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VG·M 22 S 22.2954·17.11.2022

Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung, Übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung, Einstellungsbeschluss, Kostenentscheidung nach billigem Ermessen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht eine sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung an. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten nach Änderung des Bescheids übereinstimmend die Erledigung; das Gericht stellte das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kostenentscheidung traf das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO und legte die Kosten der Antragstellerin auf, da der Antrag nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Erledigung der Streitigkeit, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen ohne weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung.

3

Bei der Kostenentscheidung ist auf die Erfolgsaussichten des Antrags abzustellen, wie sie sich ohne die Erledigung dargestellt hätten.

4

Ergibt eine summarische Prüfung, dass der Antrag voraussichtlich erfolglos gewesen wäre, entspricht es dem billigen Ermessen, die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

5

Der Streitwert kann im VerwG-Verfahren als Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 nach Abänderung des angefochtenen Bescheides die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei auf die Erfolgsaussichten des Antrags abzustellen, wie sie sich ohne die Erledigung dargestellt hätten (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Ergänzungslieferung Juni 2017, § 161 Rn. 23).

2

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Antrag wäre nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach erfolglos geblieben, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig erwiesen hätte (allgemein zu Einzelfallanordnungen zur Hundehaltung vgl. Fundstelle Bayern, 2016 Nr. 162).

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert).