Themis
Anmelden
VG·M 22 K 20.4936·15.06.2023

Einstellungsbeschluss nach Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids und Hauptsacheerledigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTier- und UmweltschutzrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem die Behörde in der mündlichen Verhandlung Teile des angefochtenen Bescheids (Nr. 4, Nr. 5, Fristregelung Nr. 2) aufgehoben und die Parteien die Sache für erledigt erklärt hatten. Das Gericht stellte gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ein. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 161 Abs. 2 VwGO: 5/6 trägt der Kläger, 1/6 die Beklagte. Das Gericht äußerte, dass dem Kläger zurzeit ein berechtigtes Interesse an der Erlaubniserteilung fehlt.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Aufhebung des Bescheids und übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt; Kosten anteilig 5/6 Kläger, 1/6 Beklagte, Streitwert 10.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Bescheid teilweise aufgehoben und erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen; bei teilweisem Obsiegen der Behörde kann eine anteilige Kostentragung angeordnet werden.

3

Ein Antrag auf Erteilung einer behördlichen Erlaubnis setzt ein gegenwärtiges berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus; fehlt dieses, ist die Klage voraussichtlich unbegründet.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ VwGO § 161 Abs. 2 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/6 und der Beklagte 1/6.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom … Juni 2023 die Regelungen in Nr. 4 und Nr. 5 sowie die hierauf bezogene Fristregelung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids vom … September 2020 aufgehoben hat und die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend und hinsichtlich beider Klagen für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten – wie unter Ziffer II tenoriert – zu 1/6 der Beklagten aufzuerlegen, da sie den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben hat und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, und im Übrigen (zu 5/6) dem Kläger aufzuerlegen, da sowohl seine Anfechtungsklage sowie seine Untätigkeitsklage aller Voraussicht nach erfolglos geblieben wären. Nach Überzeugung des Gerichts steht dem Kläger gegenwärtig mangels berechtigten Interesses kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der streitgegenständlichen Wildschweinen zu.

3

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.