E-Mail-Adresse an.
Weiterhin spricht auch dafür, dass der Kläger den Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder konkludent für die Übermittlung elektronischer bzw. elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnet, dass eine Kommunikation zwischen den Beteiligten mehrfach auf demselben elektronischen Weg nachweislich und ohne erkennbare Komplikationen stattgefunden hat. Das ergibt sich unter anderem daraus, dass die Beklagte auch schon den Bewilligungsbescheid im Mai 2020 an die private E-Mail-Adresse des Klägers erfolgreich übersandt hatte. Auch die E-Mail der Beklagten vom 01. August 2024 mit dem Widerrufsbescheid vom selben Tag hat der Kläger unstrittig erhalten. Dies räumt der Kläger selbst ein. Nur der Zeitpunkt des Erhalts ist zwischen den Parteien strittig.
Vorliegend wurde, nach Auffassung des Gerichts, der streitgegenständliche Bescheid dem Kläger am 01. August 2024 per E-Mail an den Kläger übersandt und demnach gem. Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG am 04. August 2024 bekanntgegeben.
Die Tatsache, dass der fingierte Tag der Bekanntgabe auf einen Sonntag fällt, führt nicht zu einer Verschiebung der Bekanntgabe gem. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG (analog). Eine direkte Anwendung des Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG scheidet aus, da es sich bei der Bekanntgabe nicht um ein Fristende handelt. Eine analoge Anwendung kommt mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage ebenfalls nicht in Betracht. Bei der Bekanntgabe ist anders als bei einem Fristende noch kein Tätigwerden erforderlich, sodass es des Schutzes der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht bedarf.
Danach endete die Klagefrist gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 04. September 2024. Die erst am 09. September 2024 erhobene Klage ist mithin verfristet.
Die Fiktion der Bekanntgabe ist auch nicht durch den Beweis eines späteren Zugangs durch den Kläger entkräftet. Die Fiktion der Bekanntgabe gilt gem. Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Zwar ist hier vom Kläger ein abweichender Zugang gem. Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BayVwVfG vorgetragen worden, indem er in der mündlichen Verhandlung einen Briefumschlag mit dem Stempel der L* … M* … als Absender und einem Poststempel vom 06. August 2024 vorlegte. Jedoch kommt es hier nicht mehr auf die Zustellung per Post an. Entscheidend war die zuerst erfolgte Zustellung des Widerrufsbescheides vom 01. August 2024, welcher hier elektronisch gem. Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG übermittelt wurde.
Der Widerrufsbescheid wurde auch nicht lediglich zur Kenntnis vorab per E-Mail übersandt. Aus dem E-Mail Text der Beklagten ergibt sich gerade nicht, dass die Zustellung per E-Mail nur vorab zur Kenntnis erfolgen sollte, sondern der Rückforderungsbescheid per E-Mail also dem Kläger elektronisch bekannt gegeben werden sollte. Aus dem Text ergibt sich eindeutig der Wille der Beklagten, dass der Verwaltungsakt dem Kläger elektronisch übermittelt und bekannt gegeben werden sollte und die Übermittlung durch einfachen Brief nur zusätzlich erfolgen sollte.
Auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsprechung zur Möglichkeit der Kenntnisnahme bei beA kommt nicht es dabei nicht weiter an, da für die Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes mit Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG eine eigene spezifische gesetzliche Regelung existiert.
Der Kläger hat hier außerdem nicht gänzlich den Zugang der E-Mail mit dem streitgegenständlichen Bescheid bestritten, sondern lediglich dargelegt, die E-Mail erst irgendwann nach dem 06. August 2024 wahrgenommen zu haben. Das Vorbringen des Klägers, die fragliche E-Mail mit dem ihm der streitgegenständliche Bescheid übersandt wurde erst irgendwann nach dem 06. August 2024 wahrgenommen zu haben, ist hingegen nicht geeignet die Zugangsfiktion zu entkräften.
Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es jedoch für einen wirksamen Zugang einer Willenserklärung i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB auch bei E-Mails nicht an. Für den Zeitpunkt des Zugangs i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich nicht die tatsächliche Kenntnisnahme entscheidend, sondern vielmehr, wann nach gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Ob eine Kenntnisnahme zu diesem Zeitpunkt auch wirklich erfolgt, ist unerheblich.
So verhält es sich auch bei dem Zugang von Willenserklärungen via E-Mail. Nicht entscheidend für den Zugang bei Willenserklärungen via E-Mail ist, ob der Empfänger die E-Mail auch tatsächlich von seinem Mailserver bzw. dem Mailserver des Providers über sein E-Mail-Programm (etwa: Outlook, Apple Mail) abruft. Für den Zugang im Rechtssinne genügt es nach der Rechtsprechung des BGH, dass die E-Mail auf dem Mailserver des Empfängers „abrufbereit“ ist bzw. „abrufbereit zur Verfügung gestellt wird“ (BGHZ 234, 316 Rn. 19 = NJW 2022, 3791).
Davon ist hier nach Ansicht des Gerichts auszugehen, zumal der Kläger dahingehend nichts Gegenteiliges vorgetragen hat.
2. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 60 VwGO. Unabhängig davon, dass es an einem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers fehlt (§ 60 Abs. 1 VwGO), hat dieser überhaupt nicht vorgetragen – und erst recht nicht glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) –, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
III. Darüber hinaus ist die Klage aber auch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz ein Satz 1 VwGO).
In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtsfehlerfrei ergangen. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Die Beklagte hat den Bescheid vom 22. Mai 2020 rechtmäßig widerrufen. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind vorliegend erfüllt. Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG verlangt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der widerrufen wird. Abzugrenzen von dieser Rechtmäßigkeit ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Zeit des Erlasses im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 9.5.2012-6 C 3/11 – NVwZ 2012, 1547 Rn. 43 m.w.N.).
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2020 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, mit denen eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt worden ist. Nach Ansicht der Kammer bewilligte die Beklagte dem Kläger mit dem Bewilligungsbescheid zu Recht eine Soforthilfe von insgesamt 5.000,00 €.
In diesem Fall war bei der Antragstellung und Entscheidung über die Gewährung der Förderung jeweils zu prognostizieren, ob ein Liquiditätsengpass eintreten wird (vergleiche Nr. 3. der Richtlinie, Stand 3.4.2020). Daraus folgt denklogisch, dass das Vorliegen des Engpasses zu Bewilligungszeitpunkt nicht endgültig feststehen musste, vielmehr würde erst die Zukunft zeigen, ob er tatsächlich eingetreten sein wird oder nicht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung der Beklagten handelt (vgl. Satz 2 der Präambel der Richtlinie Soforthilfe Corona, Stand 3.4.2020). In diesem Bereich der Leistungsverwaltung obliegt es der Beklagten allein, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe zu bestimmen. Die Beklagte entscheidet auch selbst über die Prüfungsdichte im Rahmen der Entscheidung über das „Ob“ der Gewährung der Soforthilfe.
Vorliegend hat sich der Richtliniengeber dazu entschieden, auf Basis einer Prognose mithin einer Plausibilitätskontrolle, das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zu prognostizieren. Dieses Vorgehen ist angesichts des vorliegenden Massenverfahrens sowie den Unsicherheiten des damaligen Pandemiegeschehens nicht zu beanstanden.
Dabei ist hier nicht erkennbar, dass die getroffene Prognoseentscheidung fehlerhaft ist, mithin der Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2020 rechtswidrig ist.
Weiterhin müssen auch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben, insbesondere muss einer der Widerrufsgründe erfüllt sein.
Vorliegend ist der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG erfüllt. Der der Gewährung der Soforthilfe Corona beigemessene Zweck kann endgültig nicht mehr erreicht werden.
Bei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70/80 – juris Rn. 16, VG Ansbach, U.v. 29.01.2024 – AN 15 K 23.1671- juris, BayVGH, B. v. 27. März 2025 – 21 ZB 24.514 – juris).
Maßgeblich bei der Ermittlung des Zwecks sind danach im Wesentlichen der Wortlaut des Bewilligungsbescheids vom 22. Mai 2020, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen, insbesondere der Soforthilfeantrag vom 20. Februar 2020 und die Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, in der jeweils gültigen Fassung, sowie weitere erkennbare Informationen wie die FAQs.
Ausgehend davon war Zweck der vorliegend gewährten Soforthilfe, einen tatsächlichen Liquiditätsengpass im Betrachtungszeitraum zu kompensieren, nicht aber, eine finanzielle Zuwendung für einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zu gewähren unabhängig davon, ob dann auch tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten wird oder nicht.
Dies ergibt sich aus den folgenden Aspekten:
Vorliegend wird in Ziff. 4 des Bewilligungsbescheides auf die zweckgebundene Auszahlung der Soforthilfe verwiesen:
„Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst sind Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.“
Weiter ist in Ziff. 1.1 der Nebenbestimmungen des Bescheids u. a. ausgeführt, dass der Kläger von Anfang an verpflichtet war, der Beklagten unverzüglich anzuzeigen, falls sich an den für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände etwas ändert oder diese wegfallen.
Ebenso hatte sich die Beklagte Ziff. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids den nachträglichen (teilweisen) Widerruf bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehalten, für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird. Darüber hinaus wurde der Kläger in Ziff. 5 der Nebenbestimmungen des Bescheids ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gewährte Soforthilfe im Falle einer Überkompensation zurückzuzahlen ist.
In Ziff. 4 der Nebenbestimmungen des Bescheids des Bescheids wies die Beklagte den Kläger auch auf den Vorbehalt der Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall hin.
Ziff. 12 der Nebenbestimmungen des Bescheides enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass „Angaben (…)
- zur bestehenden existenzgefährdenden Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, die insbesondere auch zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Soforthilfe von Bedeutung sind,
- zur Höhe des Liquiditätsengpasses,
- Aussagen zu den existenzgefährdenden Ursachen,
- zur Verwendung der Soforthilfe,
- zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten gemäß Nr. 1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids.
für die Gewährung bzw. Rückforderung der Soforthilfe von Bedeutung sind und somit subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind. (…) Ihnen ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können. Sie sind verpflichtet jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.“
Auch die zur Zeit des Erlasses des Bewilligungsbescheids vom 22. Mai 2020 geltenden (Förder-) Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/, bestimmte in ihrer Ziff. 1 den Zweck der Soforthilfe wie folgt:
„Zweck der Soforthilfen":
Die weltweite dynamische Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 hat insbesondere für viele kleine Unternehmen und Soloselbständige zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz und die Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit. Die Bundesregierung hat deshalb am 23. März 2020 Eckpunkte für „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ beschlossen. Diese Soforthilfe wird gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten.“
Korrespondierend hierzu regelt Ziff. 2.2. der o.g. Richtlinie den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Finanzhilfe. Zu den Antragsvoraussetzungen in Nr. 2 der Förderrichtlinie ist u. a. ausgeführt:
„2.2 Liquiditätsengpass
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“
Wie sich aus der Zusammenschau von Ziff. 4 des Bewilligungsbescheides i.V.m Ziff. 1.1, 3, 4, 5 und 10 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie aus Nr. 1 und Nr. 2 der Förderrichtlinie eindeutig ergibt, sollte die mit Bescheid vom 28. Mai 2020 gewährte Soforthilfe ausschließlich der Kompensation eines beim Kläger in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses dienen.“
Die Ausführungen in Nr. 1 der Richtlinie in Verbindung mit den Hinweisen in Ziff. 3 und Ziff. 5 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides, auf eine zu einem Wiederruf und einer Rückzahlungspflicht führenden „Überkompensation“, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird, verdeutlichen, dass es auf den Vergleich des bei Antragstellung prognostizierten (=Fördersumme) mit dem real eingetretenen „Liquiditätsengpass“ ankommen sollte. Dies lässt bereits auf den Zweck der Überwindung von Liquiditätsengpässen mithilfe der Soforthilfe schließen.
Was unter Liquiditätsengpässen zu verstehen ist, ist in den Ziff. 2.2 der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides geltenden Richtlinie definiert: „Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“
Aus diesen Ausführungen und Hinweisen ergibt sich von Anfang an hinreichend deutlich, dass wenn tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden ist, bedarf es auch keiner Kompensation.
Die zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setzt somit voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichen (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25.08 – juris, Rn. 18). Zeigt sich expost, dass Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden ist, mangelt es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben. In dieser Lage ist der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung denknotwendig unerreichbar. (VG Ansbach Urt. v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1671 – juris).
Hier hat der Kläger im maßgeblichen Betrachtungszeitraum keinen Liquiditätsengpass i.H.v. 5.000,00 € erlitten.
Der Liquiditätsengpass berechnet sich durch die Zusammenstellung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes abzüglich der erzielten Einnahmen. Dabei ist der dreimonatige Betrachtungszeitraum März bis Mai 2020 anzusetzen.
Aus der Rückmeldung des Leistungsempfängers über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske vom 31. Dezember 2023 geht hervor, dass beim Kläger insgesamt eine Überkompensation in Höhe von 5.000,00 € vorliegt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig gestellt worden.
Die Überkompensation berechnet aus der erhaltenen Corona-Soforthilfe abzüglich der Summe des errechneten Liquiditätsengpasses.
Die Beklagte wahrte mit dem in dem Bescheid vom 01. August 2024 verfügten Widerruf auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Der Fristbeginn setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von den betreffenden bestimmten Tatsachen erhält. Zu den Tatsachen i.S.d. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zählen alle tatsächlichen Vorgänge, aus denen auf die Rücknehmbarkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geschlossen werden kann (Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 48 Rn. 63). Bei der Beklagten ging am 31. Dezember 2023 die klägerische Rückmeldung ein, ausweislich derer beim Kläger eine Überkompensation i.H.v. 5.000,00 € vorliegt. Folglich ist frühestens ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Kenntnis der Beklagten auszugehen, die die Jahresfrist in Lauf setzt. Mit dem Bescheid vom 01. August 2024 hat die Beklagte demnach die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten.
Die Beklagte hat das ihr zustehende, nach § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erscheint es sachgerecht, den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin am Behalten dürfen der Förderung einzuräumen.
Die Beklagte ist hier richtigerweise davon ausgegangen, dass im Fall des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG bei der Ermessensentscheidung die Grundsätze der sog. intendierten Ermessensausübung zugrunde zu legen sind. Danach ist ein rechtmäßiger Subventionsbescheid, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, sofern nicht ausnahmsweise ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass kein atypischer Sachverhalt vorliegt. Der hier vorliegende Sachverhalt ergibt keine Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Fallgeschehens. Darüber hinaus hat der Kläger hierzu auch nichts vorgetragen.
II. Die Beklagte hat die zu erstattende Leistung in Ziff. 2 des Bescheids vom 01. August 2024 rechtmäßig auf 8.192,68 € festgesetzt und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen, was vorliegend in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgt ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.