Vollstreckung einer Hundehalteranordnung, Schriftliche Zeugenaussagen bei der Fälligstellung eines Zwangsgelds, Erneute Androhung eines (erhöhten) Zwangsgelds, Grundsätzliche Glaubwürdigkeit schriftlicher, nicht anonymer Zeugenaussagen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Fälligstellung eines angedrohten Zwangsgelds (300 EUR) sowie gegen die erneute Androhung eines erhöhten Zwangsgelds (600 EUR) wegen Verstoßes gegen eine bestandskräftige Hundehalteranordnung. Streitig war insbesondere, ob der Vorfall vom 23.09.2024 dem Hund der Klägerin zuzuordnen war und ob schriftliche Zeugenaussagen hierfür ausreichen. Das Gericht hielt den Verstoß aufgrund der detaillierten, namentlichen schriftlichen Anzeige für erwiesen und sah keine konkreten Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Die erneute Androhung sei nach Fälligkeit des ersten Zwangsgelds zulässig und die Erhöhung auf 600 EUR ermessensfehlerfrei.
Ausgang: Klage gegen Fälligstellung des Zwangsgelds und gegen erneute Androhung eines erhöhten Zwangsgelds abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein zur Durchsetzung einer bestandskräftigen sicherheitsrechtlichen Hundehalteranordnung angedrohtes Zwangsgeld wird fällig, wenn ein Verstoß gegen die auferlegte Pflicht festgestellt wird (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG).
Namentliche, unterschriebene und nachvollziehbar geschilderte schriftliche Zeugenaussagen dürfen im Sicherheitsrecht und bei der Fälligstellung eines Zwangsgelds grundsätzlich als glaubhaft zugrunde gelegt werden, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Unglaubwürdigkeit oder Belastungsmotive bestehen.
Eine vollständige nachträgliche Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs wie in einem förmlichen Strafverfahren ist weder Voraussetzung für sicherheitsrechtliches Einschreiten noch für die Fälligstellung eines Zwangsgelds.
Eine erneute Androhung eines Zwangsgelds ist nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben ist; hierfür genügt, dass das zuvor angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist, ohne dass es eines Beitreibungsversuchs bedarf.
Die Höhe eines erneut angedrohten Zwangsgelds steht innerhalb des gesetzlichen Rahmens im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und darf bei wiederholter Zuwiderhandlung erhöht werden, wenn dies zur wirksamen Durchsetzung der Verpflichtung angemessen ist (Art. 31 Abs. 2 VwZVG).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Fälligkeitsmitteilung und eine erneute Androhung eines erhöhten Zwangsgelds zur Durchsetzung einer Hundehalteranordnung.
Die Beklagte teilte der Klägerin am 15. Juni 2023 mit, die Behörde habe Kenntnis von einem Vorfall am 10. November 2022 erlangt, bei dem der Hund „…“ der Klägerin Passanten angefallen habe. Hierbei hätten die Passanten Bissverletzungen erlitten, welche höchstwahrscheinlich durch den Hund der Klägerin verursacht worden seien. Laut einer Aktennotiz in der Behördenakte (Bl. 10), habe die Klägerin der Behörde hierauf telefonisch mitgeteilt, es habe sich bei dem Vorfall am 10. November 2022 um einen Unfall gehandelt. Die Beklagte stellte das Verfahren sodann zunächst ein.
Nachdem am 23. Juli 2024 eine namentliche Anzeige bei der Beklagten einging, wonach der Hund „…“ der Klägerin vermehrt Passanten angreife, die auf der Gemeindestraße entlang des klägerischen Anwesens … 4, … … unterwegs seien, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2024 zum Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung, wonach die Klägerin zu gewährleisten habe, dass ihr Hund nicht unbeaufsichtigt den öffentlichen Raum (öffentliche Anlagen, Wege, Straßen oder Plätze) betritt, an. Die Klägerin äußerte sich hierauf nicht.
Unterdessen ging bei der Beklagten eine weitere namentliche Anzeige eines anderen Anzeigeerstatters ein, wonach es am 22. August 2024 einen neuerlichen Vorfall gegeben habe soll. Hierbei soll der Hund „…“ der Klägerin eine Fahrradfahrerin heftig angelaufen und angebellt haben. Die Fahrradfahrerin soll durch den Angriff gezwungen gewesen sein, vom Fahrrad abzusteigen, wobei aufgrund der abrupten Handlung eine konkrete Sturzgefahr bestanden haben soll. Erst nach einiger Zeit und durch das Querstellen des Fahrrads soll der Hund wieder von der Person abgelassen habe.
Mit Bescheid vom 4. September 2024 ordnete die Verwaltungsgemeinschaft … am Inn an, die Klägerin habe zu gewährleisten, dass ihr Hund „…“ nicht unbeaufsichtigt den öffentlichen Raum (öffentliche Anlagen, Wege, Straßen oder Plätze) betrete (Nr. 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR angedroht (Nr. 2). Außerdem wurde der sofortige Vollzug von Nummer 1 angeordnet (Nr. 3) sowie eine Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin unter Festsetzung der Gebühren und Auslagen erlassen (Nr. 4). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aufgrund der Vorfälle die von jedem Hund ausgehende Gefahr realisiert habe, sodass nunmehr von einer konkreten Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit durch den Hund der Klägerin auszugehen sei. Dies abzuwenden sei ein Tätigwerden der Beklagten durch die vorgenommene Anordnung zur Hundehaltung angezeigt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 24. September 2024 wurde der Behörde ein erneuter Vorfall angezeigt. Der Zeuge W. teilte schriftlich, unter Nennung seines Namens und seiner Anschrift sowie mit seiner Unterschrift versehen mit, am 23. September 2024 gegen 16:30 Uhr habe ein schwarzer großer Hund einen Fahrradfahrer attackiert und über 250 bis 300 Meter laut bellend verfolgt, ehe der Hund schließlich von dem Fahrradfahrer abgelassen habe. Nachdem der Fahrradfahrer und Anzeigeerstatter Erkundigungen darüber eingeholt hatte, wer Halter dieses Hundes sei, und er die Klägerin mit dem Vorfall konfrontierte, habe diese geantwortet, es brauche ja niemand bei ihr vorbeizufahren.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2024 das zuvor im Bescheid vom 4. September 2024 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR fällig. Zugleich drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Nummer 1 des Bescheids vom 4. September 2024 ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 600 EUR an (Nr. 1). Zudem wurde die Klägerin zur Tragung der Kosten für diesen Bescheid unter Festsetzung der Gebühren und Auslagen verpflichtet (Nr. 2). Dieser Bescheid wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. November 2024 zugestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der (näher geschilderte) Vorfall am 23. September 2024 zeige, dass der Anordnung unter Nummer 1 des Bescheids vom 4. September 2024 zuwidergehandelt worden sei. Somit sei das Zwangsgeld unmittelbar zur Zahlung fällig geworden. Zwangsmittel könnten zudem nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – solange und sooft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Nachdem es sich bereits um die wiederholte Androhung eines Zwangsgelds handle, sei nunmehr eine Höhe von 600 EUR angemessen.
Am 23. Dezember 2024 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2024 aufzuheben.
Bei dem Vorfall am 23. September 2024 gegen 16:30 Uhr habe es sich nicht um den Hund der Klägerin gehandelt. Es liege daher kein Verstoß gegen die Anordnung der Beklagten vom 4. September 2024 vor, weshalb das Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR nicht fällig geworden sei. Auch die erneute Androhung eines erhöhten Zwangsgelds in Höhe von 600 EUR sei daher rechtswidrig.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 19. Februar 2025,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 führte sie aus, die Angaben des vom Vorfall am 23. September 2024 betroffenen Anzeigeerstatters ließen klar auf den Hund „…“ der Klägerin schließen. Sie deckten sich auch im Grundsatz mit den Angaben in vorherigen Anzeigen. Der Anzeigeerstatter habe sich am Tag des Vorfalls noch telefonisch bei der Klägerin gemeldet und von ihr die Auskunft erhalten, der Hund sei ihr heute ausgekommen. Aufgrund des Verstoßes gegen die Anordnung unter Nummer 1 des Bescheids vom 4. September 2024 sei das Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR nun fällig und ein erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 600 EUR anzudrohen.
Die Klägerin teilte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. Januar 2025, die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2025 mit, es bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.
In der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2025 präzisierte der Klägervertreter seinen Antrag dahingehend, festzustellen, dass das Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR aus dem Bescheid vom 4. September 2024 nicht zur Zahlung fällig geworden ist, und die Anordnung eines erneuten Zwangsgelds in Höhe von 600 EUR durch den Bescheid vom 21. November 2024 aufzuheben. Der Beklagtenvertreter beantragte weiterhin Klageabweisung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl im Feststellungsantrag (1.), als auch im Anfechtungsantrag (2.) zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR aus dem Bescheid vom 4. September 2024 nicht zur Zahlung fällig geworden ist, ist die Klage nicht begründet, da das mit Bescheid vom 4. September 2024 angedrohte und mit Schreiben vom 21. November 2024 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG fällig geworden ist.
Die nach dem Bescheid vom 4. September 2024 zu erfüllende Pflicht bestand darin, zu gewährleisten, dass der Hund „…“ der Klägerin nicht unbeaufsichtigt den öffentlichen Raum (öffentliche Anlagen, Wege, Straßen oder Plätze) betritt. Gleichzeitig wurde der Klägerin bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ein Zwangsgeld i.H.v. 300 EUR angedroht.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin am 23. September 2024 gegen 16:30 Uhr gegen die Anordnung verstoßen hat. Wie sich aus der schriftlichen Mitteilung des Zeugen W. an die Beklagte ergibt, lief zu besagtem Zeitpunkt ein großer, schwarzer Hund außerhalb des eingefriedeten Anwesens der Klägerin frei herum. Diese Beschreibung passt auf den Hund „…“ der Klägerin.
Das Gericht sieht grundsätzlich keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen W. zu zweifeln. Wer nicht anonym eine Anzeige gegenüber einer Behörde erstattet, nimmt damit nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Unannehmlichkeit im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand, aber auch im Hinblick darauf, dass angezeigte Hundehalter auf derartige Anzeigen häufig ihrerseits mit Einschüchterungsversuchen, Beleidigungen oder auch rechtlichen Schritten wie „Gegenanzeigen“ reagieren, auf sich. Zudem würde sich derjenige, der wider besseren Wissens eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstatten würde, nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar machen (Schenk/Seidel in Bengl/Berner/Emmerig, Stand April 2024, Art. 18 LStVG Rn. 35 m.w.N.). Zwar hat die Behörde zu prüfen, ob irgendwelche Gründe dafürsprechen, dass die erstattete Anzeige nicht glaubwürdig ist, etwa, weil sie auf persönlichen Motiven beruhen könnte oder mit ausgeprägtem Belastungseifer erfolgte. Liegen derartige Anhaltspunkte aber nicht vor, so darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer Anzeige, die einen Vorfall detailliert und nachvollziehbar schildert, ausgehen (Schwabenbauer in BeckOK, 25. Ed. 15.10.2024, LStVG, Art. 18 Rn. 76 f. m.w.N.). Eine vollständige nachträgliche Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalls, wie sie in einem förmlichen Strafverfahren erfolgen würde, ist als Voraussetzung für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten (vgl. Schwabenbauer in BeckOK, 25. Ed. 15.10.2024, LStVG, Art. 18 Rn. 53 m.w.N.) sowie auch für die Fälligstellung eines entsprechenden Zwangsgelds nicht erforderlich. Die Klägerin hat hier keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich solche Zweifel nähren könnten.
Ebenso hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass es sich um einen (konkreten) anderen Hund handeln könne, der dem ihren ähnlich sehe. Auf Grund der vereinzelten Lage des klägerischen Anwesens und des Umstands, dass große, schwarze Hunde in Deutschland üblicherweise nicht umherstreunen, entfällt für das Gericht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit darauf, dass der Zeuge W. einen unbekannten anderen, dem Hund der Klägerin ähnlich sehenden Hund dort angetroffen haben könnte.
Schließlich passt die Schilderung dieses Geschehens sowohl vom Ablauf her, als auch im Hinblick auf die angebliche Reaktion der Klägerin auch zu den bisherigen Vorfällen mit dem Hund „…“, die auch Anlass für die sicherheitsrechtliche Grundverfügung vom 4. September 2024 waren.
2. Soweit sich die Klägerin gegen die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 21. November 2024 wendet, ist die Klage nicht begründet, da die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist und die Klägerin damit nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch unternommen worden ist; es ist vielmehr nur abzuwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (BayVGH, B. v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris).
Diese Voraussetzungen für eine erneute Zwangsgeldandrohung sind vorliegend gegeben, da das mit Bescheid vom 4. September 2024 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist (vgl. oben 1.).
Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15 EUR und höchstens 50.000 EUR. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Das Zwangsgeld soll so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann; hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens (15 EUR bis 50.000 EUR) ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind. Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Zwangsgeldandrohung i.H.v. 600 EUR nicht zu beanstanden, es erscheint insbesondere im Hinblick auf die vorangegangene erfolglose Androhung angemessen.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.