Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung, Übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung, Einstellungsbeschluss, Kostenentscheidung nach billigem Ermessen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin und die Behörde erklärten in der mündlichen Verhandlung die Sache nach Abänderung des Bescheids übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Über die Kosten entschied es nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen und legte diese der Klägerin auf, da die Klage voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Führen übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Beseitigung des Streitgegenstands, ist das Verfahren einzustellen (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO).
Bei Erledigung der Streitigkeit entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen ohne weitergehende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung.
Für die Ermessensentscheidung über die Kosten ist vorrangig auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen, wie sie ohne die Erledigung bestanden hätten.
Die Kosten des Verfahrens können der Partei auferlegt werden, deren Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.
Der Streitwert kann insoweit als Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 nach Abänderung des angefochtenen Bescheides die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO (ohne weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen, wie sie sich ohne die Erledigung dargestellt hätten (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Ergänzungslieferung Juni 2017, § 161 Rn. 23).
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Klage wäre nach summarischer Prüfung aller Voraussicht erfolgslos geblieben, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig erwiesen hätte (allgemein zu Einzelfallanordnungen zur Hundehaltung vgl. Fundstelle Bayern, 2016 Nr. 162).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert).