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VG·M 22 K 21.6368·08.11.2022

Streitwertbeschwerde, Nichtabhilfe

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Partei erhob Streitwertbeschwerde gegen die im Einstellungsbeschluss festgesetzte Streitwerthöhe. Zentrale Frage war, ob eine nachträglich angenommene geringere Forderungshöhe die Streitwertfestsetzung ändert. Die Nichtabhilfe wurde bestätigt, weil nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der konkret bezifferte Klageantrag maßgeblich ist; eine spätere Herabsetzung nach Klagerücknahme ändert daran nichts. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt; das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG wird nicht abgeholfen; Beschwerde dem VGH vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Nichtabhilfe nach § 148 VwGO entscheidet das Organ, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat.

2

Bei einem Klageantrag auf eine konkret bezifferte Geldleistung ist für die Streitwertfestsetzung die im Klageantrag angegebene Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

3

Eine nachträgliche, erst nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme erklärte geringere Anspruchshöhe ändert die zuvor auf den Klageantrag gestützte Streitwertfestsetzung nicht.

4

Wird einer Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen, ist die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

5

Das Verfahren kann gemäß § 68 Abs. 3 VwGO gebührenfrei sein.

Relevante Normen
§ GKG § 68§ GKG § 66§ GKG § 52 Abs. 2§ 148 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG

Tenor

Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen.

Gründe

1

Über die Nichtabhilfe (§ 148 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheidet das Organ, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, vorliegend die Berichterstatterin, die den Einstellungsbeschluss erlassen und den Streitwert festgesetzt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

2

Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen. Die von der Klagepartei vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Änderung der Streitwertfestsetzung. Diese beruhte auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, da der Klageantrag eine konkret bezifferte Geldleistung betraf, deren Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgebend war. Dass die Klagepartei nachträglich - nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme - von einer geringeren Höhe der ihr zustehenden Geldleistung ausgeht, ändert am eindeutigen Klageantrag nichts.

3

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

4

Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 VwGO.