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VG·M 23 K 22.4082·22.12.2022

Kostenübernahmerklärung bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerpartei erklärte die Hauptsache erledigt; die Gegenpartei hatte zuvor der Erledigung zugestimmt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden die Kosten nach billigem Ermessen entschieden und demjenigen Beteiligten auferlegt, der eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte. Der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Beklagter trägt die Kosten gemäß Kostenübernahmeerklärung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verwaltungsverfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Entspricht eine Kostenübernahmeerklärung dem billigen Ermessen, so sind die Verfahrenskosten regelmäßig demjenigen aufzuerlegen, der eine solche Erklärung abgegeben hat.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich für Kostenentscheidungen nach § 52 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Bei einer übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache entspricht es in der Regel billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 559,75 festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat am 21.12.2022 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 12.12.2022 vorab der Erledigung zugestimmt.

2

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

4

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten entsprechend der Kostenübernahmeerklärung dem Beklagten aufzuerlegen.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.