Auflagen zur Erlaubnis „Hundeschule“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Aufhebung mehrerer Auflagen einer behördlichen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung. Streitpunkt sind Fortbildungs-, Mitteilungs‑/Genehmigungs‑ und Nachweispflichten sowie Besichtigungsrechte. Das Gericht hält die Nebenbestimmungen für durch § 21 Abs. 5 i.V.m. § 11 Abs. 2a TierschG und Art. 36 BayVwVfG gedeckt, verhältnismäßig und ermessensgerecht und weist die Klage ab.
Ausgang: Klage gegen behördliche Auflagen zur Erlaubnis der Hundeschule als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach § 11 TierschG sind zulässig, wenn sie dazu dienen, die fortdauernde Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen während der gesamten Ausübungsdauer sicherzustellen.
Eine Fort‑ und Weiterbildungspflicht der verantwortlichen Person kann als zulässige Auflage angeordnet werden, soweit sie der Erhaltung der erforderlichen Sachkunde im Zeitverlauf dient.
Auflagen, die die Mitteilung und vorherige Genehmigung wesentlicher Änderungen (z. B. Wechsel des Trainingsgeländes, Wechsel der verantwortlichen Person) verlangen, sind verhältnismäßig, wenn sie den tierschutzrechtlichen Schutzgutszweck unterstützen.
Fehlen im Antrag Angaben zu festen Betriebsräumen, ist die Erteilung einer Erlaubnis für mobile, an wechselnden Standorten ausgeübte Tätigkeit zulässig, sofern die jeweils genutzten Räume den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen,
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Klägerin wurde auf ihren Antrag hin vom Beklagten mit Bescheid vom 26. August 2021 die Erlaubnis erteilt, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten. Unter Ziffer 2.1 des Bescheides ist festgelegt, dass die Erlaubnis hinsichtlich der Räume und Einrichtungen „antragsgemäß“ „mobil an wechselnden Standorten“ gelte. Die Erlaubnis wurde mit umfangreichen Auflagen verbunden, die unter Ziffer 3 des Bescheidstenors aufgeführt sind. Unter anderem wurde festgelegt, dass alle wesentlichen Änderungen der in dieser Erlaubnis festgelegten Sachverhalte (zum Beispiel verantwortliche Person, Wechsel des Trainingsgeländes, Aufgabe der Hundeschule) der zuständigen Behörde vorab mitzuteilen seien und der Genehmigung durch die Behörde bedürften (Ziffer 3.1). Die Klägerin müsse sich mindestens einmal jährlich mit dem Schwerpunkt tierschutzgerechte Hundeausbildung fortbilden. Nachweise hierüber seien aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (3.2.). Bei regelmäßig abgehaltenen Kursen seien Pläne zu erstellen, die mindestens die Trainingszeiten, das Kursziel und bei Gruppentraining die maximale Teilnehmerzahl je Kurseinheit enthalten müssten. Die Pläne seien auf Aufforderung den Vertretern des Veterinäramtes vorzulegen. Eine Kursbesichtigung sei den Vertretern des Veterinäramtes jederzeit zu ermöglichen (3.3).
Die Auflagen wurden im Bescheid auf den Seiten 4 ff. näher begründet. Auf die Begründungen im Einzelnen wird verwiesen
Mit Schriftsatz vom 27. September 2021 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,
die Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 26.8.2021 in Ziffer 2.1., 3.1., 3.2. und 3.3. zu streichen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die genannten Auflagen stünden in keinem inneren Zusammenhang mit der festgestellten Befähigung der Klägerin und seien teilweise unverhältnismäßig. Auf die Begründung im Einzelnen wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 beantragte der Beklagte sinngemäß
Klageabweisung.
Auf die Begründung wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 21. April 2023 hat mündliche Verhandlung stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bestimmungen und Auflagen des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. August 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Auflagen in Ziffer 3.1. bis 3.3. finden ihre Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 5 Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) i.V.m. § 11 Abs. 2a Sätze 1 und 2 TierschG a.F. i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen liegen vor und die Behörde hat das ihr sonach zukommende Ermessen in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Die Auflagen sind auch verhältnismäßig. Zur Begründung wird zunächst verwiesen auf die einschlägige Begründung im streitgegenständlichen Bescheid, der das Gericht folgt, und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Darüber hinaus für das Gericht ergänzend hierzu folgendes aus: Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass im Rahmen des § 11 TierschG auch Nebenbestimmungen ermöglicht werden, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Erlaubnisvoraussetzungen auch künftig erfüllt bleiben. Für diese Auslegung spricht neben dem Gesichtspunkt, dass die Erlaubnis ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, dessen Voraussetzungen während der gesamten Zeit, in der die erlaubte Tätigkeit ausgeübt werden darf, vorliegen müssen, das gesetzliche Beispiel für eine zulässige Nebenbestimmung in § 11 Abs. 2a S. 2 Nr. 3 TierschG a.F., bei der es ersichtlich nicht darum geht, sicherzustellen, dass die verantwortliche Person im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, sondern darum, durch Fort- und Weiterbildung sicherzustellen, dass diese auch künftig dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und somit während der gesamten Zeit, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erhalten bleiben. In Abs. 2a S. 2 Nr. 3 sieht das Gesetz also explizit als Beispiel eine Auflage vor, mit der sichergestellt werden soll, dass die Erlaubnisvoraussetzung „Sachkunde der verantwortlichen Person“ auch nach der Erlaubniserteilung weiterhin erfüllt bleibt (und macht diese Auflage auch nicht etwa davon abhängig, ob bereits im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zB mit wesentlichen Veränderungen im wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstand gerechnet werden muss, die ohne Fort- und Weiterbildung zu einem alsbaldigen Wegfall der notwendigen Sachkunde führen). Deshalb ist es naheliegend, davon auszugehen, dass auch Nebenbestimmungen zulässig sind, mit denen der künftige Fortbestand der gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird, sichergestellt werden soll (vgl. dazu Hirt in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023). Hiernach sind also nicht nur die Auflage unter Ziffer 3.3., sondern auch die Auflagen unter 3.1. und 3.3. ermessensgerecht und verhältnismäßig, was der Beklagte zurecht für die streitgegenständlichen Auflagen unter Bezugnahme auf den jeweils zugrundeliegenden Zweck des Tierschutzes begründet hat.
2. Die Regelung in Ziffer 3.1 des Bescheides, wonach die Erlaubnis „antragsgemäß“ „mobil an wechselnden Standorten“ gelte, beschwert die Klägerin nicht, da die Regelung dem Antragsbegehren entspricht. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag unter „3. Angaben zum Betrieb“ keine Angaben über Betriebsräume bzw. Einrichtungen gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass sie über solche nicht verfügt. Folglich kann die Erlaubnis nur in der Weise erteilt werden, dass sie potentiell für alle von der Klägerin jeweils gewählten Ausbildungsorten gilt. Dadurch ist die Klägerin nicht belastet. Die Regelung beruht im Übrigen auf der rechtlichen Vorgabe des § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierschG a.F., wonach die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen den tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 2 TierschG genügen müssen. Die erteilte Erlaubnis gilt mithin nicht schlechthin und unabhängig von dem Ort, an dem die erlaubte Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.