Einholung von Auskünften zur asylrelevanten Lage in Bulgarien nach Aufhebung des Schutzstatus
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht ordnet die Beweiserhebung durch Einholung von Auskünften beim Auswärtigen Amt und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an. Gegenstand sind die Frage, ob ein in Bulgarien gewährter internationaler Schutz aufgehoben wurde, und die Auswirkungen einer möglichen Aufhebung (Wiederaufnahme, Aufenthaltsrecht, Rechtsschutzmöglichkeiten). Der Beschluss dient der Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen und ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
Ausgang: Beweiserhebungsbeschluss: Einholung von Auskünften zur Klärung der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Lage angeordnet; Beschluss nach § 80 AsylG unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren mit asyl- und aufenthaltsrechtlicher Relevanz hat das Gericht die tatsächlichen Verhältnisse im Drittstaat hinreichend aufzuklären, wenn diese für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
Das Verwaltungsgericht kann Beweiserhebung durch Einholung von Auskünften bei auswärtigen Behörden und Flüchtlingshilfsorganisationen anordnen, soweit dadurch entscheidungserhebliche Umstände geklärt werden.
Die Frage, ob ein im Drittstaat entzogenes oder fortbestehendes internationaler Schutzstatus zur Folge hat, ist aufzuklären, insbesondere im Hinblick auf Wiederaufnahme durch den Drittstaat, bestehende Aufenthaltsrechte und innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten.
Beschlüsse über die Einholung von Auskünften im asylrechtlichen Verfahren können gemäß den geltenden Verfahrensvorschriften unanfechtbar sein, wenn das einschlägige Gesetz dies bestimmt (vgl. § 80 AsylG).
Leitsatz
Es ist näher aufzuklären, wie die asyl- und aufenthaltsrechtliche Lage einer Person ist, der in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt wurde, der sodann wieder aufgehoben wurde. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung einer Auskunft bei:
1. dem Auswärtigen Amt, 1... B.,
2. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, ... B. zu folgenden Fragen:
a) Wurde der dem Kläger durch den bulgarischen Staat am 18. November 2013 (geboren am … in …, Syrien) gewährte internationale Schutzstatus wieder aufgehoben oder besteht dieser weiterhin?
b) Welche Konsequenzen hat die Aufhebung des Schutzstatus?
aa) Werden Personen, denen ursprünglich in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt wurde, durch den bulgarischen Staat wiederaufgenommen, wenn der Schutz (infolge Aufhebung) nicht mehr besteht?
bb) Verfügen diese Personen (auch nach Aufhebung des Schutzstatus) über Aufenthaltsrecht?
cc) Haben diese Personen die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien gegen die Aufhebung des Schutzstatus Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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