Gegenstandswertfestsetzung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten setzte das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert in einem gerichtskostenfreien Asylverfahren auf 6.000 EUR fest. Streitpunkt war die Bemessung des Gegenstandswerts nach dem RVG; das Gericht verwies auf §30 Abs.1 RVG und verneinte besondere Umstände nach §30 Abs.2 RVG. Das Verfahren bleibt gebührenfrei und eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen; der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts in gerichtskostenfreiem Asylverfahren stattgegeben; Gegenstandswert 6.000 EUR, Verfahren bleibt gebührenfrei, Beschluss unanfechtbar nach §80 AsylG.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag nach §33 Abs.1 RVG durch Beschluss fest; für die Festsetzung ist nach §33 Abs.8 i.V.m. §87a Abs.1 Nr.4 VwGO der Einzelrichter zuständig.
Der Gegenstandswert ist nach §30 Abs.1 RVG zu bemessen; von dieser Maßregel darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände nach §30 Abs.2 RVG abgewichen werden.
In gemäß §83b AsylG gerichtskostenfreien asylrechtlichen Streitigkeiten bleibt das Verfahren gebührenfrei; eine Kostenerstattung ist nach §33 Abs.9 RVG ausgeschlossen.
Beschlüsse über Gegenstandswertfestsetzungen in asylrechtlichen Verfahren können nach §80 AsylG unanfechtbar sein.
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Im Urteil vom … … 2022 wurde kein Streitwert festgesetzt, weil es sich vorliegend um eine gemäß § 83 b Asylgesetz (AsylG) gerichtskostenfreie asylrechtliche Streitigkeit handelt.
Gemäß § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag (hier erfolgt mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klagepartei vom … … 2022) durch Beschluss selbstständig fest. Für die Festsetzungsentscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter zuständig.
Der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 RVG auf 6.000,- Euro festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG, die zu einer höheren oder niedrigeren Wertfestsetzung führen könnten, bestehen nicht.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattet.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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