LStVG, Hundehalteranordnung, Leinenzwang innerorts und außerorts, Große Münsterländer
KI-Zusammenfassung
Eine Hundetrainerin/Jägerin griff einen gemeindlichen Bescheid an, der für zwei ihrer Jagdhunde Leinenzwang in bestimmten Gebieten sowie bei Begegnungen mit fremden Menschen und Anforderungen an die führende Person anordnete. Streitpunkt war, ob eine konkrete Gefahr i.S.d. Art. 18 Abs. 2 LStVG vorliegt und ob die Anordnungen (auch außerorts) verhältnismäßig sind. Das VG bejahte eine konkrete Gefahr aufgrund eines Vorfalls mit unangeleint geführten Hunden, Rangelei und Verletzung; ein nachweisbarer Biss sei nicht erforderlich. Auch das Führen mehrerer Hunde „im Rudel“ begründe eine konkrete Gefahr. Die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Leinenzwang-, Führungs- und Zwangsgeldregelungen nach Art. 18 LStVG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG setzen eine konkrete Gefahr voraus, die bei großen Hunden im innerörtlichen öffentlichen Verkehrsraum auch ohne vorausgegangenen Beißvorfall bestehen kann, wenn ein über die bloße Haltung hinausgehender konkreter Anlass vorliegt.
Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm sind als „große Hunde“ einzuordnen; bei der Gefahrenprognose darf berücksichtigt werden, dass das Erscheinungsbild großer Hunde typischerweise Respektreaktionen und damit risikobehaftete Situationen auslösen kann.
Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt ein relevanter Vorfall mit unangeleint geführten Hunden, mangelnder Kontrolle/Abrufbarkeit, Rangelei und Verletzung; die eindeutige Feststellung eines Hundebisses ist hierfür nicht erforderlich.
Ein Wegfall der konkreten Gefahr folgt nicht allein aus Zeitablauf oder dem Ausbleiben weiterer Zwischenfälle; erforderlich sind zusätzliche Tatsachen, die den sicheren Schluss zulassen, dass keine Gefahr mehr ausgeht.
Von einer größeren Anzahl gemeinsam ausgeführter Hunde kann unabhängig von Größe oder individueller Gefährlichkeit der einzelnen Tiere eine konkrete Gefahr ausgehen, weil der Halter im Ernstfall regelmäßig nicht mehr zuverlässig auf jedes Tier einwirken kann.
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, Hundetrainerin und Jägerin, wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem u. a. Leinenzwang für zwei ihrer sechs Jagdhunde angeordnet wurde.
Am … Mai 2023 hielt sich die Klägerin, gemeinsam mit ihrem Ehemann und sechs Jagdhunden („Age aus den Hochholzern“, Rüde, Großer Münsterländer, gew. 14.2.2022, „Angel aus den Hochholzern“, Hündin, Großer Münsterländer, gew. 14.2.2022, „Ascii aus den Hochholzern“, Hündin, Großer Münsterländer, gew. 14.2.2022, „Fanny vom Hochholz“, Hündin, Großer Münsterländer, gew. 20.7.2018, „Fly vom Hochholz“, Rüde, Großer Münsterländer, gew. 20.7.2018, und „John Wayne II“, Erdinger Rauhhaar, Rüde, Rauhhaardackel, gew. 4.9.2018), deren Halterin sie ist, auf dem Gemeindegebiet der Beklagten im Weiler G* …, Landkreis F* …, auf. Dabei trainierte sie mit den Hunden unangeleint für die Qualifizierte Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde (QBP) in Bayern. Hierbei entstand eine Diskussion mit einem vorbeikommenden Fahrradfahrer (im Folgenden: Geschädigter), in deren Verlauf vier der sechs Hunde („Age“, „Angel“, „Ascii“ und „Fly“) auf diesen zurannten. „Ascii“ und „Fly“ waren abrufbar und kehrten zur Klägerin zurück. Zwischen dem Geschädigten und den Hunden „Age“ und „Angel“ kam es zu einer Rangelei, in deren Verlauf sich der Geschädigte verletzt und „Angel“ getreten hat. „Age“ war zwar im weiteren Verlauf des Vorfalls abrufbar, kehrte aber – aufgrund des Jaulens und der Tritte zu Lasten von „Angel“ – zum Geschädigten zurück.
Mit E-Mail vom … September 2023 brachte der Geschädigte der Beklagten den Vorfall vom … Mai 2023 zur Kenntnis und trug im Wesentlichen vor, er sei bei einer Fahrradfahrt von vier Jagdhunden der Klägerin angegriffen und gebissen worden. Man habe die Hunde wegtragen müssen, da alle Kommandos der Klägerin erfolglos geblieben seien. Am … September 2023 habe sich am gleichen Ort ein ähnlicher Vorfall ereignet, bei dem erneut zwei Jagdhunde der Klägerin die Verfolgung aufgenommen und nach ihm geschnappt haben sollen. Auf Rückfrage der Beklagten trug der Geschädigte vor, er habe die Vorfälle weder der Polizei gemeldet, noch habe er die Wunde ärztlich versorgen lassen. Mehrere undatierte Lichtbilder der Verletzung, mutmaßlich am Oberschenkel, wurden der Beklagten vorgelegt.
Auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom … September 2023 führte die Klägerin mit E-Mail vom … November 2023 aus, die vier Hunde („Age“, „Angel“, „Ascii“ und „Fly“) seien auf den Geschädigten, der sich zuvor über die freilaufenden Hunde echauffiert habe, freundlich zugerannt. „Age“, „Ascii“ und „Fly“ seien abrufbar gewesen, allerdings sei „Angel“ vom Geschädigten getreten worden, woraufhin „Age“ wegen des Aufheulens von „Angel“ zurückgerannt sei. Die Wunde des Geschädigten stamme nicht von einem Hundebiss. Ein erneuter Vorfall am … September 2023 könne nicht bestätigt werden, man begegne dem Geschädigten fast wöchentlich und nehme die Hunde dann an die Leine. Im Anschluss an den Vorfall vom … Mai 2023 habe man mit den Hunden ein spezielles Training zum Umgang mit Radfahrern durchgeführt. Zu den Schulterhöhen der Hunde befragt teilte die Klägerin u. a. mit, die von „Age“ betrage 60 cm, die von „Angel“ 58 cm. Überdies sei sie normalerweise mit allen Jagdhunden im Revier unterwegs, in seltenen Fällen nur mit zwei bis fünf Hunden. Im Übrigen sei sie auch Halterin eines Polnischen Hirtenhundes.
Mit Bescheid vom … November 2023, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am … November 2023, ordnete die Beklagte an, dass die von der Klägerin gehaltenen Hunde „Age“ und „Angel“
- in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen in den Gebieten, die in einer dem Bescheid beigefügten Lagekarte rot markiert sind und im Gemeindegebiet der Beklagten liegen sowie
- bei Begegnungen mit fremden Menschen auf frei zugänglichen Flächen im Gemeindegebiet der Beklagten an einer maximal zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen sind (Nr. 1).
Weiter dürfen die beiden unter Nr. 1 genannten Hunde im Gemeindegebiet der Beklagten nur von körperlich und geistig geeigneten Personen, die Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und jederzeit auf den Hund einwirken können, ausgeführt werden (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Bei einem Verstoß gegen die Anordnungen aus den Nrn. 1 und 2 des Bescheids hat die Klägerin ab Wirksamkeit des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro pro Verstoß an die Beklagte zu entrichten (Nr. 4). Nach den Nrn. 5 und 6 hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 LStVG erfüllt sei, da eine konkrete Gefahr unter prognostischen Gesichtspunkten zu bejahen sei. Gesichert sei aufgrund übereinstimmender Angaben, dass die Hunde „Age“, „Angel“, „Ascii“ und „Fly“ auf den Geschädigten zugelaufen und nur „Ascii“ und „Fly“ nachhaltig abrufbar gewesen seien. Der Geschädigte habe sich bedroht gefühlt. „Angel“ sei länger beim Geschädigten verblieben, „Age“ nach Abruf noch einmal zum Geschädigten zurückgelaufen. Zwar sei wahrscheinlich, dass entweder „Age“ oder insbesondere „Angel“ den Geschädigten gebissen hätte, allerdings sei dies unerheblich, denn bereits das angsteinflößende Herannahen eines großen Hundes müsse nicht hingenommen werden. Der Bescheid sei auch ermessensgerecht, da die Anordnungen nur auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt seien und Gebiete umfassten, die erfahrungsgemäß regelmäßig zu Freizeit- und Naherholungszwecken oder häufig innerhalb des Siedlungszusammenhangs frequentiert seien. Die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung getätigten Ausführungen seien nicht dazu geeignet, die Gefahrprognose zu erschüttern. Im Übrigen sei die Regelung angemessen, da der Schutz der körperlichen Unversehrtheit überwiege.
Mit E-Mail vom … Dezember 2023 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und ersuchte um zeitliche Befristung der Verfügungen, da das (unangeleinte) Hundetraining zum Bestehen der QBP der beiden betroffenen Hunde (Prüfungstermin: Oktober 2024) notwendig sei. Der Geschädigte sei nicht gebissen worden; vor Ort versorgt worden sei lediglich ein Kratzer. Die Hunde seien im Rahmen der Jagd insbesondere zur sogenannten Nachsuche in Verwendung, was durch den Leinenzwang unmöglich gemacht werde.
Am 27. Dezember 2023 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
den Bescheid vom … November 2023 aufzuheben.
Zur Begründung ließ sie ihren nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom … April 2024 im Wesentlichen vortragen, dass der Geschädigte nicht gebissen worden sei und die Wunde auf den der Beklagten vorgelegten Lichtbildern nicht den vor Ort behandelten Kratzer abbilde. Letztlich seien die Hunde durch das Verhalten des Geschädigten auf diesen zugerannt. Im Weiteren sei der Leinenzwang für zwei Hunde unangemessen, da, wenn überhaupt, nur ein Hund den Geschädigten verletzt habe. Dass die Hunde nicht aggressiv seien, könne gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten belegt werden.
Die Beklagte beantragte unter dem 26. Juni 2024
Klageabweisung
und ließ ihre Bevollmächtigte im Wesentlichen vortragen, dass der Geschädigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem der beiden Hunde gebissen worden sei. Dies ergebe sich zum einen aus seinen nachvollziehbaren Schilderungen und den Ausführungen der Klägerin. Denn auch seitens der Klagepartei sei vorgetragen, dass die Klägerin die Wunde offensichtlich als so schwerwiegend eingeschätzt habe, dass eine Erstversorgung vor Ort angeboten und durchgeführt worden sei. Zudem ließen auch die vorgelegten Lichtbilder eindeutig eine Bissverletzung erkennen. Dass es sich hierbei nicht um die Verletzung vom … Mai 2023 handeln solle, entbehre jeglicher Grundlage. Art. 18 Abs. 2 LStVG eröffne ungeachtet dessen die Möglichkeit des Leinenzwangs innerorts für große Hunde, unabhängig von einem Beißvorfall. Außerorts sei die Anordnung ebenso rechtmäßig, da sie sich nicht auf das gesamte Gemeindegebiet der Beklagten erstrecke, sondern lediglich auf Orte, die erfahrungsgemäß zu Freizeit- und Naherholungszwecken genutzt würden. Überdies sei bei in Rudeln ausgeführten Hunden eine konkrete Gefahr anzunehmen, ohne dass es auf die Gefährlichkeit oder Größe der einzelnen Hunde ankomme und ohne dass es zuvor zu Beiß- oder sonstigen Vorfällen gekommen sein müsse.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 ließ die Klägerin unter Vorlage eines diesbezüglichen Sachkundenachweises für den Hund „Age“ vortragen, dass dieser am 27. April 2024 die Prüfung „D.O.Q.-Test 2.0“ bestanden habe. Die Prüfung dokumentiere, dass sie mit dem Hund in Alltagssituationen korrekt umgehen könne. Für „Angel“ sei die Ablegung der Prüfung – wegen Trächtigkeit – erst für August 2025 avisiert.
Am 27. Februar 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Klägerin ließ im Wesentlichen vortragen, dass sie ihre Hunde innerorts und außerorts stets einzeln ausführe. Die Jagd bzw. die Nachsuche könne nur jeweils mit einem Hund ausgeübt werden. Zwar würden die Hunde allesamt zur Jagd mitgenommen, befänden sich aber in Transportboxen im Auto, während sie mit einem Hund der Nachsuche nachgehe. Die Anordnung des Leinenzwangs von 2 m Länge mache es unmöglich, dass die beiden Jagdhunde ihre Sucharbeit erfüllen könnten. Die QBP für beide Hunde finde im Herbst 2025 statt.
Die Beklagte trug im Wesentlichen vor, die in einer örtlichen Hundeverordnung der Beklagten rot gekennzeichneten und hierdurch mit Leinenzwang für bestimmte Hunde belegten Gebiete seien solche mit erhöhten Publikumsverkehr. Diese zunächst bis 2024 geltende Hundeverordnung habe einen eingeschränkteren Geltungsbereich definiert, als die derzeit gültige, zum 15. Mai 2024 in Kraft getretene Hundeverordnung. Die Gebiete, die in Nr. 1 Spiegelstrich 1 des streitgegenständlichen Bescheids genannt seien, ergäben sich unmittelbar aus der früher wirksamen Verordnung. Außer den beiden Vorfällen, die der Geschädigte mit Schreiben vom … September 2023 angezeigt hatte, seien der Beklagten keine weiteren Vorkommnisse mit den Hunden der Klägerin bekannt. Im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung und die räumliche Geltung der Anordnungen unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ergänzte die Beklagte, Spiegelstrich 2 sei nur außerhalb der in der Anlage zum Bescheid rot gekennzeichneten Gebiete einschlägig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2025 Bezug genommen.
Gründe
Der Klageantrag ist anhand des klägerischen Begehrs gemäß §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO und trotz Vertretung durch einen Rechtsanwalt dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Nr. 3 des Bescheids) nicht hiervon umfasst ist, da sie – mangels Verwaltungsaktqualität gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG – in der Hauptsache nicht gesondert anfechtbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 – 22 B 21.860 – juris Rn. 112; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 53 m.w.N.). Insofern richtet sich der Klageantrag gegen die Nrn. 1, 2, 4, 5 und 6 des Bescheids vom … November 2023.
Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage, soweit sie sich gegen Nr. 1 Spiegelstrich 1 des Bescheids vom … November 2023 richtet, die Hundeverordnung (HundeV) der Beklagten in der Fassung vom 15. Mai 2024 nicht entgegen. Nach § 2 HundeV sind in den von der Verordnung erfassten Gebieten große Hunde und Kampfhunde (§ 3 HundeV) in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen an der Leine zu führen. Gemäß § 8 HundeV gilt diese Verordnung in den in der Anlage festgelegten Gebieten. Soweit der streitgegenständliche Bescheid lediglich § 2 HundeV wiederholend wiedergeben würde, wäre Nr. 1 Spiegelstrich 1 des Bescheids möglicherweise nicht mittels Anfechtungsklage anfechtbar. Anzuzweifeln wäre in diesem Fall die Verwaltungsakteigenschaft gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, die hinsichtlich der Regelungswirkung aus objektiver Sicht zu bestimmen ist und den Willen der Behörde, eine Rechtsfolge zu setzen, erkennen lassen muss (vgl. Müller in Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 35 Rn. 34).
Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung. Die Anordnung in Nr. 1 Spiegelstrich 1 des Bescheids vom … November 2023 enthält eine über die HundeV hinausgehende und damit eigenständige Regelung, weswegen die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO auch diesbezüglich statthaft ist. Denn die dem streitgegenständlichen Bescheid vom … November 2023 als Anlage beigefügte Karte mit rot eingefärbten (und demzufolge mit Leinenpflicht belegten) Gebietsmarkierungen im Gemeindegebiet der Beklagten unterscheiden sich von denjenigen, die in der aktuellen – und damit maßgeblichen – HundeV (in der Fassung vom 14.5.2025) angeordnet sind. Die im Bescheid markierten Gebiete sind, nach Angabe der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2025, der mittlerweile nicht mehr geltenden Fassung der HundeV (vom 23.3.2021) entnommen. Wenngleich sich die im Bescheid und der aktuellen HundeV festgelegten Gebiete teils überlappen, gehen die der Klägerin unmittelbar auferlegten Beschränkungen örtlich über die in der aktuellen HundeV markierten Gebiete hinaus und sind daher als eigenständige, von der HundeV unabhängige Sachentscheidung mit isolierter Regelungswirkung zu verstehen. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die örtliche HundeV der Beklagten im gesamten Behörden- und Gerichtsverfahren, insb. im Bescheid – bis auf die Äußerungen der Beklagtenvertreter nach Vorhalt der Existenz der HundeV in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2025 hierzu – keinerlei Erwähnung fand.
II.
Die Klage ist allerdings unbegründet, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 22. September 2023 ordnungsgemäß angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
2.1 Die Anordnung in Nr. 1 Spiegelstrich 1 des Bescheids vom … November 2023, wonach die Hunde „Age“ und „Angel“ in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen in den Gebieten, die in einer dem Bescheid beigefügten Lagekarte rot markiert sind und im Gemeindegebiet der Beklagten liegen, an einer maximal zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen sind, ist rechtmäßig, soweit die in der Lagekarte markierten Gebietsteile einen Bebauungszusammenhang betreffen, sich mithin auf innerorts gelegene Flächen beziehen. Eine Differenzierung innerhalb Nr. 1 Spiegelstrich 1 des Bescheids zwischen Innen- und Außenbereich ist erforderlich, da hierfür unterschiedliche Maßstäbe gelten (BayVGH, B.v. 5.6.2020 – 10 ZB 20.961 – juris Rn. 6 f.) und die roten Markierungen in der dem Bescheid beigefügten Lagekarte beide Bereiche umfassen.
Nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz LStVG können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn im zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Hierbei geht von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, oder vom Führen derartiger Hunde durch eine nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter aus, zu deren Bekämpfung eine Leinenpflicht im Innenbereich angeordnet werden kann (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.2.2024 – 10 CS 24.190 – juris Rn. 12; B.v. 5.6.2020 – 10 ZB 20.961 – juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris Rn. 6; B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780 – juris Rn. 10; B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 5 ff.; U.v. 20.1.2011 – 10 B 09.5966 – juris Rn. 21; U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 25). Es muss in der Vergangenheit für die Rechtmäßigkeit des Leinenzwangs nicht zu einem Beißvorfall gekommen sein (BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 10 ZB 23.1558 – juris Rn. 9). Allerdings muss für den Erlass einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG ein über die bloße Haltung hinausgehender konkreter Anlass bestehen (Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK PolR Bayern, Stand 1.10.2023, Art. 18 LStVG Rn. 40), beispielweise muss der betreffende Hund also bereits außerhalb des Haltergrundstücks unbeaufsichtigt angetroffen oder wenigstens unangeleint ausgeführt worden sein (BayVGH, B.v. 21.2.2024 – 10 CS 24.190 – juris Rn. 12).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Große Münsterländer sind „große Hunde“ im Sinne der Rechtsprechung (2.1.1) und ein über die bloße Haltung hinausgehender konkreter Anlass besteht (2.1.2).
2.1.1 Vorliegend handelt es sich bei „Age“ und „Angel“ um Hunde der Rasse „Große Münsterländer“. Als große Hunde werden Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm betrachtet (vgl. Nr. 18.1 der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes). Gleiches ergibt sich aus § 3 Abs. 1 HundeV. Nach Angaben der Klägerin entsprechen die Schulterhöhen der beiden Hunde diesen Voraussetzungen („Age“ 60 cm, „Angel“ 58 cm). Auch grundsätzlich erreichen Hunde der Rasse „Große Münsterländer“ nach dem FCI-Standard Nr. 118 die Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung (Rüden 60 -65 cm, Hündinnen 58-63 cm) und sind mithin als „große Hunde“ zu bewerten. Solche flößen – unabhängig von den exakten Maßen – bereits aufgrund ihrer Erscheinung Respekt ein, weshalb dies zu Fehlreaktionen von Menschen und damit auch der Hunde führen kann (VG Augsburg, B.v. 14.5.2024 – Au 8 S 24.300 – juris Rn. 29; VG Bayreuth, B.v. 16.11.2022 – B 1 S 22.1019 – juris Rn. 37).
2.1.2 Ein konkreter Vorfall, der den Leinenzwang rechtfertigt, liegt zur Überzeugung des Gerichts vor.
Es kann vorab dahinstehen, ob bei der erforderlichen Gefahrenprognose allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen ist oder ob es sich bei der sicherheitsbehördlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (offen gelassen etwa in BayVGH, U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris Rn. 20), denn auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist von einer weiter von den Hunden der Klägerin ausgehenden konkreten Gefahr auszugehen. Die von den streitgegenständlichen Hunden ausgehende Gefahr ist nicht bereits deshalb entfallen, weil es seitdem zu keinen weiteren Zwischenfällen mehr gekommen ist. Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (BayVGH, U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris Rn. 27; VG Würzburg, U.v. 27.7.2018 – W 9 K 17.332 – juris Rn. 26). Solche konkreten Tatsachen sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Insbesondere genügt diesen Voraussetzungen nicht der für „Age“ vorgelegte Nachweis, dass der „D.O.Q.-Test 2.0“ bestanden wurde. Zwar lässt sich diesem Test durchaus entnehmen, dass „Age“ in der Lage war, unangeleint in einer Prüfungssituation und bei Begegnung mit Passanten zu gehorchen. Den sicheren Schluss, dass deswegen keine Gefahr (mehr) prognostizierbar wäre, lässt dieser Umstand alleine jedoch nicht zu.
Demzufolge besteht – über die bloße Haltung von großen Hunden hinaus – ein konkreter Anlass für die Anordnung des Leinenzwangs. Zwar bleibt auch nach der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2025 offen, ob der Geschädigte von einem der beteiligten Hunde gebissen wurde. Hierauf kommt es aber nach den dargelegten Grundsätzen nicht entscheidungserheblich an, weil nichtsdestotrotz und – soweit unstreitig – mit den Geschehnissen am … Mai 2023 auch ohne Hundebiss ein Vorfall von einiger Relevanz vorliegt, der die Prognose der Beklagten ohne weiteres rechtfertigt. Insofern wurde übereinstimmend vorgetragen, dass die Klägerin am … Mai 2023 keine oder zumindest weniger Kontrolle als erforderlich über zumindest vier der sechs anwesenden Hunde hatte, diese unangeleint waren, auf den Geschädigten – teils nicht abrufbar – zuliefen, es zu einer Rangelei kam und sich der Geschädigte in diesem Zusammenhang zumindest verletzt hatte. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Beteiligten und des Geschädigten und führt dazu, dass die Leinenpflicht (innerorts) angeordnet werden konnte.
2.2 Die Leinenpflicht für die Hunde „Age“ und „Angel“ in Nr. 1 Spiegelstrich 1 des Bescheids vom … November 2023 ist auch rechtmäßig, soweit die in der Lagekarte markierten Areale außerorts gelegene Gebietsteile betreffen. Im Hinblick auf das Vorliegen einer nach § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG notwendigen konkreten Gefahr kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Zwar kommt es in unbewohnten Gebieten nicht zwangsläufig zu Kontakten mit Menschen bzw. Hundehaltern mit ihren Hunden, sodass es bei unbewohnten Gebieten – anders als bei bewohnten Gebieten – auf tatsächlich ereignete gefahrenbegründende Vorfälle ankommt (VG Bayreuth, B.v. 16.11.2022 – B 1 S 22.1019 – juris Rn. 43). Diese liegen vorliegend unbestritten vor, da sich der dem Bescheid zugrundeliegende Vorfall vom 23. Mai 2023 im Außenbereich ereignet hatte. Auch ein mögliches Entfallen der Gefahr aufgrund Zeitablaufs, mangels weiterer Vorfälle und wegen der Vorlage des „D.O.Q.-Test 2.0“ ist hier, wie unter Rn. 28 bereits ausgeführt, nicht anzunehmen.
Unabhängig hiervon ist der Leinenzwang auch deswegen im Außenbereich rechtmäßig, da die Klägerin zumindest mehr als vier Hunde unangeleint ausgeführt hatte. Von in Rudeln ausgeführten Hunden geht eine konkrete Gefahr aus, ohne dass es auf die Gefährlichkeit oder Größe der einzelnen Hunde ankommt und ohne dass es zuvor zu Beiß- oder sonstigen Vorfällen gekommen sein muss. Bei einer größeren Anzahl von Hunden ist es regelmäßig nicht mehr gewährleistet, dass der Halter im Ernstfall noch Zugriff auf jeden einzelnen Hund hat. Im Falle einer Fehlreaktion von Passanten, die gerade angesichts einer größeren Hundeschar eher zu erwarten ist, als im Falle eines einzelnen Hundes, kann deshalb eine Gefahr für die Gesundheit einer Person nicht mehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (BayVGH, B.v. 13.12.2022 – 10 ZB 21.2487 – juris Rn. 7; U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 25; B.v. 13.1.2005 – 24 ZB 04.664 – juris Rn. 18; B.v. 11.11.2003 – 24 CS 03.2796 – juris Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch außerorts (BayVGH, B.v. 13.1.20025 – 24 ZB 04.664 – juris Rn. 24).
Hiernach ist die von der Beklagten erstellte Gefahrenprognose nicht weiter zu beanstanden. Die Klägerin ist Halterin einer nicht unerheblichen Anzahl (insgesamt 7) an Hunden, die sie nach ihren eigenen Angaben regelmäßig gemeinsam in den Waldgebieten unangeleint ausführt, bzw. zur Jagd verwendet. Nur ausnahmsweise bzw. in seltenen Fällen ist sie mit weniger als sechs Hunden unterwegs. Beim Ausführen einer derart großen Anzahl an Hunden ist anzunehmen, dass auch erfahrene Hundehalter kaum in der Lage sein werden, stets Kontrolle über alle Tiere zu behalten. Dies hat sich vorliegend auch in dem Vorfall am … Mai 2023 realisiert und bestätigt. Die rudeltypische Gefahr, die durch das Ausführen dieser Anzahl an Hunden entsteht, rechtfertigt die von der Beklagten getätigte Gefahrenprognose. Insofern entspricht auch der vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2025 vorgetragene Einwand, sie führe ihre Hunde grundsätzlich nicht im Rudel aus, weder dem bisherigen Vortrag der Klägerin im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, noch dem (unstreitigen) Geschehensablauf am … Mai 2023 und führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis.
2.3 Die Beklagte hat hinsichtlich Nr. 1 Spiegelstrich 1 des Bescheids ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere hat sie ausgeführt, weshalb die Anordnung des Leinenzwangs als geeignetes Mittel gewählt worden ist, dass keine milderen Mittel ersichtlich sind sowie die Länge der Leine auf bis zu 2 m festgesetzt, sodass auch Tierwohlgesichtspunkten Rechnung getragen wurde. Der Verhältnismäßigkeit des Leinenzwangs steht auch ein etwaiges Jagdausübungsrecht der Klägerin nicht entgegen. Das Jagdausübungsrecht ist vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst, der grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, betrifft (OVG Hamburg, U.v. 12.4.2018 – 5 Bf 51/16 – juris Rn. 87 m.w.N.). Ein Eingriff in diese geschützte Position (vgl. zu den Voraussetzungen Axer in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 60. Edition, Art. 14 Rn. 69) liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der partielle Leinenzwang für zwei Jagdhunde der Klägerin ihr Jagdausübungsrecht erschweren soll. Sie verfügt über ausreichend Hunde, für die kein Leinenzwang angeordnet ist. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass das betreffende Jagdgebiet nicht vollumfänglich von den Markierungen auf der dem Bescheid beigefügten Karte betroffen ist und „Age“ und „Angel“ deswegen auch grundsätzlich weiterhin, unter Beachtung der Verpflichtungen im Bescheid, zur Nachsuche eingesetzt werden können.
2.4 Die Anordnung in Nr. 1 Spiegelstrich 2, wonach die Hunde „Age“ und „Angel“ bei Begegnungen mit fremden Menschen auf frei zugänglichen Flächen im Gemeindegebiet der Beklagten an einer maximal zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen sind, ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist auch hier die nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG vorgesehene Möglichkeit der Gemeinden, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden zu treffen. Eine solche Anordnung in Bezug auf die Begegnung mit Menschen ist grundsätzlich bei Bejahung einer konkreten Gefahr möglich (VG München, U.v. 9.2.2012 – M 22 K 10.5024 – juris Rn. 30 ff.; Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK PolR Bayern, Stand 1.10.2023, Art. 18 LStVG Rn. 96). Die diesbezügliche Gefahrenprognose ist, entsprechend der bisherigen Ausführungen, nicht zu beanstanden.
Auch im Rahmen der Ermessensausübung wurde nicht das gesamte Gemeindegebiet miteinbezogen, sondern nur, soweit eine Begegnung mit fremden Menschen stattfindet. Die Beschränkung der Anleinpflicht auf die Anwesenheit von Personen dient der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu Gunsten der Klägerin (BayVGH, B.v. 5.6.2020 – 10 ZB 20.961- juris Rn. 7). Insbesondere wird die Regelung auch nicht dadurch unverhältnismäßig, dass die Klägerin selbst einschätzen muss, wann eine „Begegnung“ mit fremden Menschen vorliegt. Es bleibt ihr unbenommen, die Hunde bereits früher anzuleinen.
2.5 Schließlich erweist sich auch die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids als rechtmäßig. Hiernach dürfen die Hunde „Age“ und „Angel“ im Gemeindegebiet der Beklagten nur von körperlich und geistig geeigneten Personen, die Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und jederzeit auf den Hund einwirken können, ausgeführt werden. Der BayVGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vom Führen großer Hunde durch eine nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht, zu deren Bekämpfung eine Leinenpflicht im Innenbereich angeordnet werden kann (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.6.2020 – 10 ZB 20.961 – juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris Rn. 6; B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 5 ff.; U.v. 20.1.2011 – 10 B 09.5966 – juris Rn. 21; U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 25). Für das Ausführen außerorts gelten in Bezug auf das bisher Gesagte die gleichen Maßstäbe. Die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden.
2.6 Die Androhung des Zwangsgelds (Nr. 4 des Bescheids) ist rechtmäßig. Nach Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG muss ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden. Diese Vorgabe bezieht sich nicht nur auf den Typus des Zwangsmittels (vgl. Art. 29 Abs. 2 VwZVG), sondern auch auf die Eindeutigkeit, unter welchen Voraussetzungen das Zwangsmittel zur Anwendung kommt (BayVGH, B.v. 3.8.2009 – 20 ZB 09.1332 – juris Rn. 2). In der Androhung muss das in Aussicht genommene Zwangsmittel einer bestimmten Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht konkret zugeordnet sein (Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 13 VwVG Rn. 4 m.w.N.). Der Pflichtige muss erkennen können, welcher Verstoß gegen ein behördliches Unterlassungsgebot welches Zwangsmittel auslöst (OVG MV, B.v. 19.6.1997 – 3 M 115/96 – juris Rn. 73; Sadler/Tillmanns in VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 13 Rn. 7 m.w.N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Mit der von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Klarstellung, dass Nr. 1 Spiegelstrich 2 des streitgegenständlichen Bescheids nur außerhalb der in der Anlage zum Bescheid rot gekennzeichneten Gebiete einschlägig ist, sind die Voraussetzungen an die Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung erfüllt und ist für die Klägerin eindeutig erkennbar, welche Handlung Zwangsgeld auslösen würde.
2.7 Die Kostenentscheidung in den Nrn. 5 und 6 (Gebühren und Auslagen) des Bescheids vom … November 2023 folgt aus Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 KG, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG, § 2 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Beklagten i.V.m. Tarif-Nr. 000 des Kommunalen Kostenverzeichnisses und ist nicht weiter zu beanstanden.
Nach alldem war die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.