abgekürzte Entscheidung mit Verweis auf Urteilsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, Betreiberin eines Tierheims, beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der die Wegnahme zweier Hunde anordnet. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung für die Nrn. 1–4 und 9 wieder her sowie für die Nrn. 5–8 an. Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit des Bescheids fest, verpflichtete die Antragsgegnerin zur Kostentragung und setzte den Streitwert fest.
Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung in vollem Umfang stattgegeben; Bescheid als rechtswidrig festgestellt, Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann erfolgen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und dadurch die Rechte des Antragstellers verletzt werden.
Voraussetzung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid nicht mit den geltenden rechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
Bei Stattgabe eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Behörde auferlegen.
Zur Festsetzung des Streitwerts sind § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 GKG sowie die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden; bei zwei selbständigen Herausgabebegehren ist der ermittelte Ansatz zu verdoppeln.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... 2021 wird hinsichtlich der Nrn. 1 bis 4 und 9 wiederhergestellt, hinsichtlich der Nrn. 5 bis 8 angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom ... 2021 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, die für den Tierschutzverein ... ein Tierheim betreibt, die Wegnahme von zwei dort untergebrachten Boerboel-Hunden zu dulden.
Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid am ... 2021 Klage (Verfahren ...) und stellte am … 2021 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. In diesem Verfahren hat sie zuletzt beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der Regelungen in Nrn. 1 bis 4 und 9 des angefochtenen Bescheides wiederherstellen und bezüglich der Regelungen in Nrn. 5 bis 8 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren ... und ergänzend die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtwidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher geboten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren ... wird Bezug genommen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 1.5 und 1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der so ermittelte Ansatz zu verdoppeln war, da zwei selbständige Herausgabebegehren inmitten stehen.