Streitwert bei Anfechtung beidseitiger Radwegbenutzungspflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erklärte die Hauptsache für erledigt; die Gegenpartei stimmte zu, sodass das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt wurde. Die Kosten wurden nach § 161 Abs. 2 VwGO gegeneinander aufgehoben. Zur Streitwertfestsetzung stellte das Gericht fest, dass bei Anfechtung von zwei verkehrsrechtlichen Regelungen der Regelstreitwert zu erhöhen ist und die zweite Regelung wegen örtlicher, gegenläufiger Richtungsbezogenheit zur Hälfte zu bewerten ist, so dass der Streitwert auf 7.500 EUR festgesetzt wurde.
Ausgang: Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben; Streitwert auf EUR 7.500 festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Hauptsache vom Kläger erledigt erklärt und erklärt die Gegenpartei ihre Zustimmung, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; bei beiderseitiger Erledigung kann das Gericht die Kosten gegeneinander aufheben.
Bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.15 Streitwertkatalog ist der Regelstreitwert zu erhöhen, wenn in der Sache mehrere verkehrsrechtliche Regelungen angefochten werden.
Werden zwei örtlich und richtungsbezogen gegenläufige verkehrsrechtliche Regelungen angefochten, kann das Gericht zur gebührenden Berücksichtigung der geringeren Inanspruchnahme der zweiten Regelung deren empfohlenen Regelstreitwert halbieren und so den Gesamtstreitwert anpassen.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Anfechtung, insbesondere die Frage eines Ermessensausfalls einer Anordnung, bedarf ggf. tatsächlicher Feststellungen (z.B. durch Augenschein); ein Ermessensausfall ist nur dann ohne solche Feststellungen anzunehmen, wenn er offenkundig ist.
Leitsatz
Werden in der Sache mit beidseitigen Radwegbenutzungspflichten zwei verkehrsrechtliche Regelungen angefochten, ergibt sich eine Erhöhung des regelmäßig gem. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz iVm Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs 2013 festzusetzenden Regelstreitwerts von 5.000 Euro, wobei es angemessen erscheint, der örtlichen und gegenläufigen Richtungsbezogenheit dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der zweiten verkehrsrechtlichen Regelungen eine Halbierung des empfohlenen Regelstreitwerts vorzunehmen, mithin der Streitwert auf 7.500 Euro festzusetzen ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat am 19. April 2021 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 22. März 2021 der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage hätte insbesondere einer Würdigung der noch im Augenschein zu treffenden Feststellungen bedurft. Erst daran hätte sich die Frage des vom Kläger angeführten Ermessensausfalls bei der Erstanordnung angeschlossen. Ein solcher ist vorliegend nicht offenkundig.
Die Erhöhung des regelmäßig gem. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs 2013 festzusetzenden Regelstreitwerts von 5.000 Euro ergibt sich daraus, dass in der Sache mit den beidseitigen Radwegbenutzungspflichten zwei verkehrsrechtliche Regelungen angefochten werden. Das Gericht erachtet es daher für angemessen, diesem Umstand streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dabei trägt das Gericht der örtlichen und gegenläufigen Richtungsbezogenheit dadurch Rechnung, dass hinsichtlich der zweiten verkehrsrechtlichen Regelungen eine Halbierung des empfohlenen Regelstreitwerts vorzunehmen ist.