Wohngeldrecht, Unbezifferter Klageantrag, Antrag auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher Höhe, Klagerücknahme, Festsetzung des Gegenstandswerts, Höhe des durchschnittlichen Wohngelds in Bayern
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat seine Wohngeldklage zurückgenommen; das Verfahren wurde gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Wegen der Beteiligung eines Rechtsanwalts setzte das Gericht den Gegenstandswert für die Vergütungsberechnung nach § 33 Abs. 1 RVG fest. Bei unbeziffertem Antrag auf Wohngeld in gesetzlicher Höhe zugrunde gelegt wurde der Jahresbetrag des durchschnittlichen Wohngelds in Bayern (302 €/Monat → 3.624 €).
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Gegenstandswert auf 3.624 EUR festgesetzt; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenfolge richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Ist in einem gerichtskostenfreien Verfahren ein Rechtsanwalt beteiligt, ist zur Bestimmung seiner Vergütung ein Gegenstandswert nach § 33 Abs. 1 RVG zu festzusetzen; die Vergütung wird gemäß § 8 Abs. 1 RVG mit der Kostenentscheidung fällig.
Bei unbezifferten Wohngeldanträgen (Wohngeld in gesetzlicher Höhe) kann der für die Gegenstandswertfestsetzung maßgebliche Streitwert in Anlehnung an Nr. 55.1 des Streitwertkatalogs durch den Jahresbetrag des relevanten Wohngelds (monatlicher Durchschnitt × 12) bestimmt werden.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG werden gemäß § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG keine Gerichtsgebühren erhoben; ein Erstattungsanspruch der Kosten besteht insoweit nicht.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III. Der Gegenstandswert wird auf 3.624 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 18. August 2025 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Im Hinblick auf die Beteiligung eines Rechtsanwalts an dem gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren erfolgt eine Gegenstandswertfestsetzung (§ 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG). Die Vergütung ist auch nach § 8 Abs. 1 RVG fällig, da eine Kostenentscheidung ergeht und der Rechtszug zudem beendet ist. Nach § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Nach der Empfehlung in Nr. 55.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Wohngeldrecht der streitige Zuschuss, höchstens der Jahresbetrag für die Bemessung des Werts des Streitgegenstandes maßgeblich, woran sich das Gericht orientiert. Weil die Klagepartei ihr geltend gemachtes Begehr auf Bewilligung von Wohngeld betragsmäßig nicht beziffert hat, sondern Wohngeld in gesetzlicher Höhe begehrte (§ 88 VwGO), und ein konkreter Betrag im Verfahren nicht streitig war, legt das Gericht für den Zweck der Gegenstandswertfestsetzung den Jahresbetrag des durchschnittlich gewährten Wohngelds in Bayern zu Grunde. Dieses betrug zuletzt 302 EUR monatlich (Bayerisches Landesamt für Statistik, Statistische Berichte – K7100C 202300 – Wohngeld in Bayern 2023, Seite 41, Tabellenwert rechts unten). Der Jahresbetrag hiervon ist 12 mal 302 EUR gleich 3.624 EUR.
Gerichtsgebühren werden für die Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.