Teilweise Abtrennung und Einstellung des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Kläger 1–5 begehrten die Aufhebung eines BAMF-Bescheids und die Fortführung des Asylverfahrens. Klägerin Nr.3 nahm ihre Klage zurück; daraufhin stellte das Gericht ihr Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO ein. Die Verfahren der übrigen Kläger wurden nach § 93 VwGO abgetrennt und unter gesondertem Aktenzeichen weitergeführt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren der Klägerin Nr.3 nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; übrige Verfahren abgetrennt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Klage durch einen Beteiligten führt nach § 92 Abs. 3 VwGO zur Einstellung des Verfahrens; die Kostenfolge richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Wird die Fortführung des Verfahrens gegenüber einzelnen Beteiligten gesondert zu regeln, ist das Verfahren nach § 93 VwGO abzutrennen und unter gesondertem Aktenzeichen fortzuführen.
Die Kosten des eingestellten Verfahrens sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die die Klage zurückgenommen hat, sofern die Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.
Beschlüsse über Abtrennung und Einstellung sind unanfechtbar, soweit das Gesetz keine sofortige Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung zulässt.
Tenor
I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Kläger 1), 2), 4) und 5) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 22 K 22.50492 fortgeführt.
II. Im Übrigen wird das Verfahren (hinsichtlich der Klägerin zu 3) eingestellt.
III. Die Klägerin zu 3) trägt die Kosten des eingestellten Verfahrens.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Kläger 1) bis 5) begehrten mit ihrer Klage unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2020 insbesondere die Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren fortzuführen.
Die Klägerin zu 3) ließ ihre Klage mit einer am 12. September 2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurücknehmen. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war das Verfahren daher mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Das Verfahren hinsichtlich der übrigen Kläger 1), 2), 4) und 5) war insofern nach § 93 VwGO abzutrennen; es ist darüber separat zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.