Zivilrechtliche Schadenersatzforderung, Verweisung ans Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Klage beim Verwaltungsgericht gegen eine Schadensersatzforderung des Polizeipräsidiums in Höhe von 300 EUR. Das VG stellte fest, dass der geltend gemachte Anspruch deliktischer Natur nach §§ 823, 249 BGB zivilrechtlich ist und der Verwaltungsrechtsweg daher unzulässig ist. Nach Anhörung der Parteien wurde der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht München verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen, soweit die Streitigkeit zivilrechtlicher Natur ist; die Art der Streitigkeit bestimmt sich nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses.
Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 249 BGB begründet die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 13 GVG und nicht die des Verwaltungsrechtswegs.
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich nach den Regelungen des GVG und der ZPO (insbesondere §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. §§ 12, 17 ZPO) unter Berücksichtigung des Sitzes der vertretenen Behörde.
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 hat der Kläger gegen das Polizeipräsidium M* … zum Verwaltungsgericht München Klage erhoben, mit der er sich gegen eine Schadensersatzforderung des Polizeipräsidiums M* … i.H.v. 300,- Euro, angezeigt mit Schreiben vom 31. Oktober 2022, verteidigt. Der Forderung liegt laut dem Schreiben des PP M* … vom 31. Oktober 2022 ein Polizeieinsatz zur Festnahme des Sohnes des Klägers zugrunde, bei dem unmittelbarer Zwang angewendet wurde und ein eingesetzter Beamter seinen Ohrhörer verlor.
Auf die Anhörung der Parteien durch das Gericht zu einer beabsichtigten Verweisung beantragte der Beklagte die Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Amtsgericht München zu verweisen.
Für das vorliegende Verfahren ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg nur in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Art der Streitigkeit richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
Der beklagte Freistaat Bayern als Träger der Polizei begehrt vom Kläger auf der Grundlage eines deliktischen Anspruchs Schadensersatz aus §§ 823, 249 BGB. Gegen diesen Anspruch wehrt sich der Kläger mit vorliegender Klage. Der gegen den Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich dabei nicht aus dem öffentlichen Recht, sondern dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es handelt sich daher bei der vorliegenden Klage, die gegen diesen Anspruch erhoben wird, unbeschadet der dabei vorliegenden Klageart, um eine zivilrechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG.
Gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. Art. 5 Nr. 47 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern – GerOrgG – ist das Amtsgericht München für die vorliegende Klage mit einem Streitwert von 300,- Euro und dem Sitz der den Beklagten vertretenen Behörde (Landesamt für Finanzen) in München i.S.v. §§ 12, 17 Zivilprozessordnung – ZPO – zuständig.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten.