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VG·M 23 K 20.2783·24.04.2023

Rechtswegverweisung, Finanzgerichtsweg

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFinanzgerichtsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Klage gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts. Das Verwaltungsgericht prüft, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und hält die Sache für eine Abgabenangelegenheit i.S.d. FGO. Nach Anhörung der Parteien wird der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Streit an das Finanzgericht München verwiesen; die Kostenentscheidung bleibt dem Finanzgericht vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg als unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Finanzgericht München verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich eine Streitigkeit als Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 FGO, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO ausgeschlossen und der Rechtsstreit dem Finanzgericht zuzuweisen.

2

Das Gericht stellt nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen und nach Anhörung der Parteien die Unzulässigkeit des Rechtswegs fest und verweist die Sache an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.

3

Abgabenangelegenheiten umfassen auch die Verwaltung von Abgaben und die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden; daher gehören Klagen gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen regelmäßig zum Finanzgerichtsweg (§ 33 Abs. 2 FGO).

4

Die Entscheidung über die Kosten einer durch Rechtswegverweisung betroffenen Rechtssache bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des an das zuständige Gericht verwiesenen Gerichts vorbehalten.

Relevante Normen
§ GVG § 17a§ VwGO § 40 Abs. 2 S. 1§ FGO § 33§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG§ 40 Abs. 1 VwGO§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht München verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Finanzgerichts München vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage zur Niederschrift vom 23. Juni 2020 gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts M. vom 14. April 2020 im Vollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung. Diese Verfügung ist im Übrigen mit Schreiben vom 8. Juni 2020 aufgehoben worden.

2

Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Verweisung an die Finanzgerichtsbarkeit mit gerichtlichem Schreiben vom 6. April 2023 angehört. Der Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 29. Juli 2020 die Entscheidungszuständigkeit des Finanzgerichts reklamiert, der Kläger hat sich binnen Frist nicht geäußert.

3

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

4

Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG spricht das Gericht, wenn der be-schrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.

5

Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch die Bundes- bzw. Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gegeben. Nach § 33 Abs. 2 FGO sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten.

6

Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit in diesem Sinne. Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das gemäß §§ 35, 38 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) zuständige Finanzgericht München zu verweisen.

7

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung des Finanzgerichts München vorbehalten.