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VG·M 23 E 22.5807·02.03.2023

Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung von 155 Zulassungen für Elektro-Kleinkrafträder. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, da weder ein materieller Anordnungsanspruch noch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurden. Zur Begründung führte das Gericht u.a. fehlende Substantiierung der Insolvenzgefahr, das Bestehen weiterer Vertriebs- und Zulassungsmöglichkeiten und die Möglichkeit zulassungsfreier Inverkehrbringung an.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Erteilung von Zulassungen als unbegründet abgewiesen (fehlender Anordnungsanspruch und nicht glaubhaft gemachter Anordnungsgrund)

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller sowohl einen materiellen Anordnungsanspruch als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen.

2

Die besondere Eilbedürftigkeit ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn konkrete, substanziierte Tatsachen vorgetragen werden, die das drohende vereitelnde oder wesentlich erschwerende Risiko der Rechtsverwirklichung plausibel begründen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Die Darlegung einer Insolvenzgefahr begründet allein keinen Anordnungsgrund, wenn dagegen Tatsachen sprechen (z.B. Diversifikation der Geschäftstätigkeit, alternative Zulassungsbehörden oder zulassungsfreie Inverkehrbringungsmöglichkeiten).

4

Ein einstweiliger Rechtsschutz ist nur statthaft, wenn das begehrte Vorgehen Verwaltungsakte im Sinne der einschlägigen Vorschriften betrifft; die Zuständigkeit des Eilverfahrens richtet sich nach der Natur der begehrten Entscheidung.

Relevante Normen
§ VwGO § 123§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 123 VwGO§ Art. 35 BayVwVfG§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Zulassung von Elektro-Kleinkrafträdern.

2

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst verwiesen auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage in der Hauptsache M 23 K 22.5806.

3

Die Antragstellerin begehrt mit Schriftsatz vom 22. November 2022 im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren,

4

den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen zu verpflichten, die von der Antragstellerin beantragten Zulassungen von Kleinkrafträdern vorzunehmen.

5

Zur Begründung wird auf die Klagebegründung verweisen sowie insbesondere zum Anordnungsgrund vorgetragen, die Verweigerungshaltung des Antragsgegners würde nicht nur die Insolvenz der beteiligten Firmen bedeuten, sondern auch ein Geschäft zerstören, das unter dem Blickwinkel der Nachhaltigkeit überall begrüßt werde.

6

Die Gemeinde C. sei bereit, ca. 11.000 m² Bauland für den Erwerb und den Verkauf der Fahrzeuge herzugeben. Die Beurkundung eines entsprechenden Vertrags mit der Gemeinde sei in letzter Sekunde wegen der Weigerung des Antragsgegners gestoppt worden.

7

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2022

8

Antragsablehnung.

9

Auf die Begründung wird verwiesen.

10

Am 6. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 1. März 2023 hat die mündliche Verhandlung der Hauptsache sowie des vorliegenden Eilverfahrens stattgefunden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die übersandte Behördenakte verwiesen.

II.

12

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

13

Nach Auslegung des Antrags anhand des Rechtsschutzbegehrens und Vorbringens der Antragstellerin (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) begehrt sie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die von der Antragstellerin beantragten 155 Zulassungen von Kleinkrafträdern vorzunehmen.

14

Da es sich bei den beantragten Zulassungen um Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 BayVwVfG handelt, ist das Verfahren nach § 123 VwGO statthaft.

15

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht.

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Der Antrag ist unbegründet, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zulassungsentscheidungen hat die Antragstellerin damit geltend gemacht, dass ohne die beantragten Zulassungen die Insolvenz der Antragstellerin drohe. Glaubhaft gemacht hat sie das aber nicht. Es überzeugt auch nicht, da die Antragstellerin laut ihrem eigenen Vortrag in verschiedenen Geschäftszweigen tätig ist. Außerdem lässt die Antragstellerin Fahrzeuge nicht nur durch das Landratsamt Starnberg, sondern auch durch andere Landratsämter zu. Im Zusammenhang mit der Eilbedürftigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin betriebenen Elektro-Kleinkrafträder auch zulassungsfrei in den Verkehr gebracht werden können.

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Insgesamt ist damit eine besondere Eilbedürftigkeit der Regelungsanordnung, die es rechtfertigt, eine vorläufige Regelung zu treffen, nicht glaubhaft gemacht.

18

Der Antrag ist auch wegen des fehlenden materiellen Anordnungsanspruchs unbegründet. Dazu wird verwiesen auf die Begründung des Urteils in der Hauptsache M 23 K 22.5806 vom heutigen Tage.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.