Versetzen eines Fahrzeugs, Kostenbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Kostenbescheid (282,13 €) wegen polizeilicher Versetzung ihres Pkw aus einer temporären absoluten Haltverbotszone. Streitpunkt war u.a. die Wirksamkeit und Eindeutigkeit der Beschilderung, die Verhältnismäßigkeit sowie eine Pflicht zur vorherigen telefonischen Halterbenachrichtigung. Das VG wies die Klage ab, da das Haltverbot durch ordnungsgemäße Aufstellung wirksam bekanntgegeben und die unmittelbare Ausführung nach Art. 9 PAG mangels erreichbaren Fahrers zulässig war. Die Maßnahme war verhältnismäßig; eine „Abschleppung“ i.S. einer Sicherstellung lag mangels Gewahrsamsbegründungswillen nicht vor, und die Kostenhöhe war nicht zu beanstanden.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid nach polizeilicher Fahrzeugversetzung aus Haltverbot abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kosten für eine polizeiliche Maßnahme dürfen nur erhoben werden, wenn die zugrunde liegende Primärmaßnahme rechtmäßig ist.
Ein temporäres Haltverbot wird durch ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam bekanntgegeben; seine Rechtswirkungen treten gegenüber Betroffenen unabhängig von deren tatsächlicher Wahrnehmung ein.
Für die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens als Allgemeinverfügung ist nicht entscheidend, ob es exakt nach einem Beschilderungsplan positioniert ist, sofern es für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei gebotener Sorgfalt eindeutig erkennbar ist und vom Willen der Verkehrsbehörde getragen wird.
Bei einem absoluten Haltverbot darf ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug zur Gefahrenabwehr auch ohne Nachweis einer konkreten Behinderung versetzt werden; die unmittelbare Ausführung ist zulässig, wenn der Fahrer nicht erreichbar ist.
Eine vorherige Benachrichtigung oder telefonische Kontaktaufnahme mit dem Halter ist grundsätzlich nur geschuldet, wenn der Verantwortliche in Ruf- oder Sichtweite erscheint; zeit- und personalaufwendige Ermittlungen muss die Polizei nicht durchführen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... (Polizeipräsidium) vom 05. Februar 2024 wegen einer polizeilichen Abschleppmaßnahme am 13. Dezember 2023 erhobenen Kosten (Gebühren und Auslagen) i.H.v. 282,13 €.
Der Pkw der Klägerin, mit dem amtlichen Kennzeichen: … …, Marke …, wurde durch einen nichtbenannten Dritten am 08. Dezember 2023 um 08:00 Uhr an der Örtlichkeit … R. , L. straße, erlaubt abgestellt.
Aus der Vornotierungsliste (Bl. 12 der Behördenakte (BA)) ergibt sich, dass am selben Tag (08. Dezember 2023) um 14:00 für diese Örtlichkeit drei temporäre absolute Halteverbotsschilder (Z. 238) mit dem Zusatz „13.12.23 von 07:30-13:00 h“ aufgestellt und am 11. Dezember 2023 kontrolliert wurden.
Die (mobile) Haltverbotszone wurde durch verkehrsrechtliche Anordnung der Stadt R. vom 23. November 2023 angeordnet, um Baumpflegearbeiten mit einem Autokraneinsatz störungsfrei durchführen zu können.
Der PKW der Klägerin wurde bereits am 08. Dezember 2023 um 14:00 Uhr auf der Vornotierungsliste vermerkt. Hierbei wurde auch die Ventilstellung dokumentiert, um eine nachträgliche Bewegung des PKW hinreichend erfassen zu können.
Nach den Feststellungen des Beklagten (Bl. 10 der BA) parkte der PKW der Klägerin (amtl. Kennzeichen … …*) am 13. Dezember 2023 seit spätestens 08:00 Uhr Örtlichkeit … R. , L. straße, in einem temporären absoluten Haltverbot und behinderte Kranarbeiten. Um 08:09 Uhr wurde ein Abschleppdienst durch Polizeibeamte der Zentralen Einsatzdienste R. zur Versetzung des Fahrzeugs angefordert. Es wurde festgestellt, dass der Pkw seit dem 08. Dezember 2023 nicht mehr bewegt wurde. Durchgeführt wurde die Versetzung am 13. Dezember 2023 um 08:44 Uhr durch die Firma D. & C.
Mit Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom vom 05. Februar 2024 wurden für die Versetzung des KfZ Kosten i.H.v. 282,13 € gegenüber der Klägerin festgesetzt; diese setzen sich aus einer Gebühr gemäß § 1 Polizeikostenverordnung (PolkV) i.H.v. 59,00 Euro, Auslagen (des beauftragten Abschleppunternehmens) i.H.v. 223,13 Euro zusammen (Bl. 1 d. BA).
Mit Schriftsatz vom 11. März 2024, eingegangen per beA am selben Tag, hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen lassen,
den Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 05.02.2024, Aktenzeichen: BY. aufzuheben.
Zur Begründung bezieht sich die Klägerinnenbevollmächtigte auf den gesamten Schriftwechsel im gerichtlichen Verfahren. Insbesondere existiere nach Ansicht der Klägerin kein Nachweis für ein wirksames Halteverbot und die Beschilderung sei in diesem Fall insgesamt widersprüchlich gewesen, weshalb ihrer Meinung nach die Maßnahme unverhältnismäßig sei. Die Polizei hätte sie als Fahrzeughalterin außerdem vor der Maßnahme versuchen müssen, telefonisch zu erreichen. Auch hätte sie hätte durch die polizeiliche Maßnahme Schäden an ihrem Fahrzeug erlitten, welche sich jedoch nicht im Abschleppbericht wiederfinden würden. Sie ist der Meinung, dass in diesem Fall aufgrund der großen Distanz von Abstellort ihres Fahrzeugs und finalem Verwahrplatz, keine Versetzung, sondern eine Abschleppmaßnahme vorliegen würde. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Beiblatt zur verkehrsrechtlichen Anordnung vom 23. November 2023 auf S. 4 Punkt 8 folgender Hinweise der Stadt an die GmbH, welche die Schilder aufstellt: „Der genaue Standort der Schilder ist festzuhalten (Skizze, Fotos).“ Das genau sei hier durch die GmbH jedoch nicht geschehen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Fotos über die Aufstellung der Schilder ergibt sich mangels vorliegender Metadaten der genaue Standort der Schilder gerade nicht. Daraus lasse sich schließen, dass die Anforderungen an die Aufstellung der Schilder durch die GmbH nicht eingehalten wurden und daher die Kosten für die Ersatzvornahme der GmbH selbst aufzuerlegen seien.
Weiterhin ergebe sich aus dem oben angesprochenen Beiblatt, dass die Einhaltung der Anordnung überwacht werden soll. Nach derzeitiger Sachlage ergebe sich jedoch keinerlei Dokumentation über eine solche Überwachung der Anordnung. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die vorliegenden Fotos insofern irreführend seien, als dass sie suggerieren, dass die Warnbarken auch am 8. Dezember 2023 aufgestellt worden seien. Jedoch ergebe sich aus dem Schreiben der Firma ... GmbH vom 7. Mai 2024, dass die Barken erst am 13. Dezember 2024, am Tag der Maßnahme, aufgestellt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2024 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verteidigt und vertieft die Beklagtenseite ihren Vortrag aus dem Bescheid und dem gesamten Schriftverkehr im gerichtlichen Verfahren. Vertiefend bringt der Beklagte vor, dass die Wirksamkeit des Haltverbots auch durch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten am 13. Dezember 2023 festgestellt worden sei. Das ergebe sich inzident bereits aus Ziff. 8 des Abschleppberichts. Dort heißt es: „Halteverbot wegen Kanalarbeiten“. Die erfolgte Aufstellung der Verkehrszeichen ergebe sich, neben der Vornotierungsliste, auch aus den bereits mit Schreiben vom 08.Mai 2024 übersandten Lichtbildern. Die Bilder 4 – 6 wurden jeweils am 08. Dezember 2023 angefertigt, was sich aus den Bezeichnungen ergibt. Diese zeigen, dass die Haltverbotsschilder – entsprechend der Vornotierungsliste – bereits am 08. Dezember 2023 aufgestellt wurden. Daneben ergebe sich aus der Vornotierungsliste, dass die aufgestellten Schilder ebenfalls am 11. Dezember 2023 überprüft worden seien.
Mit Beschluss der Kammer vom 11. August 2025 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Schriftsätze der Beteiligten. Alle vorgenannten Unterlagen sich Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.
Gründe
A.
Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit durch den Beschluss vom 11. August 2025 gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
B.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 05. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Die Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen) in Zusammenhang mit der Versetzung beruht auf Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 PAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KG, § 1 PolKV. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. Art. 16 Abs. 5 KG folgt, dass Kosten nur für rechtmäßige Polizeimaßnahmen erhoben werden dürfen (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12).
1. Die auf Art. 9 i.V.m. Art. 11 PAG gestützte Versetzungsanordnung war rechtmäßig (vgl. BayVGH, U.v. 4.10.1989 – 21 B 89.1969 – NVwZ 1990, 180/181 zur Rechtsgrundlage für eine Versetzung). Die Primärmaßnahme hat der Beklagte zutreffend auf die Rechtsgrundlage des Art. 11 und Art. 9 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) gestützt. Eine Versetzung auf einen naheliegenden Parkplatz beinhaltet nach der Rechtsprechung in Bayern keine Sicherstellung nach Art. 25 PAG (siehe FormB-VerkR/ Koehl/Werner, § 20 Rn 21, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 PAG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Unter einer solchen konkreten Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.
Die Polizei kann nach Art. 9 Abs. 1 PAG eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann und dann von den nach den Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen Kosten erheben.
2. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme lagen vor, da der Zweck der Versetzung, das aus dem Haltverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U.v. 20.1.2010 – 1 S 484/09 – juris Rn. 16), durch Inanspruchnahme des Fahrzeugführers mangels Anwesenheit nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7, 8 PAG.
Bei einem absoluten Haltverbot (Zeichen 283 StVO) darf die Polizei jederzeit abschleppen bzw. versetzen lassen, auch wenn es noch nicht zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist stets konkret gefährdet (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 6. Aufl. 2023, Art. 25 Rn. 170). Das Verkehrszeichen enthält nicht nur das Verbot, an der gekennzeichneten Stelle zu halten, sondern zugleich ein gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbares Wegfahrgebot für unerlaubt haltende Fahrzeuge.
Die Polizei war befugt, die Versetzung des Fahrzeugs der Klägerin anzuordnen, da der Wagen am 13. Dezember 2023 gegen 08:00 Uhr ausweislich der dokumentierten Parksituation, der Ventilstellung des Pkw und der Angaben der Klägerin verkehrsordnungswidrig i.S.v. § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 62 abgestellt war.
Den in Behördenakte befindlichen Lichtbilder sowie den polizeilichen Feststellungen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Abschlepport im Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme am 13. Dezember 2023 – entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 23. November 2023 – mit dem Zeichen 283 mit dem Zusatzzeichen „13.12.23 von 07:30-13:00 h“ ordnungsgemäß gekennzeichnet war.
Voraussetzung für das Abschleppen eines Fahrzeugs aus einer Haltverbotszone und der daran anknüpfenden Gebührenerhebung und Kostenerstattung ist zudem, dass das durch die Abschleppmaßnahme vollstreckte Haltverbot wirksam bekannt gemacht worden ist.
Das Haltverbot wurde mit der ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen am 08. Dezember 2023 wirksam bekanntgegeben, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 4 StVO; dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er oder sie das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Sie entfalten ihre Rechtswirkungen für den Halter deshalb auch dann, wenn die Verkehrsregelung in dem Zeitpunkt noch nicht bestand, als das Fahrzeug abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 102, 316 [318 f.] = NJW 1997, 1021).
Die ordnungsgemäße Aufstellung und damit auch wirksame Bekanntgabe ergibt sich aus der Vornotierungsliste (Bl. 12 d. BA) in Verbindung mit den von dem Beklagten am 08. Mai 2025 übersandten Lichtbildern, welche am 08. Dezember 2023 gefertigt wurden. Daraus ergibt sich auch der Standort (Bereich L. str. *) hinreichend genau und die Anzahl der Halteverbotsschilder (3). Ausweislich Lichtbilder vom 08. Dezember 2023 wurde das Halteverbotsschild auch gut sichtbar im Bereich der L. str. Nr. * aufgestellt.
Daran ändert auch das Fehlen der genauen Metadaten bei den angefertigten Lichtbildlern nichts, denn es kann dahinstehen, ob das Verkehrszeichen exakt entsprechend dem Beschilderungsplan aufgestellt gewesen ist. Für die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens als Allgemeinverfügung kommt es maßgeblich nicht darauf an, ob es exakt entsprechend einem Beschilderungsplan aufgestellt wurde. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1996, BVerwGE 102, 316 [318) ]. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn die Beschilderung nicht mehr Willen der Verkehrsbehörde über die Anordnung einer Halteverbotsstrecke getragen ist oder die Beschilderung in einer Weise erfolgt, dass die Verkehrszeichen am konkreten Ort aus anderen Gründen keine Wirkung mehr entfalten. (OVG Bautzen Beschluss vom 21.5.2015 – 3 A 655/13; BVerwG, U. v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 – juris Rn. 13 ff.). Dies war hier aber nicht der Fall. Denn ausweislich der vorbezeichneten Anordnung der der Stadt R. entsprach es deren Willen, den von der Klägerin zum Parken genutzten Bereich vor der L. str. * in die Halteverbotszone einzubeziehen.
Die Vornotierungsliste, welche auch einen Vermerk über die Aufstellung der Halteverbotsschilder beinhaltet, reicht als Nachweis über die wirksame Aufstellung aus, da darin einerseits der Zeitpunkt und Standort der Aufstellung hinreichend dokumentiert ist (L. str. … 08. Dezember 2023, 14:00 Uhr). Grundsätzlich ist ein Protokoll über die Aufstellung von Verkehrszeichen geeignet, indiziellen Beweiswert für die Tatsache zu begründen, dass die Verkehrszeichen protokollgemäß aufgestellt worden sind (Sächsisches OVG, B. v. 28. April 2014 – 3 A 427/12 –, Rn. 11, juris; VG Hamburg, U. v. 28. Juni 2007 – 15 K 843/07 –, Rn. 21, juris). Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Liste sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass als Teil der Vornotierungsliste hier die Kennzeichen und Ventilstellungen der Fahrzeuge notiert wurden, welche zum Zeitpunkt der Aufstellung der Schilder im Bereich des zukünftig geltenden Halteverbots bereits dort geparkt waren.
Entgegen des Vorbringens der Klägerin, dass sich nach derzeitiger Sachlage keinerlei Dokumentation über eine vorgeschriebene Überwachung der Anordnung ergebe, ist eine Dokumentation der Kontrolle der aufgestellten Halteverbotsschilder am 11. Dezember 2023 durchaus aus der Vornotierungsliste (Bl. 12 der BA) ersichtlich und dokumentiert.
Die Tatsache, ob die auf den Lichtbildern erkennbaren Warnbarken auch bereits am 8. Dezember 2023 aufgestellt worden sind, oder erst am 13. Dezember 2024, ändert nichts an der Wirksamkeit der Aufstellung der Halteverbotsschilder und der Rechtmäßigkeit der Versetzung und ist daher für den hier zu beurteilenden Sachverhalt irrelevant.
Darüber hinaus war die Beschilderung insgesamt auch nicht widersprüchlich. Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen; sie dürfen weder irreführend noch undeutlich noch widersprüchlich sein. Verkehrszeichen müssen deshalb so angebracht und – bei Schilderkombinationen – gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn und Tragweite der getroffenen Regelung ohne Weiteres erkennen und deuten kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen (vgl. BGHSt 25, 293 (299); Thür. OLG, Beschluss vom 6. 5. 2010 – 1 Ss 20/10; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 28. Aufl. 2024, StVO § 39 Rn. 55). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die individuelle Wahrnehmbarkeit erst bei der Anbringung von mehr als drei zugleich an einem Pfosten angebrachte Verkehrszeichen überschritten ist, diese Anzahl die Reaktion verzögern und dadurch gefährdend wirken können (Hentschel, a.a.O., RdNr. 36 zu § 39 StVO; VG Ansbach, Urteil vom 25. Mai 2007 – AN 10 K 06.02661 –, Rn. 34, juris).
Vorliegend bestand kein Widerspruch zwischen dem dauerhaft angebrachten absoluten Haltverbotsschild und dem mobilen Haltverbotsschild. Auch eine Irreführung ist hier nicht ersichtlich. Es wurden insgesamt zwei Verkehrsschilder zugleich an einem Pfosten angebracht und damit die nach der Rechtsprechung anerkannte Obergrenze von gleichzeitig angebrachten Schildern nicht überschritten. Beim Vergleich der Lichtbilder „Bild 2: L. straße_“, „Bild 4: HV L. straße_3_08.12.23“ und „Bild 5: HV L. straße_2_08.12.23“ ergibt sich gerade keine Widersprüchlichkeit.
Das festinstallierte Verkehrszeichen 283 ordnet ein absolutes Haltverbot draufsichtig nach rechts an. Beginnend ab dem Pfosten des Verkehrszeichen 274.2, Anlage 2, Nr. 51 StVO „Ende einer Tempo 30-Zone“. Sichtbar auf dem „Bild 2: L. straße_“ und dem „Bild 5: HV L. straße_2_08.12.23“ der Erwiderung vom 08. Mai 2024.
Das mobile Verkehrszeichen 283 dagegen, befindet sich leicht links dieses Pfostens und ordnet ein absolutes Haltverbot nach links draufsichtig an. Ebenfalls ersichtlich auf dem „Bild 2: L. straße_“ und „Bild 5: HV L. straße_2_08.12.23“ der Erwiderung vom 08. Mai 2024.
Zur Wirksamkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme, die durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen umgesetzt wird, bedarf es einer nach Ort und Zeit individualisierten und konkretisierten behördlichen Anordnung (VG Neustadt/Weinstraße, U.v. 10.10.2017 – 5 K 1164/16.NW – juris). Diese liegt in der verkehrsrechtlichen Anordnung der der Stadt R. vom 23. November 2023, die ein Haltverbot an der streitgegenständlichen Stelle zum Zwecke eines Autokraneinsatzes zur störungsfreien Durchführung von Baumpflegearbeiten eingerichtet worden war.
An der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Versetzung ändert auch die Tatsache nichts, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich, welche Abschleppmethode angewandt wurde. Die angewandte Abschleppmethode wird grundsätzlich als lege artis unterstellt. Vorliegend sind auch keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich.
Die Polizei ließ die Maßnahme ausweislich Bl. 10 d. BA rechtmäßig durch die Abschleppfirma D. & C. ausführen gem. Art. 9 Abs. 1 PAG.
Das Vorbringen der Klägerin, dass vermeintlich durch die Versetzungsmaßnahem Schäden an ihrem Fahrzeug verursacht worden wären, welche jedoch nicht im Abschleppbericht F. F. vermerkt worden seien, ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht von Relevanz, da die Überprüfung von Ansprüchen wegen Schäden im Rahmen von Amtshandlungen sind nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG den Landgerichten vorbehalten ist.
II. Die Anordnung des Versetzens war auch verhältnismäßig (Art. 4 PAG) und ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung des Parkverbots zu beseitigen. Eine solche Anordnung ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Fahrzeugführers bzw. auf eine subjektive Vorwerfbarkeit rechtmäßig, wenn objektiv eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung begangen worden ist. Das am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichtete Polizeirecht stellt allein die Frage nach dem objektiven Vorliegen der Gefahr. Gemessen daran lassen die vorliegende Entscheidung, das klägerische Fahrzeug versetzen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO), noch stellt sie sich als unverhältnismäßig dar (Art. 4 PAG). Sie war vielmehr geeignet, um den Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu begegnen. Die Versetzung zu einem nahegelegenen Parkplatz stellt dabei gegenüber einer Sicherstellung (vgl. Abschleppen und Verbringung auf die polizeiliche Verwahrstelle) auch regelmäßig das mildere Mittel dar. Die Nachteile, die mit der Versetzung für die Klägerin verbunden sind, stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, insbesondere da das Fahrzeug auf einen kostenfreien Parkplatz in der A. -J. -Straße verbracht wurde, wofür keine Gebühren anfielen.
Das Argument der Klägerin, dass ihr Fahrzeug hier nicht auf einen freien Parkplatz in der Nähe „versetzt“, sondern hier vielmehr eine Abschleppmaßnahme und gerade keine Versetzung durchgeführt worden sei, greift hier nicht. Die Klägerin unterlegt ihr Argument des Vorliegens eines Abschleppvorgangs damit, dass sich die Distanz bis zum Abstellort/Verwahrplatz, der Firmensitz des Abschleppunternehmens D. & C. etwa 4 km betrage und damit aufgrund der großen Distanz hier kein Versetzen auf den „nächstmöglichen“ Parkplatz vorliege.
Der Beklagte hat hier allerdings überzeugend dargelegt, dass hier zunächst eine Versetzung zum nächstgelegenen, nichtkostenpflichtigen Parkplatz in der B. straße in R. angeordnet wurde und erfolgte. Das ergibt sich auch aus Bl. 14 der Behördenakte übersandt mit Schreiben vom 03. Juni 2024. Nachdem dieser Parkplatz jedoch restlos belegt war, wurde das Fahrzeug – nach Rücksprache und mit Einverständnis mit der Polizei – auf den Parkplatz in der A. -J. -Straße verbracht. Dieser Parkplatz ist ebenfalls kostenfrei. Entgegen den Ausführungen des Klägerinnenbevollmächtigten wurde daher nachweislich zunächst versucht, den nächstgelegenen, nichtkostenpflichtigen Parkplatz anzufahren. Im Anschluss – nach Rücksprache mit der Polizei – wurde von dort der nächstgelegene freie Parkplatz, namentlich der Zielparkplatz in der A. -J. -Straße angefahren. Der Beklagte hat überzeugend vorgetragen, dass durch diese Vorgehensweise vermieden wurde, dass der Abschleppfahrer womöglich stundenlang einen freien Parkplatz in R. suchen müsse. Andere kostenfreie Parkplätze in R. seinen an Werktage um diese Uhrzeit regelmäßig überfüllt und insbesondere durch Abschleppfahrzeuge schwer befahrbar.
Bei dem Parkplatz in der A. -J. -Straße handelt es sich auch nicht um den Firmensitz der Firma D. & C. , welcher sich daneben, an der G. -A. -Straße befindet. Der Pkw der Klägerin war nach der Versetzung für die Klägerin frei zugänglich, und wurde gerade nicht auf einem – nicht frei zugänglichen – abgesperrten Verwahrort der Firma D. & C. gebracht.
Darüber hinaus richtet sich die Frage, ob eine „Versetzung“ oder eine „Abschleppung“ vorliegt, grundsätzlich nicht an den zurückgelegten Kilometern, sondern an der Rechtsform der Sicherstellung. Polizeirechtlich liegt eine Abschleppmaßnahme nur dann vor, wenn Gewahrsam an dem Pkw begründet werden soll. Daran fehlt es hier, da der Pkw lediglich zum Zwecke der Kanalarbeiten aus dem Weg geschafft werden sollte und gerade kein behördlicher, darüberhinausgehender Sicherstellungswille bestand. In solchen Fällen liegt nach der bayerischen Rechtsprechung keine Sicherstellung, sondern eine sonstige Maßnahme i.S.v. Art. 11 BayPAG vor. Im Falle der Versetzung fehlt es an dem für eine Sicherstellung erforderlichen Gewahrsam bzw. an der Übernahme der Sachherrschaft durch die Polizei (VGH München Urt. v. 4.10.1989 – 21 B 89.01969, NVwZ 1990, 180; VGH München Beschluss vom 30.12.2005 – 24 ZB 05.2752; VGH München Beschluss vom 16.2.2006 – 24 C 06.297).
Auch die kostenrechtliche Behandlung des Falles lässt kein anderes Ergebnis zu. Aus der Rechnungsvorlage (Bl. 9 d. Behördenakte) ergibt sich, dass hier eine „Versetzung“ angekreuzt wurde, was Grundlage für die Kostenerstattung für eine bloße „Versetzung“ begründet. Dementsprechend wurden der Firma D. & C. auch nur die angefallenen Kosten einer „Versetzung“ erstattet und auch nur diese dann von der Klägerin als Verursacherin bzw. Halterin zurückgefordert. Es fehlt vollständig an geltend gemachten Kosten, die die Annahme einer Abschleppung nahelegen würden.
Die Polizei war dabei auf Grund des ihr bekannten Kennzeichens auch nicht verpflichtet, vor der Anordnung der Versetzung weitere Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Fahrzeugführers bzw. -halters anzustellen (VG München, U.v. 23.8.2010 – M 7 K 09.5531 – juris Rn. 25; VG Köln, U.v. 15.10.2007 – 20 K 3768/06 – juris Rn. 18). Anhaltspunkte, dass sich der Fahrzeugführer des Fahrzeugs zu dieser Zeit in greifbarer Nähe, d.h. in Ruf- oder Sichtweite des Fahrzeuges, aufgehalten hat (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2002 – 3 B 67/02 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.11.2001 – 24 B 00.3140 – juris Rn. 19), liegen nicht vor. Eine Benachrichtigung des Halters vor einer Abschlepp- oder Versetzungsmaßnahme kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn dieser geradezu in greifbarer Nähe erscheint (vgl. BayVGH, U. v. 28. November 2001 – 24 B 00.3140 – <juris> Rz 19). Wer sich nicht in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeuges aufhält, kann von der Polizei keine personal- und zeitaufwendigen Ermittlungen erwarten (vgl. BayVGH, U. v. 28. November 2001, aaO). Dieser Grundsatz gilt trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen, da es die Arbeit der Polizei unangemessen erschweren würde, wenn sie telefonisch Kontakt mit dem Halter eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs herstellen und überwachen müsste, dass dieser die Störung unverzüglich und zuverlässig beseitigt (vgl. BayVGH, U. v. 28. November 2001, aaO; vgl. dazu auch BVerwG vom 6. Juni 1983, BayVBl 1983, 632; Perrey, Abschleppen von Kraftfahrzeugen, BayVBl. 2000, 609/613; VG München Urt. v. 16.11.2011 – M 7 K 11.3487, BeckRS 2011, 141756 Rn. 18, beckonline).
III. Aus der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Versetzens folgt grundsätzlich die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 – juris Rn. 20). Von der Kostenerhebung war auch nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen, Art. 93 Satz 5 PAG. Ausnahmen hiervon sind allenfalls – und dann auch nur unter bestimmten Umständen – geboten, wenn ein Fahrzeug ursprünglich ordnungsgemäß und erlaubt geparkt wurde und sich die Verkehrslage durch das Aufstellen neuer Verkehrszeichen erst nachträglich ändert. Dabei muss ein Verkehrsteilnehmer aber stets mit Situationen rechnen, die eine kurzfristige Änderung der bestehenden Verkehrsregelungen erforderlich machen. Das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens eines Fahrzeugs an einer konkreten Stelle im öffentlichen Verkehrsraum ist wegen der im Straßenverkehr erforderlichen gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO) von vornherein beschränkt (BVerwG, U.v. 24.5.2018 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat das BVerwG eine Vorlaufzeit von drei vollen Tagen gebilligt und eine Kostenbelastung für Abschleppmaßnahmen/Versetzen erst am vierten Tag nach der Aufstellung der Verkehrszeichen als verhältnismäßig erachtet (a.a.O. Rn. 23). Vorliegend ist die Kostentragungspflicht verhältnismäßig, da die Verkehrszeichen vier volle Tage vor der Versetzung ordnungsgemäß aufgestellt wurden. Die Aufstellung der Halteverbotsschilder erfolgte ausweislich der Vornotierungsliste (Bl. 12 der BA) am 08. Dezember 2023. Die Versetzung wurde durch die Polizei erst am 13. Dezember 2023 angeordnet.
IV. Gegen die Kostenhöhe des Leistungsbescheids bestehen ebenso keine rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Kostenrechnung des Abschleppunternehmens D. & C. , vom 13. Dezember 2023, eine Stunde und zwanzig Minuten berechnet. Entsprechend der Entfernung des Unternehmens zum Aufladeort (knapp 20km) und unter Berücksichtigung der Dauer für fachgerechtes Auf- und Abladen des Fahrzeugs, erscheint diese Gesamtarbeitszeit von knapp eineinhalb Stunden angemessen und nicht unverhältnismäßig. Aus der Kostenrechnung (Bl. 9 d. Behördenakte) ergibt sich ferner, dass hier eine „Versetzung“ angekreuzt wurde und dementsprechend von der Firma D. & C. auch nur die angefallenen Kosten einer „Versetzung“ berechnet und vom Beklagten erstattet wurden. Auch nur diese Kosten werden von der Klägerin als Verursacherin bzw. Halterin zurückgefordert.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
D.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).