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VG·M 23 K 20.1154·26.04.2023

Rechtswegverweisung, Finanzgerichtsbarkeit

SteuerrechtAbgabenrechtFinanzgerichtsordnungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt eine Stellungnahme der Steuerfahndung im Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerbescheide als falsch. Das Verwaltungsgericht hält die Streitigkeit für eine Abgabenangelegenheit i.S.d. FGO und den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig. Es verweist die Sache an das Finanzgericht Köln; die Kostenentscheidung bleibt dort vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg als unzulässig festgestellt und der Rechtsstreit an das Finanzgericht Köln verwiesen; Kostenentscheidung dem Finanzgericht vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit sich eine Klage gegen Inhalte einer im steuerlichen Einspruchsverfahren abgegebenen behördeninternen Stellungnahme richtet, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 33 FGO und fällt in die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit.

2

Abgabenangelegenheiten umfassen alle mit der Verwaltung der Abgaben oder der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten.

3

Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Verwaltungsgericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG).

4

Die Entscheidung über die Kosten verbleibt bis zur Schlussentscheidung des zuständigen Finanzgerichts (§ 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG).

Relevante Normen
§ GVG § 17a§ VwGO § 40 Abs. 1 S. 1§ FGO § 33§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG§ 40 Abs. 1 VwGO§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht Köln verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Finanzgerichts Köln vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M….

2

Die in einem strafrechtlichen Verfahren gegen den Kläger gewonnenen Erkenntnisse waren von der Steuerfahndung M… in einem Steuerfahndungsbericht zusammengefasst worden, den das für den Kläger zuständige Finanzamt D… ausgewertet hatte. Im Einspruchsverfahren gegen die daraus resultierenden Einkommensteuerbescheide wurde die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M… zur Stellungnahme aufgefordert. Diese datiert vom 18. Februar 2020. Gegen sie richtet sich die Klage vom 13. März 2020 mit der Begründung, sie enthalte falsche bzw. nicht bewiesene Behauptungen.

3

Gegen die Abweisung der Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Steuerbescheide hatte der Kläger im Übrigen Klage vor dem zuständigen Finanzgericht Köln erhoben, über welche mittlerweile nach Informationen des Verwaltungsgerichts rechtkräftig entschieden ist.

4

Die damals zuständige 30. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat die Beteiligten im Rahmen der Erstzustellung zu einer beabsichtigten Verweisung an die Finanzgerichtsbarkeit angehört. Der Beklagte beantragte die Verweisung an das Finanzgericht Köln, der Kläger äußerte dagegen mit Schreiben vom 15. Mai 2020 die Auffassung, das Finanzgericht sei nicht das zuständige Gericht und hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet.

5

Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 21. März 2023 gebeten zu erklären, ob an der Rechtsverfolgung weiterhin Interesse bestehe. Darauf hat der Kläger nicht geantwortet.

6

Im Übrigen wird auf die Gerichtakte Bezug genommen.

II.

7

Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.

8

Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch die Bundes- bzw. Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gegeben. Nach § 33 Abs. 2 FGO sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten.

9

Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei der vorliegenden Klage um eine Abgabenangelegenheit in diesem Sinne. Sie wendet sich gegen die Inhalte einer im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren abgegebene behördeninterne Stellungnahme der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M… an das Finanzamt D… Diese Stellungnahme ist als Erkenntnismittel der entscheidenden Steuerbehörde Teil des vom Kläger gegen seine Einkommensteuerbescheide angestrengten Einspruchs- und Klageverfahrens und teilt somit bezüglich des hiergegen eröffneten Rechtswegs das rechtliche Schicksal der daraus resultierenden steuerrechtlichen Entscheidung.

10

Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das gemäß §§ 35, 38 Abs. 1 FGO i.V.m. § 18 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land N.-W. zuständige Finanzgericht Köln zu verweisen, selbst wenn das Klagebegehren unzulässig (geworden) sein sollte.

11

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung des Finanzgerichts Köln vorbehalten.